Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

meine ELtern sind in eine doofe Situation geraten und ich versuche mit Rat zur Seite zu stehen. Allerdings geht es dabei um Miet- und Eigentumsrecht, also brauch ich eure Hilfe!!!

Folgendes Szenario:
Meine ELtern wohnen zur Miete in einem Reihenhaus, welches meinem Bruder gehört.
Mein Bruder wiederum wohnt mit Familie im Haus meiner Eltern zur Miete. Er hat gebaut und wird „wohl“ zu Weihnachten ausziehen. Dann wollten meine Eltern renovieren und wieder in ihrem eigenen Haus einziehen. Der Mietvertrag wurde unbefristet abgeschlossen.

Da Streit besteht hat mein Bruder heute meine Eltern informiert, dass er ihnen kündigen wird. Das Haus verkaufe er zum 01.02.2010. Sie müssen besenrein zum 31.01.2010 übergeben.

OK mein Bruder hat nicht alle, aber das ist die Situation nun mal eben.

Meine Fragen:

  1. kann ein Vermieter einen solchen normalen Mietvertrag überhaupt ohne Eigenbedarf kündigen?
  2. wenn ja, welche Fristen muss er einhalten?
  3. reicht eine Kündigung per Fax?
  4. Wenn er nicht kündigen kann, dann kann vermutlich der neue bei Eigenbedarf schon kündigen - aber auch hier, mit welchen Fristen? 3 Monate?

Verzweifelte Situation mit viel Tränen und Ärger mit einem abtrünnigen Sohn.

Ich hoffe IHR könnt mir und meiner Familie etwas helfen!!! Und dafür danke ich euch schon im Voraus!!!

PS: eine Rechtschutzversicherung haben sie nicht mehr, leider.

