Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Unser Vermieter hat zum 30.11.09 Eigenbedarf angemeldet und bereits eine Räumungsklage angekündigt, falls die Wohnung bis dahin nicht geräumt ist. 3 Monate Kündigungsfrißt hat er eingehalten.

Laut Rechtslage, hätte eine Klage gegen diese Kündigung nur sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Zudem wollen wir ohnehin aus dieser Wohnung ausziehen. Nur den Termin können wir mit ziemlicher Sicherheit nicht einhalten.

Wir haben der Kündigung zugestimmt, jedoch dem Vermieter mitgeteilt, daß es nahezu unmöglich sei seine Forderungen bis zu diesem Datum zu erfüllen. Der Vermieter benötigt unsere Wohnung für seine Tochter, die derzeit noch bei ihm wohnt. Platzmangel ist dort mit Sicherheit nicht vorhanden. Jedoch wäre die Anbindung zu ihrem Studienplatz besser.

Wie können wir weiter vorgehen? Was kann passieren, wenn wir besagten Termin nicht einhalten können? Kann der Vermieter trotz unserer Zustimmung Räumungsklage beantragen?

Danke!

Hallo aus Bernburg,

genau so ist es. Warum wollen sie die Kosten für Hotel,
Lagerung der Möbel und Fahrkosten der Tochter (die durch
die gesetzwidrige Behinderung bis zur Freimachung,
notfalls durch Klage), übernehmen?
Als Kostenverursacher stehen sie voll in Haftung. Da
möchte ich ihren Vermieter und dessen Tochter vertreten
und schön viel Kohle kassieren.

Die Wohnung ist zu räumen!

LG vom Bernburger

Liebe/-r Experte/-in,

Unser Vermieter hat zum 30.11.09 Eigenbedarf angemeldet

und

bereits eine Räumungsklage angekündigt, falls die

Wohnung bis

dahin nicht geräumt ist. 3 Monate Kündigungsfrißt hat

er

eingehalten.

Laut Rechtslage, hätte eine Klage gegen diese Kündigung

nur

sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Zudem wollen wir

ohnehin aus

dieser Wohnung ausziehen. Nur den Termin können wir mit
ziemlicher Sicherheit nicht einhalten.

Wir haben der Kündigung zugestimmt, jedoch dem

Vermieter

mitgeteilt, daß es nahezu unmöglich sei seine

Forderungen bis

zu diesem Datum zu erfüllen. Der Vermieter benötigt

unsere

Wohnung für seine Tochter, die derzeit noch bei ihm

wohnt.

Platzmangel ist dort mit Sicherheit nicht vorhanden.

Jedoch

wäre die Anbindung zu ihrem Studienplatz besser.

Wie können wir weiter vorgehen? Was kann passieren,

wenn wir

besagten Termin nicht einhalten können? Kann der

Vermieter

trotz unserer Zustimmung Räumungsklage beantragen?

Danke!

Hallo Jenny,

Dein Vermieter hat die zulässige Kündigungsfrist nicht eingehalten, den nach §573a verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere 3 Monate, wenn der VermieterIn im gleichen Haus wohnt. Ich gehe davon aus, dass dies in deinem Fall so ist. Dann beträgt die Kündigungsfrist insgesamt 6 Monate.

Widerspreche der Kündigung des Vermieters unter Hinweis auf § 573a BGB. Teile dem Vermieter mit, dass du/ihr ihm in der Weise entgegnen kommen wollt, in dem ihr die Frist von 6 Monaten nicht voll ausnutzen werdet, sofern du/ihr rechtzeitig eine geeignete Wohnung findet.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

§ 573a BGB
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573c BGB
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hallo Herr Lautenschläger,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Der Vermieter wohnt nicht im Haus. Er will die Wohnung für seine Tochter, die 55km von hier Studieren möchte. Die Anbindung ist aber nicht anders als dort, wo sie jetzt wohnt. Vorrangegangen ist ein Streit mit dem Vermieter, der den Verdacht aufdrängt, das er uns gerne raus haben möchte.

