Liebe/-r Experte/-in,
mein Freund möchte gerne seine Wohnung kündigen und hat der Wohnungsgesellschaft die Kündigung gefaxt. Diese haben ihm geantwortet, dass er erst zum 31.03.2010 das Miteverhältnis beenden kann, da dies in seinem Mietvertrag steht. Dort steht genau:„Der Mietvertrag läuft bis zum 31.03.2010 siehe §27.“
§27 = Beide Parteien verzichten wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum 31.03.2010.
Es sei denn, er würde einen Nachmieter finden.
Ist das so rechtens? Ich dachte gesetzlich wären 3 Monate??? Oder liege ich da falsch.
Was können wir da machen? Was wäre denn, wenn er aus beruflichen Gründenumziehen muß, hat er dann eine Wohnung am Hals und muß doppelt miete zahlen???
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Gruß
Esmiralder
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist grundsätzlich möglich. Ob das für Ihren Fall gilt kann ich nicht sagen, da ich nicht weiß, wann das Mietverhältnis begonnen wurde. Ein Kündigungsverzicht ist jedenfalls unwirksam, wenn er für länger als 5 Jahre vereinbart wurde. Ob der 31.03.2010 länger als 5 Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ist weiß ich nach dem, was sie geschrieben haben aber nicht. Recht häufig ist ein Kündigungsverzicht über 1 Jahr.
Der Verzicht auf die ordentliche Kündigung berührt jedoch nicht die (bei Vorliegen derer Voraussetzungen mögliche) außerordentliche Kündigung.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht aber nicht bei Umzug aus beruflichen Gründen. Wer einen Vertrag unterschreibt, in dem steht, dass auf eine Kündigung verzichtet wird, der weiß worauf er sich einlässt. Daher ist eine andere Lebensplanung kein außerordentlicher Kündigungsgrund.
Um aus dem Mietvertrag zu kommen sind Sie also auf die Kulanz des Vermieters angewiesen, oder aber Sie suchen einen Nachmieter. Bietet der Vermieter Ihnen an, dass Sie einen Nachmieter suchen können um aus dem Vertrag zu gelangen, so haben Sie schon einen relativ großzügigen Vermieter. Der Vermieter muss sich nämlich nicht auf einen Nachmieter verweisen lassen und könnte Sie „zwingen“ in dem Vertrag zu bleiben.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte,
viele Grüße!
Hallo Esmeralder,
hat Ihr Freund einen Zeitmietvertrag abgeschlossen?
Falls nicht, ist § 27 ungültig.
Dann gilt ausschließlich § 573c BGB im folgenden zitiert:
Fristen der ordentlichen Kündigung.
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(…)
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Absatz 4 träfe in diesem Fall auf Ihren Freund zu, da die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Mieter einen Nachteil bedeutet.
Hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Schöne Gruß,
Sabrina
Hallo aus Bernburg,
sie sehen das genau richtig. Das Mietrecht wurde in den letzten 9 Jahren novelliert und ist so mieterfreundlich wie noch nie.
Verträge werden grundsätzlich geschlossen, damit beide Seiten Sicherheit haben und um diese einzuhalten und nicht um diese zu brechen. In unserer Demokratie herrscht Vertragsfreiheit, d.h. jeder darf Verträge nach seinem Willen abschließen, solange diese nicht gegen bestehende Gesetzte verstoßen.
Genau das haben sie offensichtlich mit Unterzeichnung ihres Mietvertrages getan und somit den bestehenden Mieterschutz ausgehebelt.
Mein Rat, suchen sie unter ihren Bekannten, Verwandten oder per Annonce nach solventen Nachmietern. Lehnt ihr Vermieter mehr als drei ohne Grund ab, haben sie wie bei einem Arbeitsplatzwechsel mit mehr als 300 km Entfernung und einer dort bestehenden Wohnung, Sonderkündigungsrecht.
Für die Zukunft: Auch in „fertigen“ Formularmietverträgen, kann gestrichen werden! Solche mieterunfreundlichen „Vereinbarungen“ sollten wie Zeitmietverträge nie unterschrieben werden!
Lieben Gruß und schönes Wochenende wünscht der BernburgerKerl
Hallo Esmiralder,
wer Lesen kann, ist eindeutig im Vorteil. Was hat dein Freund mit dem Vermieter vereinbart?
§27 = beide Parteien verzichten wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum 31.03.2010
Das heißt ganz klar, dein Freund und der Vermieter können das Mietverhältnis frühestens zum 31. 03. 2010 kündigen. Daran beißt keine Maus einen Faden ab.
Selbstverständliche kann er sich um einen Nachmieter bemühen, der dem Vermieter vertrauenswürdig erscheint und dessen Bonität ausreicht, regelmäßig die Miete zu zahlen. Klappt das nicht, kann er aus dem Vertrag nicht aussteigen.
Du denkst richtig, wenn du davon ausgehst, dass die gesetzliche Kündigung 3 Monate beträgt, dies gilt nur, wenn nicht vertraglich eine andere Regelung getroffen wurde. Dies ist bei deinem Freund der Fall.
Einen beruflichen Wechsel an einen anderen Ort stellt in der Rechtsprechung keinen Härtefall dar und fällt somit aus.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Guten Tag
Und danke für die Anfrage.
Haben beide Parteien auf ein außerordentliches Kündigungsrecht verzichtet, dann müssen sich beide Parteien daran halten.
Ihr Freund muss einen akzeptablen Nachmieter finden, dann kann er die Kündigung außerordentlich vollziehen und vorzeitig ausziehen. Hier sagt der Gesetzgeber klar, dass max. 3 potentielle Nachmieter nachgewiesen werden müssen. Akzeptiert der Vermieter diese nicht, dann ist das nicht mehr Problem des Mieters, es sei den der Vermieter kann gravierende Gründe vorbringen.
In diesem Fall kann der Mieter dann fristgerecht nach 3 Monaten ausziehen. Der Vermieter wird jedoch so lange wie möglich die Mietkaution einbehalten und versuchen mit eventuellen Forderungen zu verrechnen.
Ihr Freund soll unbedingt auf ein Übergabeprotokoll bestehen.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Exklusiv Haus
Hallo Esmiralder,
da ich in Urlaub war, komme ich erst heute dazu, zu antworten - Sorry.
Leider ist es so, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten nur für unbefristete Formular-Mietverträge gilt. Da es sich hier um einen Individual-Mietvertrag handelt, der befristet ist, gilt diese Frist nicht.
MfG, walser.
Vielen lieben Dank, da der Mietvertrag 2006 abgeschlossen wurde, scheint alles richtig zu sein und wir müssen auf die Kulanz des Vermieters hoffen.
Trotzdem danke