Im vorliegenden Fall würde mich die Rechtslage interessieren.
Und zwar haben meine Freundin und ich in der letzten Woche per Email eine Anfrage zu einer Ferienwohnung, die wir 2 Nächte nutzen möchten, abgeschickt.
Als Bestätigung bekamen wir seitens der Vermieterin eine Email, formlos, mit dem Hinweis, dass die Reservierung für die beiden Nächte bestätigt sei.
Es gab keine weiteren Hinweise zur Verbindlichkeit dieser Email bzw. der Buchung.
Nun haben wir am Anreisetag am Ziel feststellt, dass eine Lampe am Bett nicht funktioniert, im Kühlschrank noch ein Päckchen alter Käse liegt und die Wohnung im allgemeinen nicht unseren Erwartungen entspricht.
Wir haben uns daher entschlossen, die Ferienwohnung zu verlassen und haben uns stattdessen ein Hotel gesucht.
Noch vor der Abreise, wurde eine SMS an die Vermieterin verschickt, mit dem Hinweis, es würde die Abreise angetreten, mit den oben genannten Punkten als Grund für die Abreise.
Zwei Tage war daraufhin nichts von der Vermieterin zu hören, heute morgen müssen wir nun feststellen, dass eine Forderung von 150€ auf das Konto der Vermieterin per EMail eingegangen ist.
Nachdem wir sie nochmals darauf hingewiesen haben, dass die Abreise noch am selbigen Abend angetreten wurde, kam nun die Forderung nach der Hälfte des Preises am selbigen Tage per EMail, „die eine Nacht müsse bezahlt werden“…
Wie ist die Rechtslage, müssen wir auf die Forderung eingehen, obwohl die Wohnung nicht genutzt wurde?
Vielleicht könnt ihr mich bzgl. dieses Falles ja aufklären.
Hallo Mario,
Ja Sie müssen auf die Forderung eingehen, denn eine Kündigung per SMS ist nicht zulässig weder für normale Wohnungen noch für Ferienwohnungen. Im Streitfall muss der Absender beweisen, dass die SMS auch tatsächlich angekommen ist – und das ist derzeit so gut wie unmöglich.
Sie haben aus Gründen nicht Beweisbarkeit gar nicht gekündigt und ob Sie die Wohnung nutzen oder nicht ist egal, Sie haben einen Vertrag für einen Zeitraum abgemacht, der in Ihrem Fall bezahlt werden muss.
Sprechen Sie mit dem Vermieter der Ferienwohnung und versuchen Sie zu verhandeln aber derzeit muss ich Ihnen sagen, das Sie in der schlechteren Position sind. Sie hätte wie auch für den normalen Mietvertrag dem Vermieter die Möglichkeit geben müssen nach zu bessern oder Ersatz zu beschaffen. Einfach ausziehen und nur SMS schicken reicht nicht und erkennt kein Richter an.
Ich hoffe ich konnte das Ihr Problem darstellen auch wenn es sicher nicht zu Ihrer Zufriedenheit ist.
Viele Grüße Ihr Exp.=====
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Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO
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die Sache ist ganz einfach, Durch die Anfrage durch dich und die Bestätigung der Reservierung ist zwischen dem Anbieter und dir ein Beherbungsvertrag zustanden gekommen. Nach unserem Recht im BGB sind geschlossene Verträge einzuhalten.
Sollte die Mietsache bei Vertragsbeginn einen Mangel haben, (…….am Anreisetag am Ziel feststellt, dass eine Lampe am Bett nicht funktioniert, im Kühlschrank noch ein Päckchen alter Käse liegt ……).
hättest du diesen Mangel dem/ der Vermieter,in anzeigen müssen, damit er/sie die Möglichkeit gehabt hätten, die Mängel zu beheben oder dir eine ordnungsgemäße Wohnung, zur Verfügung zu stellen.
Dass die Wohnung nicht deinen Vorstellungen entsprach, ist in diesem Fall nicht von Bedeutung für das zustande Kommen des Beherbungsvertrages. In diesem Fall wäre es vernünftig gewesen, mit dem/der VertragspartnerIn zu sprechen, ob nicht andere Wohnungen oder Räume zur Verfügung standen. All dies hast du unterlassen und so musste es kommen, wie es gekommen ist. Der/die VermieterIn haben nun den Preis für den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Raum den verein-barten Mietpreis dir in Rechnung gestellt. Den Mietzins in Höhe von 150,00 € wirst du wohl oder übel zahlen müssen. So stellt sich wohl die Rechtlage nach der du gefragt hast dar. Dies insbesondere, da du dich nicht vertragsgemäß verhalten hast.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
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Nun grundsätzlich hat bei Übergabe der Ferienwohnung eine „gemeinsame“ Besichtigung stattfinden sollen. Wenn dies nicht geschehen ist, so muss man der Vermeieterin die Möglichleit der Nachbesserung (aber das auch noch umgehend) ermöglichen. Wenn es unzumutbar ist, dieses Objekt zu beziehen - und ich gehe davon aus, das die einzige „Leiche“ im Keller nicht nur der Käse im Kühlschrank war, so hat die Vermeiterin für Ersatz zu sorgen. Ansonsten sind Sie zu gar nichts verpflichtet, nicht einmal für eine Nacht. Eine defekte Glühbirne ist nicht unbedingt der Grund um komplett abzureisen, aber Sauberkeit und einen hygienisch einwandfreien Kühlschrank wäre das Mindeste. Sich später erst zu melden ist eine Frechheit, zumal es ja auch nur ein Kurzurlaub war.
Schreiben Sie einen resoluten Brief mit Ihrem Anliegen und drohen Sie der Dame mit der Aufsicht für Betreiber von Ferienwohnungen, Fremdenverkehrsverein und mit dem örtlichen Ordnungsamt der Stadt, wo das Objekt gemeldet ist…wenn Sie nicht ganz ein Opfer IHrer Verwirrtheit ist, wird sie reagieren.
Liebe Grüße
Tina
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Es ist so, dass Sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben (je nach Formulierung Ihrer „Anfrage“). Daher sind Sie grundsätzlich zur Entrichtung der Miete verpflichtet. Sie haben sich die Wohnung anders vorgestellt, das bezeichnet man juristisch als „Motivirrtum“, ein solcher berechtigt jedoch nicht zur Lösung von dem Vertrag, sodass Sie die Miete tatsächlich bezahlen müssen, wenn nicht die Brauchbarkeit der Mietsache „ganz aufgehoben“ ist. Das ist wohl nicht der Fall, da rein faktisch auch eine nicht den Erwartungen entsprechende Wohnung zum Wohnen geeignet ist, selbst wenn dort noch Käse im Kühlschrank liegt. Tatsächlich können Sie daher nur eine Mietminderung verlangen. Ob Sie die Wohnung genutzt haben oder nicht ist unerheblich. Da Sie schon nur die Hälfte zu zahlen aufgefordert wurden, entspricht dies schon einer Minderung von 50 %, da Sie eigentlich auch für den zweiten Tag hätten bezahlen müssen. Die Vorgehensweise der Vermieterin ist daher - dem ersten Anschein nach - rechtens.