ich hoffe sehr, ihr könnt mir eure einschätzung zu folgender situation geben:
ich habe am 21.9. meine wohnung per post (ohne einschreiben) fristgerecht zum 31.12. gekündigt. als ich die tage danach nichts von meiner vermieterin hörte, schrieb ich ihr am 30.9. eine sms mit der bitte, mir den eingang meiner schriftlichen kündigung zu bestätigen. kommunikation per sms war bis dahin nicht unüblich zwischen uns und sie machte in der vergangenheit auch gebrauch davon. sie antwortete nicht. als ich ihr ein paar tage später wieder eine sms schickte, schrieb sie zurück, sie wolle nicht per sms mit mir kommunizieren, ich solle sie bitte anrufen, was ich direkt tat. sie war ziemlich unfreundlich und behauptete, dass sie keine kündigung erhalten habe. ob sie die sms am 30.9 erhalten habe, beantwortetet sie mit „ja“, aber sie habe es unverschämt gefunden, dass ich per sms mit meiner vermieterin kommuniziere, weshalb sie keinen grund sah, sich zu melden, insbesondere da ich ja um eine „bestätigung“ gebeten hätte. da sie nichts per post erhalten hätte, hätte sie auch nichts bestätigen können.
meine 2 fragen dazu lauten nun:
kann ich auf die kündigungsfrist zum 31.12. bestehen, da sie mich nicht am 30.9. informiert hat, dass meine kündigung nicht eingetroffen ist? immerhin hätte ich noch die möglichkeit gehabt am 30.9. fristgerecht zu kündigen, indem ich ihr einen zweiten brief schreibe, der bis zum 2.10. ankommt… dies hat sie mit ihrem schweigen vereitelt. (ich sehe da eine parallele zum einschreiben, das sie ja auch nicht einfach ignorieren kann, sondern unterschreiben muss) ihr entstünde aus meiner sicht auch kein nachteil, als sie nun rechtzeitig von der kündigung kenntnis nehmen konnte.
ich habe zum 31.12 aus gesundheitlichen gründen gekündigt, da ich schwanger bin und ich voraussichtlich aufgrund der risikoschwangerschaft ab januar nicht mehr in der lage sein werde, ohne risiko in die wohnung zu gehen (muss viel liegen, werde nicht mehr in den 5. stock der jetzigen wohnung klettern können und wohne dann auch nicht mehr in dem ort). kann ich aufgrund dieser faktischen situation - unabhängig vom ende des mietverhältnisses) verlangen, dass die übergabe der wohnung ende dezember stattfinden muss?
ich danke euch ganz herzlich für eure zeit, eure gedanken und hilfe!!!
Es ist so, dass die Kündigung eines Mietvertrages meist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats erfolgen kann. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Sie als Mieter haben den Zugang des Kündigungsschreibens zu beweisen. Dieser Beweis wird Ihnen jedoch nicht gelingen. Nach der Rechtslage ist es so, dass der Empfänger einer Erklärung diese nicht annehmen muss - das gilt selbst beim Einschreiben, insofern haben Sie also Unrecht, wenn Sie schreiben, dass ein solches nicht ignoriert werden kann. Der Vermieter ist höchstens moralisch, nicht jedoch rechtlich, verpflichtet auf eine SMS-Nachricht zu reagieren. Der rechtzeitige Zugang der Kündigung fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Mieters. Daher ist eine neue Kündiung jedenfalls erforderlich. Ich empfehle entweder ein Einschreiben mit Rückschein, bei örtlicher Nähe ist es noch besser das Schreiben unter Anwesenheit eines Zeugen persönlich zu übergeben oder zusammen mit einem Zeugen in den Briefkasten zu werfen.
Im zweiten Teil Ihrer Frage sprechen Sie ein Sonderkündigungsrecht an. Ein solches besteht allerdings nach der rechtlichen Lage im Falle der Schwangerschaft - auch einer Problemschwangerschaft - leider nicht.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keinen besseren Rat erteilen konnte. Ich wünsche Ihnen für die Zukunft - und die Ihres ungeborenen Kindes - alles Gute.
Hallo Frau Henn,
erstmal bitte ich vielmals um Entschuldigung, dass ich nicht früher antworten konnte.
Zu Ihren Fragen:
Leider können Sie nicht darauf bestehen das Ihre Vermieterin Ihnen am 30.09. bestätigt das Ihre Kündigung angekommen ist.
Ich rate Ihnen immer zu einem Einwurfeinschreiben, der einwurf des Postboten in den Postkasten wird dokumentiert und gilt faktisch als zugegangen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie die Kündigung persönlich übergeben oder persönlich unter Zeugen in den Postkasten einwerfen.
2)Die Übergabe der Wohnung hat zum Ende der Mietzeit also zum 31.12. oder kurz vor oder danach zu erfolgen.
Sie müssen die Wohnung nicht selbst übergeben, sondern können einen Vertreter bestimmen der Ihre Interessen vertritt. Informieren Sie Ihren Vertreter genau, damit Ihnen später keine Kosten entstehen können. Egal ob Sie schwanger sind oder nicht der Vermieter kann auf eine zeitnahe übergabe bestehen da ansonsten kosten anfallen können bzw. ein weiterer Monat abgerechnet werden kann. Ich empfehle Ihnen auch eine Vorabnahme zu vereinbaren und dies zu protokollieren, etwaige Mängel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, da ansonsten Mängel erst bei der Abnahme aufgenommen werden und dann Ihre Kaution reduzieren könnten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig helfen.
Ich drücke Ihnen für Ihre zukünftiges Mutterglück die Daumen.
Viele Grüße
Ihr Exp.
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Leider haben wir es hier nicht mit 2 Geschäftsleuten zu tun. Nur im geschäftlichen Verkehr gilt ein Schweigen auf eine (schriftliche) Anfrage als Zustimmung. So haben Sie leider das Problem, dass Sie den Zugang der Kündigung nachweisen müssen, was mit einfacher Post sehr, sehr schwer ist, zumal die Vermieterin den Zugang verneint.
Die Risikoschwangerschaft berechtigt leider nicht zu einer ausserordentlichen (fristlosen) Kündigung. Sie könnten hier allenfalls unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist aus einem sog. Zeitmietvertrag „aussteigen“.
Hier hilft nur das Gespräch mit dem Vermieter. Sie sollten auf die Risikoschwangerschaft hinweisen und darauf, dass Sie in einem gerichtlichen Verfahren den Zugang der Kündigung nachweisen könnten. Möglicherweise war beim Einwurf des Schreibens eine Freundin mit anwesend. Vielleicht können Sie dem Vermieter auch einen Ersatzmieter anbieten, wenn er damit einverstanden ist oder Sie einigen sich in einer sonstigen Form.