Hallo Melchior,
Zu 1. Das Mietverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Eigentümer das Haus verkaufen will.
Zu 2. Er muss die Fristen des §573 c BGB einhalten. Diese lauten:
§ 573c BGB
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Zu 3. Nach neuster Restsprechung kann eine Kündigung auch per Fax erfolgen.
Zu 4. Sofern er das Haus bereits jetzt verkauft, kann der Käufer nach dem Eintrag als Eigentümer im Grundbuch das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen. Er muss allerdings erst Eigentümer des Grundstückes werden.
Darüber hinaus haben deine Eltern ebenfalls das Recht, das Mietverhältnis mit ihrem Sohn wegen Eigenbedarf zu kündigen. Ebenfalls mit 3 monatiger Kündigungsfrist. Die Eigenbedarfskündigung muss begründet werden. Dies ist im Fall deiner Eltern ohne Weiteres möglich, da ihre derzeitige Wohnung zum 31.01.2010 gekündigt ist. Zu diesem Termin könnten deine Eltern bis zum 03.11.2009 ihrem Sohn kündigen. Das heißt, die Kündigung muss spätestens am 03.11. 2009 dem Sohn zugehen. Selbstverständliche kann man ergänzend ersatzweise die normale Kündigung aussprechen, im Falle, dass in einem Rechtsstreit die Eigenbedarfskündigung als unbegründet abgewiesen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Eigenbedarf (Mietrecht)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Grund für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter.
Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c BGB.
Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.
Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
Den Bundesländern ist es gemäß § 577a Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen bestimmt wird, in welchen Gebieten nach der Begründung und Veräußerung von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.
In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Die dortige Kündigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 außer Kraft gesetzt.
In Bayern beträgt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum.[1]
Reaktionen des Mieters [Bearbeiten]
Der Mieter kann, sofern ihm einen Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574 BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Kündigung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter eine freie, ähnliche Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage dem Mieter nicht anbietet[2].
Härtefall
Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt. Bei dem Begriff Härtefall (oder auch Härte) handelt es sich um einen unbestimmten, allgemein formulierten Rechtsbegriff, dessen Interpretation und Konkretisierung einer Überprüfung durch die Rechtsprechung bedarf.
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Mietrecht
von Bleihand Melchior , 29.10.2009 18:56
Stichworte: Eigenbedarf Mietrecht Fristen Kündigung
Liebe/-r Experte/-in,
meine ELtern sind in eine doofe Situation geraten und ich versuche mit Rat zur Seite zu stehen. Allerdings geht es dabei um Miet- und Eigentumsrecht, also brauch ich eure Hilfe!!!
Folgendes Szenario:
Meine ELtern wohnen zur Miete in einem Reihenhaus, welches meinem Bruder gehört.
Mein Bruder wiederum wohnt mit Familie im Haus meiner Eltern zur Miete. Er hat gebaut und wird „wohl“ zu Weihnachten ausziehen. Dann wollten meine Eltern renovieren und wieder in ihrem eigenen Haus einziehen. Der Mietvertrag wurde unbefristet abgeschlossen.
Da Streit besteht hat mein Bruder heute meine Eltern informiert, dass er ihnen kündigen wird. Das Haus verkaufe er zum 01.02.2010. Sie müssen besenrein zum 31.01.2010 übergeben.
OK mein Bruder hat nicht alle, aber das ist die Situation nun mal eben.
Meine Fragen:
- kann ein Vermieter einen solchen normalen Mietvertrag überhaupt ohne Eigenbedarf kündigen?
- wenn ja, welche Fristen muss er einhalten?
- reicht eine Kündigung per Fax?
- Wenn er nicht kündigen kann, dann kann vermutlich der neue bei Eigenbedarf schon kündigen - aber auch hier, mit welchen Fristen? 3 Monate?
Verzweifelte Situation mit viel Tränen und Ärger mit einem abtrünnigen Sohn.
Ich hoffe IHR könnt mir und meiner Familie etwas helfen!!! Und dafür danke ich euch schon im Voraus!!!
PS: eine Rechtschutzversicherung haben sie nicht mehr, leider.
Ich hoffe auf Eure Antworten und verbleibe
Bleihand Melchior