Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
wir haben vor einigen Monaten ein Haus besichtigt, das zum
Verkauf steht und wollten das Haus mit einer Existenzgründung
(familieninterne Firmenübernahme) finanzieren. Das ist aber
leider nicht mehr möglich. Mein Mann wurde arbeitslos und
schult nun um (daher vorerst mieten und anschliessend kaufen)

Nun haben wir im Mai 2009 den Verkäufer angerufen und
nachgefragt, ob er uns das Haus für 5 Jahre vermieten und dann
verkaufen würde (notarielle Kaufoption). Der Verkäufer war
einverstanden, es wurde bereits ein Notartermin wahrgenommen
der allerdings nur Beratungstermin war, da noch ein
Mietvertrag abgeschlossen werden muss. Nun zum eigentlichen
Problem. Der Verkäufer wollte sich absichern und nur einen
befristeten Mietvertrag abschliessen, das ist aber leider bei
Privatleuten nicht mehr möglich. Da der Verkäufer die letzten
Jahre mehrere unzuverlässige Mieter im Haus hatte, hängt nun
alles in der Schwebe.
Der Notar meinte noch, es gäbe die Möglichkeit einer
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der Verkäufer möchte noch
einen Rechtsanwaltstermin wahrnehmen und sich beraten lassen.
Das Haus ist stark renovierungsbedürftig und wird
selbstverständlich von uns auf eigene Kosten saniert, da wir
das Haus als zukünftiges Eigenheim und nicht als Mietobjekt
bewohnen wollen.

Nun zu meiner Frage an Sie:
Gibt es eine Möglichkeit, das Haus unter den gegebenen
Umständen mit einem „Ausnahmemietvertrag“ der nur wegen der
Kaufoption zustande kommt zu mieten? Wäre eine
Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Mietvertrag und
Kaufoption möglich?

Ich hoffe, ich konnte unser Problem verständlich erklären :smile:

Mit freundlichen Grüßen

Manuela

Da kann ich Ihnen nicht helfen, das weis nur ein Rechtsanwalt genau

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo aus Bernburg,

mir sind keine Ausnahmemietverträge bekannt! Die
Unsichereit für den Vermieter bleibt immer bestehen. Was
will er machen wenn Ihr Mann und Sie arbeitslos bleiben
und zum Kaufdatum, HartzIV beziehen? Davon ist nichts
pfändbar, da nutzt keine Zwangsvollstreckung etwas.

MfG

Liebe/-r Experte/-in,
wir haben vor einigen Monaten ein Haus besichtigt, das

zum

Verkauf steht und wollten das Haus mit einer

Existenzgründung

(familieninterne Firmenübernahme) finanzieren. Das ist

aber

leider nicht mehr möglich. Mein Mann wurde arbeitslos

und

schult nun um (daher vorerst mieten und anschliessend

kaufen)

Nun haben wir im Mai 2009 den Verkäufer angerufen und
nachgefragt, ob er uns das Haus für 5 Jahre vermieten

und dann

verkaufen würde (notarielle Kaufoption). Der Verkäufer

war

einverstanden, es wurde bereits ein Notartermin

wahrgenommen

der allerdings nur Beratungstermin war, da noch ein
Mietvertrag abgeschlossen werden muss. Nun zum

eigentlichen

Problem. Der Verkäufer wollte sich absichern und nur

einen

befristeten Mietvertrag abschliessen, das ist aber

leider bei

Privatleuten nicht mehr möglich. Da der Verkäufer die

letzten

Jahre mehrere unzuverlässige Mieter im Haus hatte,

hängt nun

alles in der Schwebe.
Der Notar meinte noch, es gäbe die Möglichkeit einer
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der Verkäufer möchte

noch

einen Rechtsanwaltstermin wahrnehmen und sich beraten

lassen.

Das Haus ist stark renovierungsbedürftig und wird
selbstverständlich von uns auf eigene Kosten saniert,

da wir

das Haus als zukünftiges Eigenheim und nicht als

Mietobjekt

bewohnen wollen.

