Mietrecht

Guten Tag,

kann ein Vermieter nach der Räumung der Wohnung (seitens des Mieters) noch Miete einfordern, nur weil kein Übergabetermin der Wohnung vom Vermieter aus vor dem 17. im laufenden Monat möglich war?

Zur näheren Erklärung:
Unser letzter Vermieter erhebt Miete für den vollen Monat Februar 2009. Die Wohnung war auf den 02. Februar geräumt.
Pünktlich zum Ende des Mietvertrages (31.01.09)konnte die Wohnung aus logistischen Gründe leider nicht vollständig geräumt werden. Im Sinne von „in der Wohnung wohnen“ wurde die Wohnung allerdings nicht mehr genutzt, d.h. das wir schon in einer neuen Wohnung wohnten.

Eine erste Wohnungsübergabe wurde vom Vermieter auf den 12. Februar vereinbart, welche der Vermieter aber nicht einhalten konnte und auf den 17.02.2009 neu einberaumte.
Meiner Info nach kann der Vermieter keine Miete mehr erheben, wenn seitens des Mieters kein Herrschaftswille über die Wohnung mehr angezeigt wird, also eigentlich nur so lange wie die Wohnung auch zum Wohnen genutzt wird (31.01.2009).
Auf keinen Fall ist aber der Vermieter berechtigt für den vollen Monat Miete zu erheben, wenn der Mieter die Wohnung nicht den ganzen Monat nutzt, bzw. dem Vermieter ein Übergabetermin der Wohnung erst am 17.02.2009 möglich war und er somit den ganzen Monat noch Miete erhebt, so eine weitere Info von mir.

Wer kann mir hier in dieser Frage weiter helfen?

Hallo,

  1. was steht denn im Mietvertrag bezgl. Kündigungsfristen? Waren ihre 3 Monate schon abgelaufen? Haben Sie sich um einen event. Nachmieter bemüht?
  2. Natürlich kann der Vermieter nicht für eine Wohnung Miete erheben, die de facto gekündigt ist und nicht mehr bewohnt wird, ist aber abhängig von den o.g. Kündigungsfristen.

MfG
Sven

Hierbei drehte es sich um eine Räumungsklage, deren wir klein bei geben mussten, weil wir rechtlich schlecht beraten wurden (RA vom Mieterschutzbund).

Zuerst drehte es sich um eine ordenliche Kündigung, die aufgrund fadenscheinigen Eigenbedarfs-Gründen vom Vermieter eingeleitet wurde.
De facto riet uns der RA vom Mieterschutzbund die Mietzahlungen bis aufs Weitere einzustellen.
Dadurch gerieten wir 3 Monate in den Mietrückstand, worauf hin uns der Vermieter mit einer Räumungsklage
rausklagte. Das Recht ist hierbei beim Vermieter, denn wenn 3 Monate u. länger keine Miete bezahlt wird, darf lt. Mietgesetz der Vermieter eine Räumung per Gericht veranlassen.

Da wir aber noch keine neue Whng. hatten, erhielten wir am 12. Jan. 2009 unter sofortiger Zahlung von 2.400,-€ incl. Rechtskosten noch eine Knadenfrist bis maximal den 12. Feb. 2009.
Die Whng. war aber am 2. Feb. 2009 weitgehend gräumt Es standen nur noch die bereits demontierten Küchenschränke der EBK. drin und es hingen noch 3 Jalousien an div. Fenster, die aber auch noch VOR dem 12. Feb. 09 entfernt wurden.

Einen sogenannten „Herrschaftswillen“ hatten wir nicht mehr über die Wohnung erhoben. Seitens des Vermieters war aber eine Wohnungsübergabe erst am 17. Feb. '09 möglich. Hier wurden dann auch die Schlüssel übergeben.

Nun erhebt der Vermieter nachträglich über seinen RA Miete für den gesamten Feb. 2009.
Nun habe ich zwei Infos zu diesem Thema:

1.) Eine verspätete Schlüsselübergabe sagt nichts über den Herrschaftswille über die Whng. aus.
Demnach dürfte der Vermmieter keinerlei Miete für den Februar 2009 erhalten.

2.) Der Vermieter darf nur für die tatsächlichen Miettage Miete verlangen.
Bei dieser Sachlage könnten auch wieder zwei Grundlagen zutreffen.
Erste Grundlage: Tatsächliche Miettage sind diese Tage, in denen wir tatsächlich die Wohnung miettechnisch beanspruchten, also wieder nur für den gesamten Januar 2009.
Zweite Grundlage: Geht man davon aus, dass die Mietdauer dann bis zur Schlüsselübergabe verlief, so könnte der Vermieter nur maximal die Tage bis zum 17. Feb. 2009 an Miete erheben.

