Hallo xo xo xo,
vorweg zum Thema „Wohnung betreten“:
Kein Vermieter darf die vermietete Wohnung ohne Einverständnis des Mieters betreten. Ansonsten begeht er Hausfriedensbruch, der nach §§ 123 ff StGB geahndet werden kann. An den Begriff „Gefahr im Verzuge“ sind strenge Regeln gebunden. Nur bei Feuer oder offensichtlichem Wasserschaden wäre eine Ausnahme möglich. In Ihrem Fall halte ich die genannten Gründe für abwegig. Ich würde den Vermieter auf sein Fehlverhalten hinweisen und mitteilen, dass Strafantrag erwogen würde (Strafantrag sollte bei Kenntnis der Tat innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden). Evtl. könnte man schon hier zu einem Ausgleich kommen: Der Vermieter zahlt nach Wohnungsräumung sofort das Deponat zurück und stellt keine weiteren Forderungen. Am besten immer Zeugen mitnehmen, auch wenn die Abnahme schriftlich erfolgt. Obwohl die schriftliche Abnahme im eigentlichen Interesse des Vermieters sein sollte. Denn anderenfalls fehlen ihm für ein evtl. streitiges Verfahren die Beweise über den Wohnungszustand bei Auszug. Also in Ihrem Sinne unbedingt ein End-Abnahmeprotokoll erstellen, aber nur dann, wenn auch…
bei Wohnungsbezug ein Abnahmeprotokoll erstellt worden ist, aus dem sich der Wohnungszustand bei Einzug ergibt. Sollte damals also kein Protokoll erstellt worden sein, kann der Vermieter auch nicht den Nachweis führen, wie „gut“ die Wohnung damals war. Und das geht zu seinen Lasten.
Wenn der Vermieter das Haus selbst wenige Zeit vor Vermietung gekauft hatte, so kann er über die tatsächlichen Umstände bezüglich „Schimmel in der Kellerwohnung“ nicht informiert sein. Allein der Umstand des offenen Rohres spricht eigentlich dafür, dass diese Räume früher nicht als Wohnraum vermietet worden waren. Der Vermieter soll doch den Vormieter benennen. Oder können Sie selbst erfahren, ob es einen Vormieter gab? Und wenn es einen gab, Kontaktaufnahme versuchen. Vielleicht ist dieser dann ja bereit, etwas über den Wohnungszustand bei seinem Verlassen bzw. über die letzten Renovierungen zu sagen. Haben Sie evtl. selbst Zeugen, die etwas über den Wohnungszustand bei Bezug sagen können? Schriftlich festlegen! Denn wenn es zur Klage kommt, wollen manchen Zeugen nicht mehr mitmachen.
Wichtig ist aber, dass es einen festgelegten Zeitplan für Renovierungszeiträume gemäss BGH-Urteile nicht mehr gibt. Und nur renovieren, weil es dem Vermieter so gefallen würde, ja wo kämen wir denn hin?. Die allgemeinen Fristen für Renovierungen (vier Jahre und mehr für Wohn-und Schlafräume und zwei-drei Jahre für Küchen) sind in Ihrem Fall in keiner Weise erreicht und das gilt auch nur dann, wenn die Räume vorher einwandfrei übergeben oder für den damaligen Zustand ein Mietausgleich verrechnet wurde. Denn wie von Ihnen mitgeteilt, drei Tapeten übereinander sprechen nicht gerade für einen guten Wohnungszustand. Auch kann es nicht Ihre Aufgabe sein, den Kalkanstrich zu verbessern.
Nach allem würde ich in Ihrem Falle Renovierungsarbeiten ablehnen. Und wie gesagt, um das Deponat zurück zu halten, muss der Vermieter Beweis führen. Und sollte er nicht Zug um Zug zahlen, würde ich im sofortige KLAGE androhen. Vorausgesetzt, es stehen keine Betriebskosten offen.
Haben Sie eine Rechtschutzverssicherung mit Mieterrechtschutz? Wenn nein, dann würde ich dem Vermieter fragen, ob es in seinem Sinne sei, wenn der Mieterbund diesen Fall übernehmen würde. Der Mieterbund hilft, erwartet dann aber eine Mitgliedschaft. Verständlich, nicht wahr?
Haben Sie weitere Fragen, dann bitte melden.
Mit besten Grüssen
wawida