Mietrecht

Hallo zusammen,

kurzer Problemanriß.

ich kaufe ein haus. alle verträge sind korrekt und der kaufpreis wurde ordentlich über notaranderkonten gezahlt. übergang von nutzen und lasten sollen termingerecht stattfinden. doch bleibt der vorbesitzer/ex-eigentümer im haus wohnen und will nicht aus dem haus raus.

was tun? und welchen zeitraum wird der weg der klage und zwangsräumung in anspruch nehmen

ok vielen dank schon mal der
rexatpdm

Hallo rexatpdm ,

eine vernünftige , juristisch sinnvolle Auskunft sollte der beurkundende Notar parat haben ,da er auch die Erfüllung des Vertrages überwachen sollte . Stichworte : Schadensersatz - Rücktritt vom Kaufvertrag , Einbehalt des Kaufpreises falls noch möglich , etc.

Die Dauer für Klagen und Zwangsräumungen sind regional sehr unterschiedlich - je nach Auslastung der Gerichte - das weiß wohl ein Anwalt oder der Rechtspfleger an Deinem ( zukünftigen ? ) Wohnort am besten.

Gruß

HC

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Hallo,

kurzer Problemanriß.

ich kaufe ein haus. alle verträge sind korrekt und der
kaufpreis wurde ordentlich über notaranderkonten gezahlt.
übergang von nutzen und lasten sollen termingerecht
stattfinden. doch bleibt der vorbesitzer/ex-eigentümer im haus
wohnen und will nicht aus dem haus raus.

was tun? und welchen zeitraum wird der weg der klage und
zwangsräumung in anspruch nehmen

Die Frage kann nicht korrekt beantwortet werden.

Wenn es sich um einen normalen Kauf handelt, ist dann im Kaufvertrag der Auszug des bisherigen Eigentümers vereinbart ? Wenn nicht, hast Du ihn als Mieter übernommen ? Wenn ja, wäre eine Eigenbedarfkündigung erforderlich. Vor allem, sofern es sich um einen Verkauf gehandelt hat - ohne Zwangsversteigerung -warum ist dann der Zustand der Übergabe nicht notariell auch vereinbart worden.

Oder ist der Kauf durch Zwangsversteigerung möglich gewesen und der Ex-Besitzer will nicht ausziehen. Dann hast Du eine Sondrkündigungsrecht bzw. der Ex-Besitzer muss das Haus verlassen. Hier hilft Dir dann aber nicht Dein Notar sondern das Gericht bzw. der Gerichtsvollzieher.

Dein Problem muss aus der Sicht des tatsächlichen Vorganges angegangen werden und kann nur mit genauen Informationen eine einiger massen richtige Antwort finnen.

Gruss Günter

Gruss Günter

Hallo,

eine vernünftige , juristisch sinnvolle Auskunft sollte der
beurkundende Notar parat haben ,da er auch die Erfüllung des
Vertrages überwachen sollte . Stichworte : Schadensersatz -
Rücktritt vom Kaufvertrag , Einbehalt des Kaufpreises falls
noch möglich , etc.

Die Erfüllung eines notariellen Vertrages ist vom Notar nicht zu überwachen. Schadenersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrages ( einen Rücktritt vom Vertrag gibt es in Verbindung mit dem Grundbuchrecht nicht) muss ein Anwalt durchführen. Der Einbehalt des Kaufpreises ist nur dann zulässig, wenn vertraglich die andere Partei gegen den Vertrag verstösst und davon auszugehen ist, dass die Erfüllung des Vertrages nicht möglich scheint.

Gruss Günter

Die Dauer für Klagen und Zwangsräumungen sind regional sehr
unterschiedlich - je nach Auslastung der Gerichte - das weiß
wohl ein Anwalt oder der Rechtspfleger an Deinem ( zukünftigen
? ) Wohnort am besten.

Hallo zusammen,

kurzer Problemanriß.

ich kaufe ein haus. alle verträge sind korrekt und der
kaufpreis wurde ordentlich über notaranderkonten gezahlt.
übergang von nutzen und lasten sollen termingerecht
stattfinden. doch bleibt der vorbesitzer/ex-eigentümer im haus
wohnen und will nicht aus dem haus raus.

was tun? und welchen zeitraum wird der weg der klage und
zwangsräumung in anspruch nehmen

ok vielen dank schon mal der
rexatpdm

Hallo Günter ,

Hallo,

eine vernünftige , juristisch sinnvolle Auskunft sollte der
beurkundende Notar parat haben ,da er auch die Erfüllung des
Vertrages überwachen sollte . Stichworte : Schadensersatz -
Rücktritt vom Kaufvertrag , Einbehalt des Kaufpreises falls
noch möglich , etc.