In KEINEM fall kann der Vermieter aber für den kompletten Februar 2009 eine Mietzahlung beanspruchen.

Welche von beiden Grundlagen ist hier nun anzuwenden?
Auf welchen Paragraphen müssen wir uns hierbei berufen?
Stimmen etwa beide Infos von uns nicht und hat der Vermieter doch den Anspruch auf Miete für den gesamten Februar, obwohl er selbst die Schlüsselübergabe erst auf den 17.02.2009 terminierte?

Um rasche Antwort würde ich mich sehr freuen.

VIELEN DANK VORAB!!!

MfG,
Markus

Hallo,
da die Wohnung(WE)nicht zum Ende des Mietvertrages übergeben wurde, ist die Forderung des Vermieters nach Nutzungsentschädigung für den verspäteten Zeitraum rechtens. Dabei kann er auch die Forderung für die WE auf den gesamten Monat stellen, denn im Mietvertrag war sicher keine Tagesmiete vereinbart, sondern eine Monatsmiete.
Für eine verspätete Rückgabe der WE sind im Grunde Sie verantwortlich! Es ist unerheblich ob Sie noch in der WE tatsächlich gewohnt haben.
Das ist meine Einschätzung, wenn Sie auch nicht sehr entgegenkommend ist!?
Gruß suver

Entschuldigung, dass ich erst heute antworte-doch mein Computer war bis gestern zur Rep.und ich war somit ganz schön „bescheiden“ dran, da ich keinen Laptop besitze.
Also, Miete ist grundsätzlich bis zur Schlüssel-übergabe zu zahlen. In Ihrem Fall bedeutet das allerdings, wenn der Vermieter NACHWEISLICH am 12.2.09 die Wohnung nicht abnehmen konnte, ist nur bis 12.2. zu zahlen-denn für die 5 Tage bis 17.2. sind Sie nicht Schuld!!! Bieten Sie ihm eine Kulanzregelung an, jeder die Hälfte (bis 15.2.-da man immer den Monat mit 30 Tagen rechnet, egal wie viele er tatsächlich hat) und er wäre nicht sehr klug, darauf nicht einzugehen. Hoffentlich haben Sie ein Abnahme-Protokoll, wo der Abnahmetermin darauf vermerkt ist. Sollte Ihr Vermieter dennoch das Geld für den gesamten Febr.fordern, zahlen Sie von sich aus nur die Hälfte. Er wird sich dann schwer überlegen, ob er den Rest einklagt,denn das ist sehr sehr teuer für ihn und er bekäme vor Gericht kein Recht-wenn es das Protokoll gibt!!!
Hoffe, ich konnte noch helfen.
MfG
Waldi64

Hallo Waldi64,

eingangs schon einmal vielen Dank für die Rückantwort. Diese deckt sich mit dem, was ich bereits schon an Info hatte. Meine Informationsquelle erschien mir allerdings etwas zu unsicher, bzw. war sich selbst nach eigener Aussage sehr unsicher.

Mein Info-Geber (ein guter Freund von mir) verwies darauf, dass nach seiner Vermutung nur Miete bis max. dem 17.02.2009 erhoben werden könne, ggf. aber auch nur bis zum 31.01., da ab dem 1. Februar kein Mietverhältnis im eigentlichen Sinne mehr bestand (Ab dem 01.02.2009 bestand kein sog. „Herrschaftswille“ mehr über die Whng.).

Deshalb wollte ich noch eine weitere Meinung zu diesem Thema einholen, die ich nun auch habe und welche mir doch mehr Sicherheit durch Ihre Bestätigung bringt.

Also an dieser Stelle von mir nochmals vielen Dank an Sie!

Mit freundlichen Grüßen,

cochise

P.S.: Sollten Sie einmal Fragen zu dem Bereich Abreitsrecht haben, können Sie gerne bei mir anfragen. In diesem Rechtsbereich kann ich auf eigene Erfahrung und Grundwissen, sowie zwei Personen zurückgreifen, die sich in der Position des Betriebsrates befinden.

hallo, sorry bin selbst im umzug daher erst heut die antwort

nein der vermieter ist nicht berechtigt die volle mieter zu verlangen. wenn unbedingt was ich als frechheit empfinde die verzögerung von 1-2 tagen anteilmässig.

wenn er den termin auch noch selbst verschiebt ist das ihm anzulasten.

Teilen sie die miete durch die tage und überweisen sie ihm die verzögerungstage (Miete : 28 tage im febr. 09 x 2 tage) mehr nicht. Er hat die wohnung nicht neu vermietet - so daß die neuen mieter die wohnung nutzen wollten und ihm ist auch kein schaden entstanden.

mfg