vor einigen Wochen hast du mir beim Thema Mietrecht viel weiterhelfen können.
Nun hat mein Freund (wir sind im Juli zusammengezogen) ein Problem mit seiner Nebenkostenabrechnung der alten Wohnung.
Die NK von 2008 haben eine Nachzahlung von über 500 Euro nach sich gezogen.
2007 waren es 22 Euro - jetzt also über 500 Euro mehr, als im Vorjahr.
Die Nachzahlung wurde mit der Kaution verrechnet.
In einem Brief schrieb die Vermieterin „Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, melden Sie sich bitte…“.
Nun die Frage:
Kann es sein, dass sich die NK derart erhöhen, ohne dass dem Mieter Bescheid gegeben wird?
Ist mein Freund verpflichtet, die Zahlung zu leisten, obwohl er vorher in keinster Weise über die gestiegenen Kosten informiert wurde?
zur Info: 1 Person auf 47 qm und kaum geheizt. monatlich waren 100 Euro NK in der Miete inbegriffen.
Vielen Dank für eine rasche Antwort.
Viele Grüße
Daniela
es freut mich, das ich helfen konnte, weiß aber nicht
mehr zu welchem Problem.
Es ist üblich, dass nach Auszug die ausstehenden Kosten,
mit der Miete verrechnet werden.
Ja, was verbraucht wurde, muss bezahlt werden und der
Vermieter ist nicht verpflichtet auf höheren Verbrauch
hinzuweisen. Das geht auch nicht. Sonst müssten Vermieter
ständig ihre Mieter kontrollieren.
Jedem Mieter steht die Einsichtnahme in die
Originalrechnungen zu. Für eine geringe Gebühr bekommt
man, nach höflicher Anfrage, Kopien der Originalrechnung
und kann in Ruhe prüfen oder prüfen lassen.
Ich rate sich die Kaution und die aufgelaufenen Zinsen
auszahlen zu lassen und nach Rechnungsprüfung die offene
Forderung zu bezahlen. Nur so bekommt man einen genauen
Überblick.
LG vom Bernburger
Liebe/-r Experte/-in,
vor einigen Wochen hast du mir beim Thema Mietrecht
viel
weiterhelfen können.
Nun hat mein Freund (wir sind im Juli zusammengezogen)
ein
Problem mit seiner Nebenkostenabrechnung der alten
Wohnung.
Die NK von 2008 haben eine Nachzahlung von über 500
Euro nach
sich gezogen.
2007 waren es 22 Euro - jetzt also über 500 Euro mehr,
als im
Vorjahr.
Die Nachzahlung wurde mit der Kaution verrechnet.
In einem Brief schrieb die Vermieterin "Wenn Sie damit
nicht
einverstanden sein sollten, melden Sie sich bitte…".
Nun die Frage:
Kann es sein, dass sich die NK derart erhöhen, ohne
dass dem
Mieter Bescheid gegeben wird?
Ist mein Freund verpflichtet, die Zahlung zu leisten,
obwohl
er vorher in keinster Weise über die gestiegenen Kosten
informiert wurde?
zur Info: 1 Person auf 47 qm und kaum geheizt.
monatlich waren
100 Euro NK in der Miete inbegriffen.
Vielen Dank für eine rasche Antwort.
Viele Grüße
Daniela
gerne würde ich dir in der dubiosen Sache deines Freundes hinsichtlich der Betriebskosten ebenfalls gerne weiterhelfen, so wie in dem Fall:
Ingrid und Jürgen Pfitzmann, Humboldtstraße 66, 75175 Pforzheim.
Habe Verständnis, wenn ich mich außerstande sehe mit den spärlichen Angaben, die du zur Verfügung stellst, mir ein Bild von der Rechtslage zu machen.
Als Erstes würde ich empfehlen, die Betriebskostenanteile von 2007 mit denen 2008 rechnerisch zu vergleichen, damit man erkennen kann, welche Betriebskostenarten differieren.
Zum Zweiten wäre es von Bedeutung zu wissen, wie viele Tage oder Monate die Ab-rechnung 2007 und wie viele im Jahr 2008 der Abrechnung zugrunde gelegen haben.
Des weiteren bot der Vermieter an, sich mit ihm in Verbindung zu setzen,
„Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, melden Sie sich bitte…“.
Die sollte er mal tun, dann erfährt man Daten, die man benötigt um eine gemeinsame Lösung zu finden. Ebenfalls wäre im Mietvertrag zu prüfen, ob die berechneten Betriebs-kosten im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfen nicht schriftlich vereinbarte Kosten nicht in der Abrechnung erscheinen.
Des halb wäre es von Vorteil, wenn man die Sache ordentlich beurteilen will, dass die Abrechnungen einem Vorliegen. Alles andere ist doch nur ein im Nebel herumstochern.Das sind die wichtigsten Voraussetzungen, wenn man eine ordentliche Beurteilung geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo Daniela,
Nebenkostenabrechnungs - Modalitäten
Abhängig von den im Mietvertrag vereinbarten Sonder-Regelungen für den Abrechnungszeitraum beträgt die Frist 12 Monate nach Ablauf des jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraums. Ist der vereinbarte Abrechnungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr, so ist das der 31.12.
Möglich ist aber auch ein Abrechnungszeitraum vom 1.7. - 30.6. des Folgejahres.
Maßgebend ist der § 556 Abs. 3 BGB - nachfolgend die entsprechende Gesetzesstelle im Volltext:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs-zeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung
einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Zu beachten ist, daß auch über den 12-monatigen Zeitraum hinaus Abrechnungen erfolgen können, wenn der Vermieter diese Verzögerung NICHT zu vertreten hat, z.B. wegen verspäteter Rechnungslegung eines Dritten (z.B. Stadtwerke).
Dies muß aber vom Vermieter nachgewiesen werden.
Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO