Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

bitte dringend um Rat:

Hallo , unser Vermieter will Haus verkaufen und schikaniert uns…

…der Makler kommt nun zum 2. Mal…darf er ohne unsere Erlaubnis Fotos von unserer bewohnten Mietwohnung machen?..wie oft müssen wir Käufer in unserer Wohnung dulden?

ist das folgende überhaupt gültig…wir wohnen jetzt 6,5 Jahre hier und das bedeutet doch 6 Monate Kündigungsfrist…kommen nun noch 3 Monate oben drauf???

Danke für Antwort

Gruß Christiane

12.08.09 Sehr geehrte xyz
…hiermit kündigen wir das Mietverhältnis der an Sie vermieteten Wohnung in unserem Hause, xyz str…zum 28.2.2010.

Gestützt wird diese Kündigung auf § 573a BGB Abs. 1,2 und 3.Danach kann der Vermieter bei einer Wohnung, in einem von ihm selbst bewohnten Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen, das Mietverhältnis kündigen, ohne dass er eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in einem solchen Fall um drei Monate. Zuzüglich der vorgeschriebenen Verlängerungsfrist beträgt die Gesamtfrist damit sechs Monate. Gemäß Absatz 3 wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies Kündigung auf Absatz 1 der o. g. Gesetzesvorschrift gestützt wird. Die Wohnung ist also spätestens am 28.Februar 2010 in einem vertragsgemäßen Zustand an uns herauszugeben.
Sie können dieser Kündigung unter Hinweis auf § 574 BGB unter Angabe der Gründe schriftlich widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses uns gegenüber erklärt werden.

Hallo aus Bernburg,

aus ihren Schilderungen kann ich keine Schikane
erkennen. Die Besichtigungen sind von 10 Uhr bis zum
Einbruch der Dunkelheit zu dulden und ja, es dürfen
Bilder gemacht werden. Selbstverständlich muss ihre
Intimsphäre gewahrt werden.

Der Gesetzgeber hat das Mietrecht massiv noviliert. Die
gesetzliche Kündigungsfrist gild für Mieter wie
Vermieter und beträgt 3 Monate.

Gruß aus Bernburg

Liebe/-r Experte/-in,

bitte dringend um Rat:

Hallo , unser Vermieter will Haus verkaufen und

schikaniert

uns…

…der Makler kommt nun zum 2. Mal…darf er ohne

unsere

Erlaubnis Fotos von unserer bewohnten Mietwohnung
machen?..wie oft müssen wir Käufer in unserer Wohnung

dulden?

ist das folgende überhaupt gültig…wir wohnen jetzt

6,5 Jahre

hier und das bedeutet doch 6 Monate

Kündigungsfrist…kommen

nun noch 3 Monate oben drauf???

Danke für Antwort

Gruß Christiane

12.08.09 Sehr geehrte xyz
…hiermit kündigen wir das Mietverhältnis der an Sie
vermieteten Wohnung in unserem Hause, xyz str…zum
28.2.2010.

Gestützt wird diese Kündigung auf § 573a BGB Abs. 1,2

und

3.Danach kann der Vermieter bei einer Wohnung, in einem

von

ihm selbst bewohnten Wohngebäude mit mehr als 2

Wohnungen, das

Mietverhältnis kündigen, ohne dass er eines

berechtigten

Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Die

Kündigungsfrist

verlängert sich in einem solchen Fall um drei Monate.
Zuzüglich der vorgeschriebenen Verlängerungsfrist

beträgt die

Gesamtfrist damit sechs Monate. Gemäß Absatz 3 wird an

dieser

Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies

Kündigung

auf Absatz 1 der o. g. Gesetzesvorschrift gestützt

wird. Die

Wohnung ist also spätestens am 28.Februar 2010 in einem
vertragsgemäßen Zustand an uns herauszugeben.
Sie können dieser Kündigung unter Hinweis auf § 574 BGB

unter

Angabe der Gründe schriftlich widersprechen. Der

Widerspruch

muss spätestens 2 Monate vor Beendigung des

Mietverhältnisses

uns gegenüber erklärt werden.