Nun zu meiner Frage an Sie:
Gibt es eine Möglichkeit, das Haus unter den gegebenen
Umständen mit einem „Ausnahmemietvertrag“ der nur wegen

der

Kaufoption zustande kommt zu mieten? Wäre eine
Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Mietvertrag und
Kaufoption möglich?

Ich hoffe, ich konnte unser Problem verständlich

erklären :smile:

Mit freundlichen Grüßen

Manuela

Hallo Manuela,

was mir als erstes bei Ihrem Schreiben in den Sinn kommt, warum wollen Sie umbedingt kaufen, dass Sie sich nicht leisten können. Warum ein Haus, das anscheinend sehr viele Macken hat und erst ein mal hergerichtet werden muss. Mieten Sie lieber was solides und suchen dann später wenn es Ihnen finanziell bessser geht ein neues Objekt! Vorallem verschleudern Sie Geld falls Sie das Objekt aus irgendwelchen Gründen nachher doch nicht kaufen.

Aber Ok, das ist Ihre Entscheidung die nicht zur Frage steht.
Erst einmal ein Link der die Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt http://www.finanztip.de/recht/immobilien/wm-04.htm
Das Ganze ist schon eine sehr spezielle Sache, wird hier irgend ein Teil nicht genauestens Beschrieben kann es womöglich Schwierigkeiten bei der Durchsetzbarkeit geben.

Eine Weitere Möglichkeit die sich einräumen lassen könnten wäre das im Grundbuch gesicherte Vorkaufsrecht
http://www.grundbuch.de/vorkaufsrecht.html
Dann können Sie mieten und falls jemand ausser Ihnen das Objekt kaufen sollte können Sie in den Vertrag einsteigen, das ist gängiges Geschäft

Evtl. wäre Mietkauf eine Option.
http://www.baufi-nord.de/html/mietkauf.html

Wobei ich sagen muss, dass ich Ihnen keine Option wirklich empfehlen kann. Mieten Sie nicht im Hinblick auf den Kauf, entweder Sie können es sich leisten und die Bank finanziert Sie oder Sie können nicht kaufen, alles andere birgt Risiken die Sie in den Ruin treiben können.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Ihr Exp.

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/3/1129

Hallo :smile:

zuerst Danke für die nette, schnelle Antwort.

Der ganze Fall ist leider nicht kurz zu erklären.

Mein Mann hat eine neue Arbeit im Brandschutzbereich und daher habe ich geschrieben, dass er „umschult“. Es sind da noch einige Lehrgänge und Prüfungen notwendig und deshalb dauert das etwas, bis er sein volles Geld bekommt (Nettolohn reicht dann zum Finanzieren bei unserer Hausbank). Das Anwesen, für das wir uns interessieren ist renovierungsbedürftig aber innerhalb einiger Wochen wieder bezugsfähig. Wir haben ständig Kontakt mit dem Verkäufer, der natürlich unsere Situation kennt und uns den Hof gerne geben und spätestens nach 5 Jahren verkaufen möchte. Der Kaufpreis ist 120.000,- € und der Hof liegt direkt hier bei uns in der Nähe, von daher auch ein Glücksfall, der vermutlich so schnell nicht wieder kommt :smile: Wir haben zwei Söhne, die bereits in Ausbildung sind und zwei weitere Kids, die Schule und Kindergarten hier besuchen.

Ein gewerblicher Mietvertrag kann immer noch befristet werden, daher haben wir bereits überlegt, ob es evtl möglich wäre, das Anwesen über den „Käfer-Club“ meiner Ältesten für 5 Jahre zu pachten, aber da kennen wir uns auch nicht aus (ist kein e.V.).
Die notarielle Kaufoption soll in Verbindung mit einem befristeten Miet/Pachtvertrag gemacht werden. Von daher sind wir nun auf der Suche nach einer legalen Möglichkeit, das Anwesen befristet zu pachten. Unser Notar hat uns dann noch von dieser Zwangsvollstreckungsunterwerfung erzählt und da dachten wir, das wäre dann vielleicht die Lösung. Den Link, den Sie mir geschickt haben, kannte ich schon, ich habe beim Googlen irgendwo entdeckt, dass die ZVU bei Mietsachen nicht gilt.

