Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich stelle diese frage erstmal sehr pauschal,
falls es mehr details braucht, um die frage zu beantworten, kann ich diese gerne nachreichen!

darf der hauptmieter einer wohnung ein teil der kaution des früher ausgezogenen untermieters einbehalten, um evtl schäden in den gemeinschaftsräumen nach eigenenem auszug nicht komplett allein zahlen (bzw reparieren) zu müssen?

wenn ja, gibt es einen richtwert bzw eine pauschale?

muss diese abnutzung in irgendeiner art und weise nachgewiesen werden? (bisher gab es nur eine zimmer- jedoch keine wohnungsübergabe, da der hauptmieter wohnen bleibt)

vielen dank fürs lesen und für die hilfe,

mfg, a.m.

Hallo a.m.

ich beantworte die Frage erstmal recht pauschal, zwischen Hauptmieter und Untermieter besteht ein ganz normaler Mietvertrag. Dem Vermieter, der in diesem Fall Hauptmieter ist steht eine Recht auf Prüfung des Einbehalt der Kaution zu, diese Prüfungsfrist beträgt in der Regel 3- 6 Monate. Sollte in der Zeit also der Hauptmieter ausziehen, ist es kein Problem einen angemessenen Anteil, je nach Anteil der Nutzung, am Besten m² der gesamt Kosten von der Kaution ein zu behalten, bzw. der Untermieter muss auch hier die Gelegenheit haben die Schäden zu reparieren.

Wohnt der Hauptmieter noch sehr viel länger als 6 Monate in der Wohnung ist es schwierig zu argumentieren warum der Untermieter sich mit der Kaution an den Kosten überhaupt beteiligen sollte.
Übrigens die Kaution muss! verzinst werden (Sparbuch etc.)

Der Nachweis der Abnutzung sind die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Mängel oder die erbrachte Eigenleistung des Haupt/Untermieters zur Beseitigung der selben.

Falls Sie noch weitere Fragen habe…
Viele Grüße
Ihr Exp.

Guten Tag

und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich unterliegt eine Untermietverhältnis den gleichen Gesetzgebungen wie ein reguläres Mitverhältnis zischen direkten Mieter und Vermieter.

Da es zwischen einem Untermieter und einem Hauptmieter auch einen Mietvertrag geben sollte, ist darin alles geregelt. Von der Kaution bis hin zur monatlichen Mietzahlung.

Wenn sich beide Mietparteien im Untermietvertrag darauf geeinigt haben, dass eine Kaution für die Untermiete zu zahlen ist, dann ist auch der Hauptmieter/Vermieter berechtigt die Kosten für eventuell angefallene Reparaturen in Rechnung zu stellen. Zahlt der Untermieter nicht direkt, dann kann die Forderung von der Kaution abgezogen werden. Richtwerte hierfür gibt es nicht, die verursachten Kosten müssen jedoch an Hand von Rechnungen für die Gegenpartei nachweisbar und prüfbar sein.

Auch bei einem Zimmer, sollten Sie als Vermieter/Hauptmieter die Sorgfaltspflicht eines Vermieters nicht schleifen lassen, führen Sie mit Ihrem Untermieter eine Zimmer -/Wohnungsübergabe mit Protokoll durch. Vergessen Sie hierbei nicht die sogenannten Gemeinschaftsräume.

An Hand des Übergabeprotokolls lassen sich vorher schon wichtige Dinge klären und vor allen Dingen schriftlich festhalten.

Wir hoffen wir konnten helfen

Mit freundlichen Grüssen

Exklusiv Haus

es gibt dafür keine pauschalen Regeln. Entspr. der Abnahme des Zimmers und den dabei festgestellten Mängeln muss eine Summe ermittelt werden, die dazu ausreicht, die Schäden zu beseitigen.

Untermieter zahlen keine Kaution! Da in Deutschland
Vertragsfreiheit herrscht, ist fast nicht unmöglich also
auch Untermieterkaution. Diese ist dann wie die
Bürgschaft eine Sicherheitsleistung zugunsten des
Hauptmieters, für den Fall, dass der Untermieter seinen
mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, nach
Auszug Reparaturleistungen erfolgen und die Betriebs-
und Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Eigentümer
beglichen werden müssen.

Liebe/-r Experte/-in,

ich stelle diese frage erstmal sehr pauschal,
falls es mehr details braucht, um die frage zu

beantworten,

kann ich diese gerne nachreichen!

darf der hauptmieter einer wohnung ein teil der kaution

des

früher ausgezogenen untermieters einbehalten, um evtl

schäden

in den gemeinschaftsräumen nach eigenenem auszug nicht
komplett allein zahlen (bzw reparieren) zu müssen?

wenn ja, gibt es einen richtwert bzw eine pauschale?

muss diese abnutzung in irgendeiner art und weise

nachgewiesen

werden? (bisher gab es nur eine zimmer- jedoch keine
wohnungsübergabe, da der hauptmieter wohnen bleibt)

vielen dank fürs lesen und für die hilfe,

mfg, a.m.

