Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

mein Vater ist Vermieter eines alten Hauses mit 2 Mietern. Die Wohnungen werden mit Öl geheizt. Bisher hatten beide Mieter das Öl für sich selbst bestellt, da beide ihren eigenen Tank hatten.
Nun musste ein Tank aus Altersgründen ausgebaut und entsorgt werden, eine neue Leitung wurde gelegt und es wurden 2 Uhren installiert ( alles über eine Fachfirma ). Die Restmenge des kleinen Tanks des einen Mieters ( 600 Liter ) wurden abgepumpt und in den grossen Tank gefüllt ( nun insgesamt 4200 Liter )
Nun kommt die spannende Frage, wer zukünftig für die Abrechnung und Bestellung des Heizöls zuständig ist.
Wir haben eine weitere Firma angefragt, die die Abrechnung machen soll, die wollten ca. 110,- Euro für die jährliche Aufnahme und Abrechnung haben und wollten uns die Uhren ( 5-Jahres-Vertrag ) vermieten für ca. 60,- Euro pro Jahr pro Uhr (!). Da wir aber die Uhren schon eingebaut hatten und diese nicht demontieren wollten, hatte diese Firma sagen wir mal nicht mehr das grösste Interesse am reinen Abrechnungsgeschäft.
Ich habe meinen Vater geraten, ein Mieter soll das Heizöl bestellen und dann anschliessend mit dem anderen Mieter gemäss tatsächlichem Verbrauch abrechnen. Mein Vater und ich helfen bei der jährlichen Verbrauchsaufnahme- und abrechnung, so dass keiner den anderen übers Ohr haut…
Mein Vater allerdings sagt, er müsse als Vermieter das vorhandene Heizöl abkaufen, im Bedarfsfall zukünftig Heizöl nachkaufen und das mit den Mieter ( als monatlicher Abschlag und am Ende der Heizperiode genau ) abrechnen.
Welche Methode ist nach dem Gesetz nach richtig ? Muss mein Vater als Vermieter für das Heizöl jeweils in Vorleistung treten ?
Und vielleicht noch eine Frage: es soll einen Umrechnungsfaktor bei der Heizölabrechnung geben, wonach man auf der Uhr die Wärmeeinheiten ablesen kann und dann mit einem Faktor rechnen kann, so dass man genau sagen kann, wieviel Liter Öl genau diesen Wäremeinheiten entspricht… ( der Gas-wasserinstallateur sagte was von 11,68 Wärmeienheiten = 1 Liter Öl oder so… ) Wo kann man diesen nachlesen ?

Sorry, jetzt ist die Frage doch viel länger geworden als ursprünglich geplant … Vielleicht können Sie mir ja bei einer Sache weiterhelfen;
Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe im Voraus !

