Liebe/-r Experte/-in, wir wohnen zur Miete in einem Haus, das unser Vermieter jetzt zum Kauf über einen Makler anbietet.
Im letzten Jahr waren bereits 4 verschiedene Makler
hier bei uns und haben sich das ganze Haus angesehen. Nun haben wir langsam die Nase voll.
Unsere Frage, wie oft müssen wir eigentlich wildfremden Leuten gestatten, sich unser Mietshaus anzusehen? Gibt es eine gesetzliche Regelung?
Vielen Dank im voraus Familie Baumann
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Hallo verehrte User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Infos:
Wohnungsbesichtigung durch Vermieter, Makler, Nachmieter etc.
Erst nach erfolgter schriftlicher Kündigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten zusammen mit einem Beauftragten des Vermieters zu dulden. Verweigert der Mieter dem Beauftragten des Vermieters grundlos den Zutritt zur Wohnung, so kann er auf Schadensersatz wegen verzögerter Weitervermietung haften (AG Hamburg-Wandsbek, 711 C 370/05, Urteil vom 5.1.2006).
Ein Besichtigungsanspruch setzt voraus, daß der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig (8 Tage-Frist) und schriftlich angekündigt hat.
Hierbei hat der Vermieter den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, daß für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist.
Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen.
(AG Hamburg, 49 C 513/05, Urteil vom 23.2.2006).
Salvo errore et omissione…
Beste Grüße USKO
Verwaltungsfachwirt
Liebe/-r Experte/-in, vielen Dank für diese Information, jetzt hat unser Vermieter aber in den Mietvertrag geschrieben:
Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen können das Mietobjekt nach voheriger Anmeldung betreten und besichtigen (Mängelfeststellung, Neuvermietung, Verkauf usw.)
Ist dieser Absatz dann leider für uns zutreffend oder verstößt er gegen das Mietrecht.
Liebe/-r Experte/-in, vielen Dank für diese Information, jetzt hat unser Vermieter aber in den Mietvertrag geschrieben:
Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen können das
Mietobjekt nach voheriger Anmeldung betreten und besichtigen
(Mängelfeststellung, Neuvermietung, Verkauf usw.)
Ist dieser Absatz dann leider für uns zutreffend oder verstößt
er gegen das Mietrecht.
Vielen Dank
Familie Baumann
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Hallo Familie Baumann,
der neue Passus im Mietvertrag ist auch nachträglich rechtswirksam.
Generell gilt aber das schon von mir gesagte:
Ein Besichtigungsanspruch setzt voraus, daß der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig (8 Tage-Frist) und schriftlich angekündigt hat.
Hierbei hat der Vermieter den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, daß für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist.
Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen.
Beste Grüße USKO
Verwaltungsfachwirt