Es ist bei uns so, dass jeder den anderen absichern möchte. Letztendlich wird es vermutlich keine Lösung geben, da der Gesetzgeber in unserem speziellen Fall keine Möglichkeit zur Befristung zulässt.

Ich sollte vielleicht noch erwähnen, dass der Verkäufer die letzten Jahre auch sogenannte Messies im Haus hatte, von denen noch so einige Dinge rumliegen (Müllberg, div Elektrogeräte und Altreifen) die wir dann auch auf eigene Kosten entsorgen würden. Das ist vermutlich auch der Grund, warum er seit 2 Jahren vergeblich Käufer für das Anwesen sucht. Die Leute haben auch einige Schäden am Hof verursacht (Wasserleitungen an Heizkörpern abgeschnitten und rausgerissen etc). Für uns nicht so wichtig, da wir auch in unserem Haus hier mit Holz heizen, soll aber nicht heissen, dass wir die Heizung nicht reparieren werden :smile:

Ich wollte Ihnen mit meiner Geschichte nur noch eine kurze Darstellung unserer Familie bzw unserer Situation geben. Wir sind uns durchaus im Klaren darüber, was wir uns mit diesem Hof finanziell aufladen, aber wir gehen die ganze Sache keineswegs blauäugig an, sondern haben uns viele Gedanken darüber gemacht, u.a. auch Gespräche mit dem Berater unserer Bank, die wirklich voll und ganz hinter uns steht, da wir langjähriger Kunde sind. Es passt ja finanziell alles, nur eben der Nettolohn noch nicht so ganz :smile:
(Kaufoption für 5 Jahre wollte mein Mann haben, vermutlich geht das mit dem Kauf um einiges früher)

Ich schreib jetzt einfach mal: Danke für´s Zuhören und die flotte Antwort.

Grüße aus Niederbayern und noch ein schönes Wochenende

Manuela

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Hallo verehrte/r User/in,
in diesem speziellen Fall sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen.
Detaillierte Auskünfte meinerseits wären nur in Kollision mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz möglich.
Beste Grüße USKO

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Manuela

Die letzte Novellierung des deutschen Mietrechts gab es im Jahr 2001. Seit dem 1. Juni 2005 gilt die neue, so genannte kurze Kündigungsfrist von drei Monaten für alle Mieter. Unabhängig davon, wie lange sie in Ihrer Wohnung gelebt haben, können Sie als Mieter jederzeit Ihren Mietvertrag innerhalb von drei Monaten kündigen.
Dessen ungeachtet ist nach Wegfall der Zeitmietverträge ein Kündigungsverzicht bei Mietverträgen rechtlich erlaubt. Vermieter und Mieter können maximal einen Kündigungsverzicht von vier Jahren vereinbaren. Diese Beschränkung für Formular-Mietverträge hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt (Urteil vom 6.4.2005 VIII ZR 27/04). Ein Kündigungsverzicht, der über diese Frist hinausgeht, stellt nach Ansicht des BGH eine „unangemessene Benachteiligung des Mieters“ dar.

Viele Vermieter nutzen mittlerweile den sogenannten Kündigungsverzicht, um ihre Mieter länger zu binden. Dem hat der BGH zwar eine Frist von 4 Jahren Kündigungsverzicht zugebilligt, diese würde jedoch deiner und die des Vermieters nicht entsprechen. Aus diesem Grunde bietet sich nun eine andere Lösung an, die nicht in einem Formularmietvertrag vereinbart werden kann. Den wie bereits darauf hingewiesen, hat der BGH in solchen Formularverträgen den Kündigungsverzicht auf 4 Jahre begrenzt.

Eine Möglichkeit diese Bindung zu umgehen bietet nur eine individuell aus-gehandelte Regelung außerhalb einer formularvertraglichen Regelung. Dabei ist zu bedenken, dass du als Mieter innerhalb der 5 Jahre nicht aus der Vereinbarung aussteigen kannst, da du auf die Kündigung für 5 Jahre verzichtet hast.