Gruss Frank

Liebe/-r Experte/-in,
mein Vater ist Vermieter eines alten Hauses mit 2 Mietern. Die Wohnungen werden mit Öl geheizt. Bisher hatten beide Mieter das Öl für sich selbst bestellt, da beide ihren eigenen Tank hatten.
Nun musste ein Tank aus Altersgründen ausgebaut und entsorgt werden, eine neue Leitung wurde gelegt und es wurden 2 Uhren installiert ( alles über eine Fachfirma ). Die Restmenge des kleinen Tanks des einen Mieters ( 600 Liter ) wurden abgepumpt und in den grossen Tank gefüllt ( nun insgesamt 4200 Liter )
Nun kommt die spannende Frage, wer zukünftig für die Abrechnung und Bestellung des Heizöls zuständig ist.
Wir haben eine weitere Firma angefragt, die die Abrechnung machen soll, die wollten ca. 110,- Euro für die jährliche Aufnahme und Abrechnung haben und wollten uns die Uhren (5-Jahres-Vertrag ) vermieten für ca. 60,- Euro pro Jahr pro Uhr (!). Da wir aber die Uhren schon eingebaut hatten und
diese nicht demontieren wollten, hatte diese Firma sagen wir mal nicht mehr das grösste Interesse am reinen Abrechnungsgeschäft.
Ich habe meinen Vater geraten, ein Mieter soll das Heizöl bestellen und dann anschliessend mit dem anderen Mieter gemäss tatsächlichem Verbrauch abrechnen. Mein Vater und ich helfen bei der jährlichen Verbrauchsaufnahme- und abrechnung, so dass keiner den anderen übers Ohr haut…
Mein Vater allerdings sagt, er müsse als Vermieter das vorhandene Heizöl abkaufen, im Bedarfsfall zukünftig Heizöl nachkaufen und das mit den Mieter ( als monatlicher Abschlag und am Ende der Heizperiode genau ) abrechnen.
Welche Methode ist nach dem Gesetz nach richtig ? Muss mein Vater als Vermieter für das Heizöl jeweils in Vorleistung treten ?
Und vielleicht noch eine Frage: es soll einen
Umrechnungsfaktor bei der Heizölabrechnung geben, wonach man auf der Uhr die Wärmeeinheiten ablesen kann und dann mit einem Faktor rechnen kann, so dass man genau sagen kann, wieviel
Liter Öl genau diesen Wäremeinheiten entspricht… ( der Gas-wasserinstallateur sagte was von 11,68 Wärmeienheiten = 1
Liter Öl oder so… ) Wo kann man diesen nachlesen ?
Sorry, jetzt ist die Frage doch viel länger geworden als ursprünglich geplant … Vielleicht können Sie mir ja bei einer Sache weiterhelfen;
Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe im Voraus !
Gruss Frank
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Hallo verehrter User,
in Ihrem speziellen Fall sollten Sie sich an den örtlichen/regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
Wesentliche Details können Sie im übrigen in der Heizkosten-Verordnung und ergänzend in der Betriebskosten-Verordnung nachlesen.
Beste Grüße USKO

Hallo Frank,

Ein Anliegen ist für mich nicht ganz einfach, dies insbesondere, da es rechtlich nicht Teil des Mietrechtes ist. Dessen ungeachtet werde ich versuchen, dir bestimmte Hinweise und Tipps zu geben. Hoffe, du kannst damit etwas anfangen.

Zu erst hätte ich aber auch einige Fragen, die aus deiner Schilderung nicht hervor gehen.

  1. Hat jede Mietpartei eine eigene Heizungsanlage mit Heizkessel et cetera?
  2. Sollte nicht jede Mietpartei eine eigene, separate Heizanlage haben, sondern die Heizanlage das ganze Mietobjekt mit Heizung und Warmwasser versorgt, ist die An-gelegenheit im Prinzip ganz einfach. Denn
  3. werden die Verbräuche an Heizöl der Mietparteien über die Verbrauchszähler erfasst und sind jeder Mietpartei exakt zurechenbar.
  4. Die Abrechnung dürfte in diesem Zusammenhang keiner besonderen Anstrengung bedürfen, da der Verbrauch des Heizöls durch die getrennte Erfassung eindeutig feststeht.
  5. Hier kommt nun die Beschaffung des Heizöls in den Fokus der Betrachtung. Allgemein obliegt die Beschaffung der Energie für die Heizung dem Vermieter ebenso wie die Abrechnung derselben. Darüber gibt es auch entsprechende Vor-schriften des Gesetzgebers und zwar in der Heizkosten Verordnung. Diese Ver-ordnung hat circa 16 oder 17 §§ in denen alles Erforderliche verhältnismäßig gut beschrieben ist. Aus Ausnahmen!
    „Es wäre nicht schlecht, wenn ihr dieses Dokument zu Händen wäre. Solltet ihr es nicht haben, könnte ich es dir per Email zukommen lassen, du müsstest mir nur deine/eure Email kurz zukommen lassen und am gleichen Tag bekämmt ihr von mir die Verordnung zu gemailt. Meine Email Adresse: [email protected]“.
    Fortführen des Punktes 5. Um die vom Gesetzgeber vorgegebenen Richtlinien zu beachten, wäre es gut diese Verordnung zu kennen. Den bei der Abrechnung sind einige gesetzliche Vorgaben zu beachten, wenn die Abrechnung keinen Anlass zur Anfechtung bieten sollte. Dessen ungeachtet kann man das persönlich schon gut bewältigen, wenn des Lesens noch bemächtigt ist. Ich bin 79 Jahre alt und mache dies auch für meine beiden vermieteten Wohnungen Schwierigkeiten.
  6. Dein Vater hat recht, er muss das Heizöl von den beiden Mietparteien zurück-kaufen und auch künftig erforderlich Ölmengen hinzukaufen. Dies Kosten kann er als Betriebskosten mit den Mietern am Ende der Heizperiode oder nach dem Kalenderjahr abrechnen. Empfehlen tut sich nach der Heizperiode abzurechnen, da er in solchem Fall nur den Tank auffüllen muss und sofort den Gesamtverbrauch ohne Schätzungen der Restmenge am Ende des Kalenderjahres zu schätzen, was oft zu Ärger mit den Mietern führt.
  7. Es gibt solche Messeinrichtungen, auch bereits in elektronischer Form, die den Vorteil haben, dass nur den Verbrauch am Heizkörpererfassen aber nicht die Um-feldwärme wie die Erfassungsgeräte die auf dem Prinzip der Ver-dunstung/Verdampfung basieren, die aber nicht frei sind von Manipulation eingriffen.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Frank,

