Liebe/-r Experte/-in, Mein Sohn war Mieter einer Wohnung. Ich habe die Schlüsselübergabe für ihn gemacht, aber ohne schriftliche Vollmacht. Er ist aber mit den Bedingungen im Protokoll nicht einverstanden. Hat die Schlüsselübergabe nun stattgefunden, rein rechtlich, muß er sich an die Übergabekonditionen halten?
es ist eine schwierige Lage. Ich müsste dazu mehr wissen. Ich gehe aber davon aus, dass er sich an die Vereinbarungen im Übergabeprotokoll halten muss. Eine vollmacht lag ja mündlich vor, sonst wärst du ja nicht anwesend gewesen.
Mfg uwe
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also, wenn Ihr Sohn nicht einverstanden ist, dann soll er das dem Vermieter schreiben und begründen.Ob er sich dran halten muss, was vereinbart wurde, bestimmt eher der abgeschlossene Mietvertrag als Sie. Wenn Dinge vereinbart wurden, die sich nicht aus dem Mietvertrag ergeben, braucht ihr Sohn sich nicht dran halten. Dann soll er die Wohnungsabnahme nochmal machen mit dem Vermieter, aber auf jeden Fall schriftlich widersprechen
einen freundlichen Gruß
gabi
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Hallo Günter,
Der Akt der Schlüsselübergabe ist gleichzeitig der Vollzug, die zuvor bewohnte Mietwohnung für immer (das ist die Regel) zu verlassen.
Sie wurden von Ihrem Sohn bevollmächtigt oder? Falls ja hat die Schlüsselübergabe stattgefunden ansonsten könnten Sie als Vollmachtsloser Vertreter gehandelt haben, dann hätten Sie allerdings das Protokoll nicht mit unterschreiben dürfen.
Ja er müsste sich an die Übergabekonditionen halten.
Was genau steht in dem Protokoll drin was Ihrem Sohn Kopfschmerzen bereitet?
Es ist nämlich die Frage, was drin steht in ein Protokoll kann man alles rein schreiben, das heißt aber nicht, dass es bindend ist.
Viele Grüße
Ihr Exp.
Was für wurde im Protokoll vereinbart, ist
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Hallo Günter,
grundsätzlich hättest Du von Deinem Sohn bevollmächtigt sein müssen. Ohne Unterschrift von Deinem Sohn ist das Protokoll ungültig. Entweder hätte er im Nachtrag unterschreiben müssen oder es muss noch einmal eine Übergabe erfolgen.
Ciao Chris (Hoffe ich konnte helfen)
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht zwingend erforderlich. Hätten Sie ohne Vollmacht Ihres Sohnes gehandelt, wären Sie Ihrem Sohn gegenüber schadensersatzpflichtig.
Die Übergabe ist in der stattgefundenen Form wirksam. Ihr Sohn muss sich daran halten oder gegen Sie vorgehen.
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Hallo,
ich gehe davon aus, dass ein Übergabeprotokoll angefertigt und sowohl von Ihnen als auch vom Vermieter unterzeichnet wurde.
Normalerweise steht dann erwähnt „für den Mieter …“; wenn der Vermieter von Ihnen keine Vollmacht verlangt sollte das Protokoll gültig sein und somit für Ihren Sohn bindend.
Ich gehe weiter davon aus, dass Ihr Sohn Sie um diese Übergabe gebeten hat??? Das bedeutet ja nicht zuletzt, dass er Ihnen vertraut und dass er mit den von Ihnen ausgehandelten Konditionen einverstanden ist!
Also: Güteversuch.
Grüße, Zita
Hallo Günter!
Nun, Du hast für Deinen Sohn ohne seiner Zustimmung gehandelt. In erster Linie hat für den Vermieter die Übergabe stattgefunden. Dein Sohn müsste Dich jetzt rechtlich dafür belangen und den entstandenen Schaden einfordern.
Ob es sich finanziell rechnen lässt ist eine andere Geschichte. ich weiß nicht welche Bedingungen Du untrschrieben hast. Vielleicht sind Diese ja auch nicht mehr gültig nach den vielen neuen Gesetzen im Mietrecht.
Wenn Du magst, kannst Du mir ja Näheres dazu schreiben.
Liebe Grüße
Tina
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die Wohnung haben Sie übergeben an den Vermieter, denn dieser ist jetzt im Besitz der Schlüssel.
Wenn der Vermieter eine Wohnungsabnahme gemacht hat, ohne sich davon zu überzeugen, dass Sie zur Unterschrift unter das Übernahmeprotokoll überhaupt berechtigt sind, dann hat er Pech. Allerdinngs kann er von Ihrem Sohn ggf. Schadenersatz verlangen für den Aufwand, den er jetzt hat. Daher sollte die Übernahme noch einmal stattfinden, mit vom Sohn unterschriebenem Protokoll.
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die Wohnung haben Sie übergeben an den Vermieter, denn dieser
ist jetzt im Besitz der Schlüssel.
Erstmal vielen Dank an alle. Ihr habt mir sehr geholfen. Ich werde wohl mit dem Vermieter reden müssen.
MFG
Günter
Wenn der Vermieter eine Wohnungsabnahme gemacht hat, ohne sich
davon zu überzeugen, dass Sie zur Unterschrift unter das
Übernahmeprotokoll überhaupt berechtigt sind, dann hat er
Pech. Allerdinngs kann er von Ihrem Sohn ggf. Schadenersatz
verlangen für den Aufwand, den er jetzt hat. Daher sollte die
Übernahme noch einmal stattfinden, mit vom Sohn
unterschriebenem Protokoll.
Liebe/-r Experte/-in, Mein Sohn war Mieter einer Wohnung. Ich
habe die Schlüsselübergabe für ihn gemacht, aber ohne
schriftliche Vollmacht. Er ist aber mit den Bedingungen im
Protokoll nicht einverstanden. Hat die Schlüsselübergabe nun
stattgefunden, rein rechtlich, muß er sich an die
Übergabekonditionen halten?