Mietrecht

Guten Tag,

folgende Frage:

es wird 1 Woche vor dem 1.8. ein WG Zimmer angemietet (mit geplantem Einzugstermin 1.8.), jedoch entscheidet sich die Person 2 Tage später, das Zimmer doch nicht zu nehmen und sendet eine schriftliche Kündigung.

Einen Nachmieter versucht die Person kurzfristig zu finden (in der Studenten Stadt Münster kein so großes Problem) - jedoch scheitert es daran, dass die anderen Bewohner der WG nicht vor Ort sind u. darauf bestehen, einen neuen Mitbewohner selbst auszusuchen - desweiteren werden ganz konkrete Vorstellungen formuliert, welches Fach der Mitbewohner studieren darf, welches Alter angenehm ist und dass Studienanfänger nicht akzeptiert werden - d.h. die Wahrscheinlichkeit den passenden Nachmieter zu finden, wird durch das Verhalten der jetzigen Bewohner deutlich kleiner.

Zu Beginn des Monats August wurde von der Person die halbe Miete inkl. NK auf das Konto des Vermieters überwiesen - in der Annahme, das WG Zimmer sei zur Mitte des Monats in jedem Fall weitervermietet.

(Lt. Mietvertrag besteht eine 2-monatige Kündigungsfrist - sodass klar ist, wie lange die Miete zu zahlen wäre. Jedoch ist keine Möglichkeit gegeben, selbst einen Nachmieter eher zu stellen - siehe Problematik Mitbewohner oben.)

Der Vermieter verlangt nun (Ende August) die Miete für die 2. Hälfte des Monats mit dem Argument das Zimmer würde immer noch leer stehen.

Frage ist nun:
Ist dies sein Recht, wenn gleichzeitig gar keine Möglichkeit bestand selbst einen neuen Mieter zu stellen?
Falls ja - ist es erforderlich, auch die Nebenkosten (sog. Betriebskosten für Heizung+Strom+Kabelfernsehen) zu zahlen - da ja überhaupt kein Einzug in das Zimmer stattgefunden hat?

Würde mich freuen, wenn ich kompetente Meinung dazu höre -
besten Dank im Voraus
Annette

Guten Tag,

folgende Frage:

Hallo Annette,

sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Widerrufsrecht vereinbart wurde, ist ein einmal geschlossener Mietvertrag grundsätzlich rechtswirksam und kann nur mit Einhaltung der Kündigungsfrist (nach § 573 c BGB 3 Monate zum Monatsende, in Ihrem Fall offenbar 2 Monate) gekündigt werden.

Bezüglich der Nebenkosten ist normalerweise zwischen den verbrauchsabhängigen (z. B. Strom, Heizung) und den verbrauchunabhängigen zu unterscheiden. Im Falle einer WG dürfte dies anders sein, da es sicherlich nicht für jeden Mieter einen getrennten Zähler gibt.

Die Einschränkungen (welches Fach der Mitbewohner studieren darf, welches Alter angenehm ist und dass Studienanfänger nicht akzeptiert werden, Mitwirkung der anderen Bewohner beim Aussuchen des Nachmieters ), die das Stellen eines Nachmieters erschweren, gelten ebenfalls, sofern sie Ihnen bereits beim Abschluss Ihres Mietvertrags bekannt waren, d. h. der Vermieter sie erst jetzt geltend macht. Der einzige Ansatzpunkt im Falle eines Rechtsstreits könnte höchstens die Nichtverfügbarkeit der anderen Bewohner zur Ausübung ihres Rechts zur Mitentscheidung sein.

Angesichts der Rechtslage scheint mir der beste Weg für Sie ein um Verständnis werbendes Gespräch mit dem Vermieter zu sein. Vielleicht mit dem Argument, dass Ihnen im Nachhinein bewusst geworden ist, dass Sie sich die Miete gar nicht leisten können und nicht einmal sehen, wie Sie die Miete für die beiden Monate aufbringen sollen? Zumindest kann ich mir nicht vorstellen, dass der Vermieter sie wegen der Mietzahlung für die beiden Monate verklagen würde, wenn er Mittellosigkeit vermuten muss.

Vorsorglich muss ich noch darauf hinweisen, dass ich keine studierte Juristin bin, sondern hier nur meine Meinung aufgrund beruflicher Erfahrung in Rechtsangelegenheit äußere. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, müssten Sie sich an einen Fachanwalt oder den örtlichen Mieterverein wenden. Beides würde allerdings Geld kosten (und vermutlich zu keinem anderen Ergebnis führen)

Viele Grüße