Liebe ExpertInnen,
ich lebe seit August in einer Wohngemeinschaft mit noch 2 Mitbewohnern in einer unsanierten Altbauwohnung.
In unserem Mietvertrag steht geschrieben, dass sich der Vermieter darum kümmert die bereits vorhandenen Öfen zu reparieren und anzuschließen (ohne Zeitangabe).
Das Haus, was aus 5 Mietparteien besteht, wird durch eine Hausverwaltung geleitet.
Mittlerweile hat die Heizsaison begonnen und unsere Öfen sind noch immer nicht angeschlossen.
Wir haben schon mehrmals mit der Verwaltung gesprochen, doch diese können ohne Zustimmung des Vermieters nichts machen.
Wir haben uns überlegt, der Verwaltung (einschließlich des Vermieters) eine Frist zu setzen und wenn diese nicht eingehalten wird uns eigenständig einen Ofensetzer zu bestellen.
nun zu meiner Frage:
Können wir die Rechnung des Ofensetzers von der Miete abziehen?
Vielen Dank, Ina
Sie können den Vermieter, wie sie es vorhaben, unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auffordern. Kommt der Mieter Ihrer Fristsetzung nicht nach, so sind Sie berechtigt selbst den Mangel zu beseitigen. Allerdings nur im Rahmen des erforderlichen. Kann man also einen alten Ofen reparieren, so müssen Sie die Reparatur vornehmen lassen und dürfen nicht einen neuen einbauen lassen. Soweit Sie Ersatzansprüche haben, können diese mit der Miete aufgerechnet werden. Im übrigen sind Sie, wenn der Ofen nicht rechtzeitig funktioniert zusätzlich zur Minderung der Miete berechtigt. Zum selbst Nachlesen habe ich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dieser Nachricht angefügt:
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit
ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben
ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit
gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines
Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein
solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder
kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter
unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, wenn
- der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
- die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des
Bestands der Mietsache notwendig ist.
Bitte beachten Sie, dass meine Rechtsauskunft ohne Gewähr ist. Um den Fall genau zu prüfen müssen Sie den Fall samt Mietvertrag etc. einem Rechtsanwalt vortragen.
Viele Grüße!
Guten Abend
und danke für die Anfrage.
Offensichtlich handelt es sich bei Ihnen darum, dass Ihnen für die Beheizung der Räume ausschließlich die von Ihnen angesprochenen Öfen zur Verfügung stehen.
Ist dies der Fall, dann fordern Sie Ihren Vermieter telefonisch auf innerhalb von 24 Stunden die Heizung in Gang zu setzen. Denn bei den zurzeit vorherrschenden Temperaturen von teilweise schon Minusgraden kommt ein Heizungsausfall einer Mietminderung von 100 % gleich.
Grundsätzlich müssen Sie aber bei jedem Mangel oder Defekt Ihrem Vermieter die Möglichkeit geben den Mangel eigenständig oder unter hinzuziehen von Fachfirmen zu beheben. Sollte jedoch wie bei Ihnen Gefahr in Verzug sein, dann können Sie auch eigenständig handeln. Das heißt bei Ihnen, Sie können vorab auf Ihre Kosten eine Fachfirma mit der Beseitigung des Mangels beauftragen. Sie zahlen die Rechnung, müssen dann die Forderungen bei Ihrem Vermieter geltend machen.
In Ihrem Falle wäre es ratsam sich eine Beleg bzw. eine Bestätigung der Hausverwaltung zu holen, aus dem hervorgeht, dass Sie mehrmals bereits aufgefordert haben den Mangel zu beseitigen. Jedoch erkenne ich aus Ihren Aussagen, dass die Hausverwaltung noch nicht einmal Kontakt zum Vermieter aufgenommen hat. Denn die Hausverwaltung sollte ja den schnellsten Draht zum Vermieter haben und solche Sachverhalte innerhalb von Stunden klären können.
Klar ist, dass die Hausverwaltung solche Dinge nicht eigenmächtig entscheidet, denn dann würde Sie ohne Zustimmung des Vermieters auf den Kosten sitzen bleiben.
Sollte Ihr Vermieter als auf Ihre Mangelbeseitungsfrist von 24 Stunden nicht eingehen, dann teilen Sie den Sachverhalt nochmals schriftlich dem Vermieter mit. Teilen Sie Ihm mit, da er einer Beseitigung innerhalb von 24 Stunden nicht nachkommt, werden Sie die Reparaturkosten auf Ihre Kosten vorab nehmen, dem Vermieter diese aber im Nachhinein in Rechnung stellen. Notfalls müssen Sie die Kosten für die Reparatur dann von der monatlichen Miete abziehen, so lange, bis Ihre entstandenen Reparaturkosten ausgeglichen sind.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Mit freundlichen Grüsse
Exklusiv Haus
Hallo,
den Verwalter und Vermieter eine schriftliche Frist von ca.1-2 Wochen setzen. Mietminderung und Beauftragung eines eigenen Handwerkers androhen.
Falls sich dann keiner bezüglich der Reparatur meldet, ist eine angemessene Mietminderung durchzuführen und ein entsprechender Handwerker zu beauftragen.
Die Handwerkerkosten dann bei der nächsten Mietzahlung eingehalten.
Gruss
Kinga