Ich hoffe auf Eure Antworten und verbleibe

Bleihand Melchior

Hallo,
nach dem Gesetz kann der Vermieter einem vertragstreuen Mieter nur kündigen, wenn er ein „berechtigtes Interesse" daran hat. Eigenbedarf ist eine von zwei Interessenslagen, die der Gesetzgeber grundsätzlich als Kündigungsgrund anerkennt. Mit Betonung auf „Bedarf". Denn der Wunsch allein, die vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter „vernünftige" und „nachvollziehbare" Gründe dafür haben, dass er ausgerechnet die vermietete Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person (z. B. Pflegekraft) oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Kein Mieter muss seine Wohnung räumen, weil eines Tages die Tochter einer Cousine der Schwiegermutter des Vermieters einziehen will! Zu den begünstigten Personen, die eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich rechtfertigen, zählen neben dem Eigentümer selbst nämlich nur dessen Eltern, Kinder, Enkel und Geschwister. Entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, Schwäger/innen und geschiedene Ehegatten sind normalerweise keine Familienangehörigen, zu dessen Gunsten eine Mietwohnung gekündigt werden darf. Es sei denn, der Verwandte, z. B. eine Nichte oder ein Neffe, steht in einem nachweislich besonders engen Kontakt zum Vermieter.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben genau darlegen, warum er oder ein Angehöriger die Wohnung gerade jetzt benötigt und um wen es sich dabei handelt. Er muss also den Sachverhalt konkret schildern, was sich viele Eigentümer einfacher vorstellen, als es ist. Denn dazu gehört auch, dass er seine aktuellen Wohnverhältnisse darlegt bzw. die seines Verwandten, der einziehen möchte. Dadurch soll den Mietern die Chance gegeben werden, die angegebenen Gründe auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Fehlen die hierfür notwendigen Angaben, ist die Kündigung unwirksam und kann auch nicht durch das Nachschieben von Gründen wirksam werden.
Der pauschale Verweis auf geänderte Lebensumstände reicht jedenfalls nicht aus. Ebenso wenig der Hinweis, dass der Vermieter die Wohnung für seine gesundheitlich angeschlagenen Eltern braucht, wenn er nicht dazu sagt, warum deren aktuelle Wohnung nicht mehr geeignet ist. Unzureichend ist es auch, wenn der Vermieter offen lässt, welches seiner Kinder in die Mietwohnung einziehen will. Die Nennung des Namens ist nur dann überflüssig, wenn die Person mit den Angaben eindeutig identifizierbar ist, z. B. wenn es sich um den einzigen Sohn des Vermieters handelt.
Andererseits dürfen die Anforderungen auch nicht zu hoch geschraubt werden: Kündigt der Vermieter eine Fünf-Zimmer-Wohnung, weil ihm seine Drei-Zimmer-Wohnung zu klein geworden ist, ist die Kündigung nicht schon deshalb unwirksam, weil er keine Flächenangaben gemacht hat.
Zur Frage, welche Gründe vernünftig und nachvollziehbar sind und somit eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen, gibt es eine Flut von Gerichtsentscheidungen. Letztlich ist dabei immer der Einzelfall ausschlaggebend. Fest steht, dass sich ein Vermieter nicht erst in akuter Wohnungsnot befinden muss, um Eigenbedarf geltend zu machen. So kann es beispielsweise nachvollziehbar sein, dass der Vermieter die Wohnung als Altersruhesitz nutzen will, sofern er das nicht bereits bei Vertragsschluss wusste und dem Mieter diese Information vorenthalten hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Auffassung vieler Richter auch vor, wenn der Eigentümer näher zu seiner neuen Arbeitsstätte ziehen möchte und deshalb seine Wohnung selbst nutzen will. Wird eine Eigenbedarfskündigung mit dem Bedarf der 18jährigen Tochter begründet, die einen eigenen Hausstand gründen will, ist das in den Augen der meisten Gerichte ebenfalls nachvollziehbar. Nicht aber, wenn ein ganzes Reihenhaus zu Gunsten des 16jährigen schulpflichtigen Sohnes gekündigt wird. Ebenso unvernünftig ist es, wenn der Vermieter seine gehbehinderte Mutter im dritten Stock ohne Aufzug unterzubringen gedenkt oder wenn zugunsten einer studierenden Enkelin gekündigt wird, obwohl die Uni 120 Kilometer weiter weg ist.
Vorgetäuschter Eigenbedarf ist trotz begründetem Verdacht oft nur sehr schwer nachzuweisen. Zumal die Gerichte dem Vermieter zugestehen, dass sich seine Lebensumstände auch innerhalb von Tagen so gravierend ändern können, dass der angegebene Kündigungsgrund zwar hinfällig ist, der Vermieter aber trotzdem nicht gelogen hat.Entfällt der Kündigungsgrund vor Ablauf der Kündigungsfrist, muss der Vermieter den Mieter jedoch davon in Kenntnis setzen! Wenngleich die Beweislast beim Mieter liegt, sind die Gerichte zumindest verpflichtet, den Einwendungen des Mieters nachzugehen, wenn er begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Einzugswunsches hat. Dazu kann z. B. auch gehören, die „einzugswilligen Kinder" bzw. deren „Verlobte" zu vernehmen. Ferner hat der Mieter das Recht zur Grundbucheinsicht, wenn er überprüfen will, ob der Vermieter noch andere Häuser besitzt, in denen unter Umständen Wohnungen frei sind.
Besonders gefährdet sind Mieter, deren Wohnung verkauft wird. Gerade weil ein Verkauf nicht dazu berechtigt, den Mieter vor die Tür zu setzen, wird Eigenbedarf oft vorgeschoben. Entweder vor der geplanten Veräußerung, weil eine leere Wohnung normalerweise einen höheren Preis erzielt als eine vermietete. Oder nach dem Verkauf, weil der neue Besitzer selbst einziehen will. Der bloße Wunsch, in den „eigenen vier Wänden" zu wohnen, reicht zwar normalerweise nicht aus für eine Eigenbedarfskündigung. Aus rechtlicher Sicht kann es aber beispielsweise durchaus „vernünftig" und „nachvollziehbar" sein, wenn der neue Besitzer die Wohnung gekauft hat, weil ihm seine bisherige Mietwohnung gekündigt wurde. Wer Eigenbedarf damit begründet, dass er selbst gekündigt wurde, muss nach einer Entscheidung des Landgerichts München die Gründe dafür darlegen.
Ich hoffe, etwas geholfen zu haben.
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo aus Bernburg,

ich kann Ihren Unmut nachvollziehen. Habe auch einen Bruder der aus Minderwertkomplexen ständig stänkerte und schließlich unsere mutti zum Selbstmard trieb.
Rechtlich kann natürlich jeder Eigentümer jeden Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Für Fristlose Kündigungen hat der Gesetzgeber die Hürden höher gehängt.