nach § 7 HeizkostenV ist erst einmal geregelt, dass mindestens 50%, aber maximal 70 % der Gesamtkosten nach Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach der Grundfläche der Wohnungen.

Außerdem habe ich noch mal §4 kopiert:
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.

Zwischen den Zeilen kann man lesen, dass der Eigentümer für alle Dingen, die die Versorgung mit Wärme betreffen, zuständig ist, meiner Meinung nach auch dem Rohstoffeinkauf, in eurem Fall das Öl.

Hierfür wäre dann eine jährliche Abrechnung zu erstellen, natürlich können hierfür dann auch die monatlichen Vorauszahlungen erhöht werden.

Solltest du noch Fragen haben, einfach noch mal melden.

Schönen Gruß,
Lendzy

Hallo Lendzy,

danke für deine Antwort, hat mir sehr weitergeholfen !

Gruss Frank

danke für die prompte Antwort

Gruss Frank

danke für die prompte Antwort

Gruss Frank

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Keine Ursache…
MfG USKO

Heizkostenabrechnung

Sehr geehrter Herr „Frank“, Ihr Vater ist grundsätzlich als Hauseigentümer verpflichtet, das Öl für das gesamte Haus selbst zu bestellen und zu bezahlen. Dafür muß er den Mietern eine monatl.Vorauszahlung abfordern (was keine MIETERHÖHUNG darstellt!), sondern eine Veränderung der bisherigen Vorauszahlungen. Die Mieter zahlten ja sicher bisher nur Betriebskosten. Die Abrechnung kann Ihr Vater selbst nach dem Verbrauch der Mietparteien ablesen, günstiger ist jedoch eine Firma, denn so einfach ist das nicht. Die anfallenden Kosten für diese Firma können mit auf die Mieter umgelegt werden! Es gibt garantiert Abrechnugsfirmen (ISTA/KALORIMETA usw.), welche keine Uhren als Servicleistung in Forderung stellen, zumal diese eingebaut sind. In meinen Augen ist Ihre benannte Firma lt.Reaktion eine sehr unseriöse Firma und ich rate Ihnen nicht unbedingt dazu. Hoffentlich konnte ich Ihnen weiter helfen.
MFG J.Z.(Waldi64)

Hallo,
warum habt ihr nicht einfach nur den tank erneutert und die ölbestellung gelassen wie sie war?

jetzt muss der vermieter das öl bestellen und die abrechnung erstellen. mit einem umrechnungsfaktor hat das wenig zu tun, es seidenn ihr messt den wärmeverbrauch. aber ob das so einfach geht wegen heizungsleitungen, warmwasser usw kann ich von der ferne nicht sagen.

markus