Hallo und guten Morgen,

die Kündigungsfrist beträgt in ihrem Fall 9 Monate (6 Monate wegen der Mietdauer von mehr als 5 Jahren plus drei Monate wegen der Einliegerwohnung).

Das Innere der Wohnung mit ihren Gegenständen darf nicht fotografiert werden, wohl aber z. B. der Ausblick oder Details (wie z. B. der Zustand der Fenster oder der Parkettböden oder ähnliches).

Sie sollten hier versuchen, sich mit dem Vermieter auf eine Abfindung zu einigen, bevor die Situation eskaliert und der Weg für eine aussergerichtliche Einigung versperrt ist.

Hallo Christiane,
aus dem was Sie schreiben kann ich erstmal nicht erkennen ob Sie tatsächlich schikaniert werden.
Die rechtliche Seite ist teilweise Korrekt.
Allerdings hat sich Ihr Vermieter ein wenig vertan und der Makler zu viel gemacht.

  1. Ihr Vermieter hat sich um drei Monate vertan, Ihre Kündigungsfrist hat sich wenn Sie alles korrekt beschrieben haben um drei Monate verlängert (§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung, Verlängerung nach 5 Jahren auf 6 Monate)
    Plus 3 Monate aus (§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters) also insgesamt 9 Monate, Ihr Mietverhältnis würde dann am 31.05.2010 enden.

  2. "Als Mieter gilt – abgesehen von Notfällen – eine berechtigte Besichtigung zu den üblichen Zeiten zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 bis 18 Uhr an Werktagen zu gestatten (Samstag zählt als Werktag). An Sonn- und Feiertagen muss eine Begehung der Wohnung nicht geduldet werden – und zwar auch dann nicht, wenn im Mietvertrag eine solche Möglichkeit festgelegt sein sollte. Nach Meinung der Gerichte sind solche Vereinbarungen unwirksam.

Aus Gründen der Rücksichtnahme ist der Vermieter verpflichtet, Besichtigungstermine zu bündeln und diese möglichst kurz zu gestalten.Als Mieter muss es nicht hingenommen werden, dass alle paar Tage einem anderen Interessenten die Wohnung gezeigt wird. Sammeltermine zur Besichtigung sollten nach Meinung vieler Gerichte nicht länger als eine Stunde dauern und höchstens 3 bis 4 Mal im Monat stattfinden.

Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung des Vermieters ermöglicht (LG Kiel 1 S 26/91; WM 93, 52).
Besichtigungsgründe sind: Beabsichtigte Reparaturen, Ablesen von Erfassungsgeräten, vorgesehener Haus- oder Wohnungsverkauf. Besichtigen dürfen dann Vermieter, Makler, Kauf- oder Mietinteressenten, Handwerker und Ableser (LG Köln 1 S 81/88; WM 90, 348; LG Bad Kreuznach 2 T 64/95; NJWE-MietR 96, 264; AG Wedding 10 C 427/84; GE 85, 155; AG Lüdenscheid 8 C 698/90; WM 90, 489).

Der Vermieter muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden (AG Münster 7 C 557/82; WM 82, 282)."

  1. Der Makler hätte ohne Erlaubnis keine Fotos machen dürfen, Sie hätten dieses untersagen können.
    Dies im Nachhinein zu tun wird nicht mehr oder nur schwer möglich sein.

Bitte überprüfen Sie nochmals die von Ihnen gemachten Angaben bzgl. Ihrer Mietdauer.
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, machen Sie Ihm klar, dass es nicht verkaufsförderlich ist wenn er Besichtigungen durchführt und bei Ihnen Chaos herscht.
Und überlegen Sie sich genau ob er Sie wirklich schikaniert. Vieles ist einfach nur normaler Geschäftsalltag, eine Kündigung hat nicht umbedingt als Grund, dass es mit dem Mieter streit gibt. Zweifamilienhaus verkauft sich einfach besser.
Evtl. wollen Sie ja auch kaufen schon mal drüber nachgedacht?

Viele Grüße
Ihr Exp.

