Hallo Tomy40
In deinem Fall gibt es nur zwei Möglichkeiten sich der Sache Hunde anzunehmen:
- Entweder man setzt sich dem Vermieter gegen über durch, dass er seiner Ver-pflichtung aus dem Mietvertrag dir gegen über nachkommt und sicher stellt, das er den Gebrauch der Mietsache dir während der Mietzeit störungsfrei zu gewähren. Auch ist er dazu verpflichtet, die Mietsache dir in einem zum vertragsgemäßen Ge-brauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Das heißt, er muss alles unternehmen damit der Mangel der auf deiner Wohnung durch die Hundehaltung von 5 Hunden in der Wohnung des Nachbarn und damit verbundenen störenden Einflüsse des Nachbarn und Mit-mieters Unterbleiben.
(§ 535 BGB Abs. 1) durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu-stand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.)
Sollte sich der Vermieter diesbezüglich nicht bewegen, hast du nach § 536 BGB die Möglichkeit, die Miete wegen des erheblichen Mangels, der seine Ursache im Halten von 5 Hunden hat, die tagsüber über Stunden allein gelassen werden und durch das ständige Bellen bis die Wohnungsinhaber nach Stunden wieder zurückkehren, in angemessener Weise zu mindern. Eine Minderung der Bruttomiete könnte zwischen 15 bis 20% liegen. Da muss man auch bereit sein, konsequent zu Handeln und sich zur Wehr zu setzen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit bei der Kommunalbehörde die Haltung wegen Tierquälerei bekannt zu machen, unter em Hinweis, dass die Hunde in der Wohnung stundenlang bei Abwesenheit der Halter in der Wohnung verharren müssen und ununterbrochen Bellen. Auch kann man bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorstellig werden und die Zustände zu Protokoll geben. Dies insbesondere, da die Wohnung durch die Tiere überbelegt sein kann und gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit auf-gehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu ent-richten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 ent-sprechend.)
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass man schriftlich festhält, wann sich die Störungen einstellen. Tag, Uhrzeit und Dauer der Störung und Beeinträchtigung. Dies benötigt man zu Beweiszwecken. Ebenso darf man nicht über Monate oder Jahre einen solchen Mangel nicht hinnehmen und die Miete ungekürzt weiterzahlen. Dafür haben unsere Gerichte kein Verständnis.
Sollte man nicht bereit sein gegen den Mangel und die Beeinträchtigung vorzugehen, muss man es hinnehmen, wenn bei einem unterlassenen Gespräch oder Schreiben der Mieter davon ausgehen kann, dass alles in Ordnung ist. Da hilft es auch nicht Bedenken zu haben, und als Querulant betrachtet zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi.
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