Bezüglich Ihrer ersten Frage (Besichtigungen durch potentielle Käufer) kann ich Ihnen nur eine teilweise Antwort geben: Ich kann Ihnen leider derzeit nicht sagen, wie oft Sie Besichtigungen dulden müssen, jedenfalls dürfen aber keine Bilder gemacht werden.
Zu der Kündigung:
Die Vorschrift § 573a BGB behandelt Fälle, wenn der Vermieter das Gebäude selbst bewohnt und es dort NICHT MEHR als 2 Wohnungen gibt. Sie haben zitiert, dass es für Wohnungen gelte, in denen es MEHR als 2 Wohnungen gebe. Sollte Ihr Haus also mehr als 2 Wohnungen haben, so ist die Kündigung ohnehin unwirksam. Dem Vermieter bleibt dann nur die Kündigung etwa wegen Eigenbedarf. Da er die Wohnung jedoch verkaufen will, wird Eigenbedarf ausscheiden.
Sollten Sie sich aber im Zitat nur vertippt haben und das Haus tatsächlich nur 2 Wohnungen haben, und der Vermieter in der anderen Wohnung selbst wohnt, so kann Ihnen tatsächlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate weil Sie schon länger als 5 Jahre dort wohnen und um weitere 3 Monate, weil die Kündigung nach § 573a erfolgen soll. Dazu kommt die Standardfrist, sodass die Kündigungsfrist jedenfalls kanpp 9 Monate beträgt. Der Vermieter kann spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen zzgl. 6 Monate. Die Kündigung vom 12.08.09 ist also zu behandeln, als wäre sie vom 1.9.09. Das Ende des übernächsten Monats wäre der 31.10.09. Wegen der Fristverlängerung endet das Mietverhältnis jedoch 6 Monate später, also am 30.04.2010.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte.
Viele Grüße!
Im Anhang habe ich die maßgeblichen Vorschriften des BGB noch angefügt:
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne
dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist
verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz
ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich
nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine
kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines
Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der
den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren
Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem
Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die
Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist
dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen
fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen
Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses,
deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt.
Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die
Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf
Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich
Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der
Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der
Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und
Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des
Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.