Bezüglich Ihrer ersten Frage (Besichtigungen durch potentielle Käufer) kann ich Ihnen nur eine teilweise Antwort geben: Ich kann Ihnen leider derzeit nicht sagen, wie oft Sie Besichtigungen dulden müssen, jedenfalls dürfen aber keine Bilder gemacht werden.

Zu der Kündigung:

Die Vorschrift § 573a BGB behandelt Fälle, wenn der Vermieter das Gebäude selbst bewohnt und es dort NICHT MEHR als 2 Wohnungen gibt. Sie haben zitiert, dass es für Wohnungen gelte, in denen es MEHR als 2 Wohnungen gebe. Sollte Ihr Haus also mehr als 2 Wohnungen haben, so ist die Kündigung ohnehin unwirksam. Dem Vermieter bleibt dann nur die Kündigung etwa wegen Eigenbedarf. Da er die Wohnung jedoch verkaufen will, wird Eigenbedarf ausscheiden.
Sollten Sie sich aber im Zitat nur vertippt haben und das Haus tatsächlich nur 2 Wohnungen haben, und der Vermieter in der anderen Wohnung selbst wohnt, so kann Ihnen tatsächlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate weil Sie schon länger als 5 Jahre dort wohnen und um weitere 3 Monate, weil die Kündigung nach § 573a erfolgen soll. Dazu kommt die Standardfrist, sodass die Kündigungsfrist jedenfalls kanpp 9 Monate beträgt. Der Vermieter kann spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen zzgl. 6 Monate. Die Kündigung vom 12.08.09 ist also zu behandeln, als wäre sie vom 1.9.09. Das Ende des übernächsten Monats wäre der 31.10.09. Wegen der Fristverlängerung endet das Mietverhältnis jedoch 6 Monate später, also am 30.04.2010.

Ich hoffe, dass ich helfen konnte.

Viele Grüße!

Im Anhang habe ich die maßgeblichen Vorschriften des BGB noch angefügt:

§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne
dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist
verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz
ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich
nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine
kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines
Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der
den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren
Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem
Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die
Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist
dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen
fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen
Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses,
deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt.
Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die
Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf
Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich
Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der
Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der
Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und
Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des
Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Vielen vielen Dank für die ausführliche Antwort- das hat mir sehr weitergeholfen.

Ich würde sehr gerne kaufen - das war damals der einzige Grund, warum ich in dieses Haus gezogen bin- der Vermieter = mein Vater.

Das hat sich aus diversen Gründen nun erledigt dieses Haus zu kaufen.

Gruß

Christiane

Oh Familienstreit.
Ok wünsche Ihnen viel Glück, ziehen Sie lieber aus und lassen es auf sich beruhen.
Vermieter kann man sich aussuchen, mit der Familie muss man leben.

Guten Tag

Und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich einmal sollten Sie, wenn Sie in der Wohnung weiter wohnen wollen, der Kündigung widersprechen.

Auch widersprechen Sie der kurzen Kündigungsfrist, mit Verweis auf die bereits lange Mietdauer. Ihr Vermieter wird darauf reagieren. Sollte er dennoch auf die Kündigung bestehen, dann machen Sie Ihren Vermieter schriftlich darauf aufmerksam, dass er zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hier stellen Sie vorab mal schriftlich Ansprüche auf Erbringung gleichwertiger Wohnersatz durch den Vermieter, Übernahme der Mietkaution für neue Wohnung im Voraus, sollte sich kein Ersatz finden, verweis auf Kostenübernahme von Hotelkosten, Maklerkostenübernahme, wenn Sie einen einschalten wollen, haben Sie vor kurzer Zeit Renovierungen in der Wohnung vorgenommen, dann sind auch diese Ersatzpflichtig.

Zur Besichtigung der Wohnung, ist zu bemerken, dass der Makler sich an vereinbarte Tage und Zeiten zu halten hat, weisen Sie den Makler darauf hin, dass Sie keine Durchgangslager unterhalten und die Wahrung Ihrer Privatsphäre einzuhalten ist. Vereinbaren Sie feste Tage max. 3 Tage die Woche und Uhrzeiten, an denen situierte Menschen unterwegs sind. Nach 20:00 Uhr ist definitiv kein Termin mehr zu akzeptieren. Samstags bis max. 16:00 Uhr und Sonntag ist ganz tabu.