Die Erfüllung eines notariellen Vertrages ist vom Notar nicht
zu überwachen. Schadenersatz oder Rückabwicklung des
Kaufvertrages ( einen Rücktritt vom Vertrag gibt es in
Verbindung mit dem Grundbuchrecht nicht) muss ein Anwalt
durchführen. Der Einbehalt des Kaufpreises ist nur dann
zulässig, wenn vertraglich die andere Partei gegen den Vertrag
verstösst und davon auszugehen ist, dass die Erfüllung des
Vertrages nicht möglich scheint.

ich möchte nicht unbedingt besserwisserisch erscheinen , aber Du hast in diesem Fall leider nicht Recht.
man wählt in der Regel die Abwicklung über ein Notaranderkonto um sicherzustellen ,dass der Notar die Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Fälligkeiten ,Fristen und Voraussetzungen überwacht , was ihm die Vertagsparteien schriftlich mitteilen müssen. Daher doch Überwachung !!
Es wird auch meist vereinbart unter welchen Vorausetzungen die eine oder andere Partei vom Vertrag zurücktreten kann , ( wenn bestimmte Dinge von der Gegenpartei nicht erfüllt werden.)
Das kommt immer auf den Vertrag an , und ein Rücktrittsrecht gibt es in den meisten Verträgen sehr wohl - wenn auch an bestimmte Voraussetzungen oder Nichterfüllung von Vereinbarungen gebunden.

[deswegen kann es sich auch nicht!! um eine Zwangsversteigerung handeln - da diese nicht über ein Notaranderkonto abgewickelt werden !!! siehe Dein anderes posting]

Schadenersatz ist über einen Anwalt geltend zu machen ,das ist richtig.

Aber alles in allem kommt es immer auf den jeweiligen notariellen Vertrag an , der sehr individuell sein kann - und da ist der beurkundende Notar der erste Ansprechpartner .

Gruß

HC

Gruss Günter

Die Dauer für Klagen und Zwangsräumungen sind regional sehr
unterschiedlich - je nach Auslastung der Gerichte - das weiß
wohl ein Anwalt oder der Rechtspfleger an Deinem ( zukünftigen
? ) Wohnort am besten.

Hallo zusammen,

kurzer Problemanriß.

ich kaufe ein haus. alle verträge sind korrekt und der
kaufpreis wurde ordentlich über notaranderkonten gezahlt.
übergang von nutzen und lasten sollen termingerecht
stattfinden. doch bleibt der vorbesitzer/ex-eigentümer im haus
wohnen und will nicht aus dem haus raus.

was tun? und welchen zeitraum wird der weg der klage und
zwangsräumung in anspruch nehmen

ok vielen dank schon mal der
rexatpdm

Hallo Heiner,

Sind wir uns wenigstens in der Bewertung der Rechtslage einig, dass ein notarieller Vertrag, der auf Immobilien und Grundstücke und somit auf das Grundbuch Einfluss hat, der Rückabwicklung bedarf. Wenn der Vertrag unterschrieben ist, eine Eintragung im Grundbuch erfolgte, ist die Umöglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gegeben. Es müssen dann alle gesetzlichen Modalitäten angefangen vom Grundbuch, Finanzamt, und, und,… komplett neu abgewickelt werden und zwar hin zum Verkäufer. Letztlich ist es dann schon ein Rücktritt von einem Vertrag. Juristisch spricht man von einem „Rückgewährschuldverhältnis“ in welchem die beiden Parteien Zug um Zug die empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben. Hängt irgendwo zwischen § 340 und 350 BGB. Kann erst morgen nachsehen.

Selbstverständlich kann jemand einen solchen Vertrag, wenn er nicht erfüllt wird, nach entsprechenden Massnahmen aufkündigen.

Gruss Günter

ok danke für die hinweise,

der annwältliche rat wir eingeholt und wie es scheint entwickelt sich das ganze nun doch zum guten.

rexatpdm