Für ihre Eltern gilt wer im Grundbuch steht - also könnten sie ihren Bruder wegen Eigenbearf (und der böswilligen Kündigung, fristlos), kündigen und in ihre eigene Wohnung bzw. Haus einziehen. Das sollten sie umgehend tun. Um den moralischen Druck zu erhöhen empfehle ich eine Räumungsklage vorzubereiten und diese entweder nach 7 Tage hinterherschicken oder ihm dies „sanft“ mitzuteilen. Beides mit Übergabe Rückschein.
Rechtlich muß die Kündigung schriftlich vorliegen. Fax ist ein Streitfall. Ich denke mal er wollte Druck aufbauen. Wichtig ist das die Eltern bescheid wissen, unruhig sind - keine Ruhe und Schlaf finden. Also alles böswillige Absichten, die ihre Eltern zum Ändern des Testamentes veranlassen sollten - Nur in solchen böswilligen Verfahren, kann nach geltendem Recht der Pflichtteilsanspruch weggenommen werden.

Ich wünsche Ihnen und ihren Eltern eiserne Nerven und einen einsichtigen Bruder.

LG aus Bernburg

Hallo Melchior,

Zu 1. Das Mietverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Eigentümer das Haus verkaufen will.

Zu 2. Er muss die Fristen des §573 c BGB einhalten. Diese lauten:

§ 573c BGB
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Zu 3. Nach neuster Restsprechung kann eine Kündigung auch per Fax erfolgen.
Zu 4. Sofern er das Haus bereits jetzt verkauft, kann der Käufer nach dem Eintrag als Eigentümer im Grundbuch das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen. Er muss allerdings erst Eigentümer des Grundstückes werden.
Darüber hinaus haben deine Eltern ebenfalls das Recht, das Mietverhältnis mit ihrem Sohn wegen Eigenbedarf zu kündigen. Ebenfalls mit 3 monatiger Kündigungsfrist. Die Eigenbedarfskündigung muss begründet werden. Dies ist im Fall deiner Eltern ohne Weiteres möglich, da ihre derzeitige Wohnung zum 31.01.2010 gekündigt ist. Zu diesem Termin könnten deine Eltern bis zum 03.11.2009 ihrem Sohn kündigen. Das heißt, die Kündigung muss spätestens am 03.11. 2009 dem Sohn zugehen. Selbstverständliche kann man ergänzend ersatzweise die normale Kündigung aussprechen, im Falle, dass in einem Rechtsstreit die Eigenbedarfskündigung als unbegründet abgewiesen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Eigenbedarf (Mietrecht)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Grund für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter.
Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c BGB.
Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.
Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
Den Bundesländern ist es gemäß § 577a Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen bestimmt wird, in welchen Gebieten nach der Begründung und Veräußerung von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.
In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Die dortige Kündigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 außer Kraft gesetzt.
In Bayern beträgt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum.[1]
Reaktionen des Mieters [Bearbeiten]
Der Mieter kann, sofern ihm einen Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574 BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Kündigung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter eine freie, ähnliche Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage dem Mieter nicht anbietet[2].
Härtefall
Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt. Bei dem Begriff Härtefall (oder auch Härte) handelt es sich um einen unbestimmten, allgemein formulierten Rechtsbegriff, dessen Interpretation und Konkretisierung einer Überprüfung durch die Rechtsprechung bedarf.

Mietrecht
von Bleihand Melchior , 29.10.2009 18:56
Stichworte: Eigenbedarf Mietrecht Fristen Kündigung

Liebe/-r Experte/-in,

meine ELtern sind in eine doofe Situation geraten und ich versuche mit Rat zur Seite zu stehen. Allerdings geht es dabei um Miet- und Eigentumsrecht, also brauch ich eure Hilfe!!!

Folgendes Szenario:

Meine ELtern wohnen zur Miete in einem Reihenhaus, welches meinem Bruder gehört.
Mein Bruder wiederum wohnt mit Familie im Haus meiner Eltern zur Miete. Er hat gebaut und wird „wohl“ zu Weihnachten ausziehen. Dann wollten meine Eltern renovieren und wieder in ihrem eigenen Haus einziehen. Der Mietvertrag wurde unbefristet abgeschlossen.

Da Streit besteht hat mein Bruder heute meine Eltern informiert, dass er ihnen kündigen wird. Das Haus verkaufe er zum 01.02.2010. Sie müssen besenrein zum 31.01.2010 übergeben.

OK mein Bruder hat nicht alle, aber das ist die Situation nun mal eben.