Weiterhin untersagen Sie dem Makler die Vermarktung der Wohnung mit Ihrer Wohnungseinrichtung, es sei denn er hat sich vorher von Ihnen schriftlich oder mündlich die Erlaubnis hierzu geholt.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Exklusiv Haus

Sehr geehrte Frau Christiane, wenn die Anlage das Kündigungsschreiben ist, so ist das absolut korrekt abgefaßt. In einem 2-Fam.-Haus, wo der Eigentümer selbst darin wohnt, gibt es gesonderte Regelungen, die man auch im Internet nachlesen kann.
Fotos darf der Eigentümer/Makler NUR !!! mit Ihrer Zustimmung von der Wohnung machen und wenn er diese Fotos hat, muß man die Wohnung ja niemanden mehr live zeigen. Dazu sind die Fotos da.
Einen neuen Eigentümer/Käufer interessiert normalerweise lediglich der Grundriß., Wenn er nicht ganz „unwissend“ ist, kann er sich daraus ohne Wohnungsbesichtigung durchaus ein versprechendes Bild machen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
MfG W.M.

Liebe/-r Experte/-in,
bitte dringend um Rat: Hallo , unser Vermieter will Haus verkaufen und schikaniert uns…
…der Makler kommt nun zum 2. Mal…darf er ohne unsere Erlaubnis Fotos von unserer bewohnten Mietwohnung machen?..wie oft müssen wir Käufer in unserer Wohnung dulden?
ist das folgende überhaupt gültig…wir wohnen jetzt 6,5 Jahre hier und das bedeutet doch 6 Monate Kündigungsfrist…kommen nun noch 3 Monate oben drauf???
Danke für Antwort
Gruß Christiane

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Hallo Christiane,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:

  1. Die Kündigungsfrist ist nach meiner Kenntnis gem. dem neuen Mietrecht in Ordnung.
  2. Wohnungsbesichtigung durch Vermieter, Makler, Nachmieter etc.
    Erst nach erfolgter schriftlicher Kündigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten zusammen mit einem Beauftragten des Vermieters zu dulden. Verweigert der Mieter dem Beauftragten des Vermieters grundlos den Zutritt zur Wohnung, so kann er auf Schadensersatz wegen verzögerter Weitervermietung haften (AG Hamburg-Wandsbek, 711 C 370/05, Urteil vom 5.1.2006).
    Ein Besichtigungsanspruch setzt voraus, daß der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig (8 Tage-Frist) und schriftlich angekündigt hat.
    Hierbei hat der Vermieter den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, daß für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist.
    Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen.
    (AG Hamburg, 49 C 513/05, Urteil vom 23.2.2006).

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo,
beim Verkauf einer Wohnung besteht ein 6-wöchiges Sonderkündigungsrecht vom neuen Käufer. Erst nach dieser frist wird die normale Kündigungsregel wieder greifen.

Ja, Bilder darf er machen, und er darf so viele ernsthafte Interessenten in Eure Wohnung schicken wie nötig sind, so lange die Termine mit Euch abgesprochen sind und keine Behinderung darstellen.

Hallo,

zuerst einmal zum Kündigungsrecht in einem Zweifamilienhaus, das hier nicht ganz richtig wiedergegeben ist!

Voraussetzung ist ein Zweifamilienhaus - also ein Haus mit 2 Wohnungen - von denen eine Sie und die andere Ihr Vermieter bewohnt. „Mit mehr als 2 Wohnungen“ ist also falsch.

Ohne Ihre Erlaubnis dürfen keine Fotos in der Wohnung gemacht werden. Nach 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate plus die 3 Monate für die „Spezialkündigung“, macht also insgesamt 9 Monate. Da die Kündigung erst nach dem 3. Werktag im August eingegangen ist, wird sie erst zum 31.05.2010 wirksam. Darauf würde ich den Vermieter zunächst freundlich hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Heidi Schnurr