In einem solchen Fall gibt es nur die eine Lösung:

Selbst wer eine vorgenannte Vereinbarung zum Kündigungsverzicht im Vertrag stehen hat und dennoch eventuell kurzfristig aus dem Mietverhältnis herauskommen möchte, sollte einen geeigneten Nachmieter vorschlagen. Juristisch gesehen kannst du als Mieter auf ein „dringend berechtigtes Interesse“ pochen, beispielsweise wenn du berufsbedingt in eine andere Stadt wechselst oder wenn Nachwuchs erwartet und eine größere Wohnung benötigt wird.

Um die jeweilige Situation richtig einordnen zu können, sollte man sich immer vorab mit seinem künftigen Vermieter, erforderlichen Falls mit einem Fachanwalt für Miet-recht besprechen. So kann man im Vorfeld unnötige Missverständnisse vermeiden.
Sollte es zu einer Regelung hinsichtlich des Kündigungsverzichtes kommen („gibt es eine Möglichkeit, das Haus unter den gegebenen Umständen mit einem "Aus-nahmemietvertrag“…… zustande, kommt zu mieten“?) ist darauf zu achten, dass eine Vereinbarung darüber getroffen wird, welche Entschädigung von dem Vermieter, Verkäufer für die erbrachten Leistungen und Aufwendungen, die du für die Renovierung und Sanierung des Gebäudes erhältst, wenn es aus welchen Gründen auch immer es nicht zu einem Kaufvertrag zwischen dir und dem Ver-mieter/Verkäufer kommen sollte.
Auch sollte man gleichzeitig mit einem Mietvertrag eine Vereinbarung über den Kaufpreis nach den 5 Jahren vereinbaren. Dies insbesondere, da wie du in deinem Schreiben erwähnst,
„Das Haus ist stark renovierungsbedürftig und wird selbstverständlich von uns auf eigene Kosten saniert, da wir das Haus als zukünftiges Eigenheim und nicht als Mietobjekt bewohnen wollen“.
Mit den oben genannten Leistungen wird der Wert des Gebäudes erheblich erhöht und für die Mietzeit zahlst du eine Miete, was die Verzinsung des Gebäudes gewährleistet, aber nicht zur Wertsteigerung beiträgt. Schließlich willst du ja sicher nicht zweimal zur Kasse gebeten werden. Deshalb eine alte Kochregel, wer zu Beginn die Speise rührt, stellt sicher, dass das Mahl am Ende nicht anbrennt.
Deshalb gleichzeitig mit dem Mietvertrag eine Vereinbarung treffen, welche Ver-gütung du erhältst für die oben genannten Arbeiten und Aufwendungen, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt und ebenfalls eine Vereinbarung, was der Kauf-preis des Gebäudes kostet, wenn der Mietvertrag ausläuft und in einem Kaufvertrag münden soll.
Dies wäre es, was ich auf deine Anfrage sagen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Entscheidungen des BGH kannst du unter www. Bundesgerichtshof.de und Gesetze und Verordnungen unter www.dejure.org einsehen.
Unangemessene Benachteiligung durch Kündigungsverzicht

AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt BGB § 307 Abs. 1 Satz 1); BGB § 573 c:
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters i. d. R. unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
BGH, Urteil vom 6.4.2005 VIII ZR 27/04

Staffelmietvereinbarung und unzulässiger Kündigungsausschluß BGB § 557 a Abs. 3, Abs. 4:

Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557 a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557 a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25.1.2006 – VIII ZR 3/05 –, ZMR 2006, 270 = NJW 2006, 1059).
BGH, Urteil vom 14.6.2006 VIII ZR 257/04

Zur Wirksamkeit eines wechselseitigen KündigungsausschlussesBGB §§ 573 c Abs. 4, 575 Abs. 4, 307:

Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten aus-geschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22.12.2003 – VIII ZR 81/03 –, ZMR 2004, 251 = NJW 2004, 1448).
BGH, Urteil vom 30.6.2004 VIII ZR 379/03

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
leider kann ich bei Kauf nicht wirklich helfen. Tut mir leid, aber bin mehr bei Vermietungsfragen hilfreich.