Hallo,

auf das Untermietverhältnis sind die gleichen rechtlichen Vorschriften anzuwenden, wie auf das Hauptmietverhältnis. Daher darf der Hauptmieter eine Kaution nicht einfach vorsorglich einbehalten, sondern nur wegen tatsächlicher Ansprüche aus dem Untermietverhältnis in Anspruch nehmen. Hat der Vermieter / Hauptmieter gegen den Mieter keine Ansprüche mehr, muss der die Kaution (nebst Zinsen) an den Mieter auszahlen.

Der Anspruch des Untermieters auf Rückzahlung der Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, sobald fest steht, dass der Hauptmieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis mehr hat. Die Rechtsprechung spricht hier von frühtestens einem halben Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt der letzten Betriebskostenabrechnung (falls überhaupt vereinbart), aus der sich keine weiteren Forderungen des Hauptmieters ergeben.

Wenn Sie von Abnutzung sprechen, so hat dieser Begriff nichts mit der Kaution zu tun. Die normale Abnutzung der Mietsache ist mit der Miete, die der Mieter an den Vermieter bzw. Hauptmieter zahlt, abgegolten. Wegen normalen Abnutzungen, z.B. normale Laufspuren im Teppich, kann der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter geltend machen. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter entstehen nur, wenn die normale Abnutzung überschritten wird, z.B. Brandlöcher im Teppich.

Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Nein, das darf er nicht, es sei denn der Untervermieter ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Mit Abnahme der Wohnung durch den Vermieter (hier also den Hauptmieter) verjähren sämtliche Mängelansprüche, die der Hauptmieter gegen den Untermieter hat innerhalb von 6 Monaten. Der Hauptmieter muss also die Mangelfreiheit der Wohnung möglicht sofort überprüfen. Tut er dies nicht, so ist spätestens in 6 Monaten ohnehin nichts mehr zu holen, außerdem ist der Hauptmieter während des Fristlaufes in der Beweispflicht, dass die Mängel vom Untermieter herrühren. Will er also Geld, so muss er es sofort geltend machen. Wurde kein (schriftlicher) Mietvertrag geschlossen, so kann in jedem Fall kein Geld zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (sondern höchstens für Schäden, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind) verlangt werden. Wurde nämlich keine Klausel über Schönheitsreparaturen vereinbart, so kann der Untermieter die Wohnung einfach „abwohnen“ ohne Ersatz für spätere Reparaturen leisten zu müssen.

Ich hoffe, dass diese Antwort genügt.
Viele Grüße!
Liebe/-r Experte/-in,

ich stelle diese frage erstmal sehr pauschal,
falls es mehr details braucht, um die frage zu beantworten,
kann ich diese gerne nachreichen!

darf der hauptmieter einer wohnung ein teil der kaution des
früher ausgezogenen untermieters einbehalten, um evtl schäden
in den gemeinschaftsräumen nach eigenenem auszug nicht
komplett allein zahlen (bzw reparieren) zu müssen?

wenn ja, gibt es einen richtwert bzw eine pauschale?

muss diese abnutzung in irgendeiner art und weise nachgewiesen
werden? (bisher gab es nur eine zimmer- jedoch keine
wohnungsübergabe, da der hauptmieter wohnen bleibt)

vielen dank fürs lesen und für die hilfe,

mfg, a.m.

Hallo!
Es ist so, dass es eine ordentliche „Übergabe“ geben muss und wenn Schäden oder Nachbesserungen in diesem Zimmer zu leisten sind, diese auch verrichtet werden müssen. Das Einbehalten der Kaution ist nicht zulässig. Es sei denn, dass der Untermieter nichts ausbessern möchte und sich weigert.

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Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgendem Link:
Urteils-Datenbank - www.juraforum.de/jura/judgements/index/
Meine Stellungnahme:
Meines Wissens darf nur der *Vermieter* die Mietkaution bzw. einen „Anteil“ einbehalten, bis alle vom vorigen Mieter nachweislich verschuldeten Schäden ausgeglichen sind.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo a. m.

Meines Erachtens lässt sich beim Auszug feststellen, ob in den Gemeinschaftsräumen Schäden während der Mietzeit des Untermieters aufgetreten sind. Sind keine Schäden festzustellen, ist kein Schadenersatzanspruch entstanden und es liegt kein Grund vor, einen Teil der Kaution einzubehalten. Darüber hinaus besteht auch kein Anrecht darauf eine Kaution einzubehalten für eine Zeit, in dem der Untermieter diese Räume nicht mehr mit benutzt hat. Er kann nicht für Schäden haftbar gemachte werden für Zeiträume, in dem durch ihn keine Schäden verursacht werden konnten.

Ich bin davon überzeugt, dass die Rechtsprechung ebenfalls so die Sache beurteilen würde und eine Klage Erfolg versprechen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Willi