Meine Fragen:

  1. kann ein Vermieter einen solchen normalen Mietvertrag überhaupt ohne Eigenbedarf kündigen?
  2. wenn ja, welche Fristen muss er einhalten?
  3. reicht eine Kündigung per Fax?
  4. Wenn er nicht kündigen kann, dann kann vermutlich der neue bei Eigenbedarf schon kündigen - aber auch hier, mit welchen Fristen? 3 Monate?

Verzweifelte Situation mit viel Tränen und Ärger mit einem abtrünnigen Sohn.

Ich hoffe IHR könnt mir und meiner Familie etwas helfen!!! Und dafür danke ich euch schon im Voraus!!!

PS: eine Rechtschutzversicherung haben sie nicht mehr, leider.

Ich hoffe auf Eure Antworten und verbleibe

Bleihand Melchior

Hallo!

Der Reihe nach:

zu 1) Die sog. ordentliche Kündigung des Vermieters ist nicht ohne ein berechtigtes Interesse möglich. Als berechtigtes Interesse gilt nicht die Beabsichtigung zum Verkauf. Hierunter fällt jedoch sog. Eigenbedarf oder Mieter, die ihre Pflichten erheblich verletzen etc. Das alles trifft auf Sie offensichtlich nicht zu, sodass die Kündigung wohl unwirksam ist. Ohnehin müsste in dem Kündigungssschreiben enthalten sein, welches berechtigte Interesse denn vorliege.
zu 2) auf Fristen kommt es wohl nicht mehr an hier, da ohnehin unzulässig. Die Frist beträgt jedoch mindestens knapp 3 Monate, in Abhängigkeit von der Wohndauer auch länger.

zu 3) Eine Kündigung per Fax entspricht dem Grunde nach nicht der Schriftform, da das Gesetz verlangt, dass die Urkunde eigenhändig unterschrieben wird und dann auch zum Empfänger gelangt. im fall des faxes wird zwar noch eigenhändig unterschrieben, jedoch gelangt zum empfänger ja nur eine kopie, während das original beim absender bleibt. damit ist die schriftform nicht gewahrt.

zu 4) der „neue“ kann tatsächlich wegen eigenbedarf kündigen. wie schon erwähnt beträgt die frist mindestens kanppe drei moante, es muss also spätestens am dritten Werktag eines monats zum ende des übernächsten monats gekündigt werden. diese frist verlängert sich jedoch, wenn die mieter schon länger in dem mietobjekt wohnen: bei wohndauer über 5 jahre verlängert sich die frist um 3 monate, bei wohndauer über 8 jahre um weitere 3 monate.

viele grüße!

Liebe/-r Experte/-in,

meine ELtern sind in eine doofe Situation geraten und ich
versuche mit Rat zur Seite zu stehen. Allerdings geht es dabei
um Miet- und Eigentumsrecht, also brauch ich eure
Hilfe!!!

Folgendes Szenario:
Meine ELtern wohnen zur Miete in einem Reihenhaus, welches
meinem Bruder gehört.
Mein Bruder wiederum wohnt mit Familie im Haus meiner Eltern
zur Miete. Er hat gebaut und wird „wohl“ zu Weihnachten
ausziehen. Dann wollten meine Eltern renovieren und wieder in
ihrem eigenen Haus einziehen. Der Mietvertrag wurde
unbefristet abgeschlossen.

Da Streit besteht hat mein Bruder heute meine Eltern
informiert, dass er ihnen kündigen wird. Das Haus verkaufe er
zum 01.02.2010. Sie müssen besenrein zum 31.01.2010 übergeben.

OK mein Bruder hat nicht alle, aber das ist die Situation nun
mal eben.

Meine Fragen:

  1. kann ein Vermieter einen solchen normalen Mietvertrag
    überhaupt ohne Eigenbedarf kündigen?
  2. wenn ja, welche Fristen muss er einhalten?
  3. reicht eine Kündigung per Fax?
  4. Wenn er nicht kündigen kann, dann kann vermutlich der neue
    bei Eigenbedarf schon kündigen - aber auch hier, mit welchen
    Fristen? 3 Monate?

Verzweifelte Situation mit viel Tränen und Ärger mit einem
abtrünnigen Sohn.

Ich hoffe IHR könnt mir und meiner Familie etwas helfen!!! Und
dafür danke ich euch schon im Voraus!!!

PS: eine Rechtschutzversicherung haben sie nicht mehr, leider.

Ich hoffe auf Eure Antworten und verbleibe

Bleihand Melchior