Außerdem besteht das Problem, das wir bis jetzt keine geeignete Wohnung gefunden haben. Wir haben nicht die finanziellen Möglichkeiten für eine Übergangslösung, da wir (2 Erwachsene und 2 Kinder) ALG II bekommen, deswegen auf den Preis schauen müssen und ein weiterer Umzug von Übergang in eine geeignete Wohnung würde dann nicht mehr übernommen werden. Außerdem liegt eine Behinderung von 50% vor. Mein großer Sohn ist im letzten Kindergartenjahr.

Wenn es jetzt hart auf hart kommt, wir nicht raus können (auch wenn wir wollten, wegen Schimmel) und der Vermieter die Räumungsklage beantragt, hätten wir eine Chance, das der Richter für uns sprechen würde und die Frist verlängert?

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Herr Bernburger!

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Natürlich wollen wir so schnell wie möglich aus der Wohnung um die Kosten die kommen könnten zu umgehen. Schon allein, weil es ein erhebliches Schimmelproblem gibt, was wir unseren beiden Kindern (1 und 5) nicht noch einen Winter zumunten möchten.

Der Eigenbedarfsanmeldung ging ein Streit vorraus, was den Verdacht aufdrängt, das er uns nur raus haben will.
Leider haben wir nicht die finanziellen Mittel, eine Übergangslösung zu nehmen, so gerne wir das würden, da wir ALG II bekommen. Außerdem liegt eine Behinderung von 50% vor.

Gäbe es eine Chance, das der Richter bei einer Räumungsklage des Vermieters uns Aufschub gewähren könnte?

Hallo Jenny,
es ist wichtig, dass ihr euch bemüht eine geeigneteste Wohnungs-Super-GAU zu finden. Dabei ist es wichtig, die Bewerbung oder Besichtigung schriftlich festzuhalten und zu welchem Ergebnis ihr gekommen seid. Dabei ist wichtig, wäre die Wohnung geeignet gewesen, aber die für euch nicht zahlbar. Oder, die Räume waren in einem Zustand, dass sie wegen folgenden Zu- oder Umständen nicht beziehbar war. Dieses alles zu dokumentieren ist wichtig, um bei einer Räumungsklage nachzuweisen, dass ihr euch um eine Wohnung beworben habt. Auch schriftliche Absagen gehören hier her. Sofern ihr diese Nachweise erbringen könnt, habt ihr auf jeden fall die Chance, dass der Richter euch einer längere Räumungsfrist einräumt. Das Vorgenannte ist jedoch Voraussetzung dafür.
Mit freundlichem Gruß
Willi

Warum haben Sie der Kündigung des Vermieters zugestimmt, wenn Sie selbst davon ausgehen, dass sie nicht wirksam ist? Solche Erklärungen können Ihre Rechtsposition enorm verschlechtern.

Wenn Ihr Vermieter den Eigenbedarf derart dargelegt hat, dass seine Tochter die Wohung braucht, um näher an der Universität zu wohnen, so läge darin möglicherweise ein berechtigter Eigenbedarf, wenn die Entfernung Ihrer Wohnung zur Uni vernünftigerweise einen Vorteil darstellen würde. (150 km statt 375 km sind nicht vernünftig näher)

Aus diesem Grund wäre noch über die Kündigungsfrist nachzudenken. Diese wäre für den Vermieter:
0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate.

Wenn auch damit kein Blumentopf zu gewinnen ist, hilft nur, dem Vermieter einen verbindlichen Übergabetermin mitzuteilen, sprich sich mit dem Vermieter zu einigen. Denn schließlich würde eine Räumungsklage auch nicht von heute auf morgen entschieden werden und der Vermieter liefe zudem Gefahr, dass sein Kündigungsgrund nicht ausreicht oder das Gericht Ihnen eine verlängerte Kündigungsfrist zuspricht.

Ich hoffe, etwas geholfen zu haben.
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo Herr apfjur,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, sie hilf mir schon etwas weiter.

Der Vermieter wohnt nicht im Haus. Er will die Wohnung für seine Tochter, die 55km von hier Studieren möchte. Die Anbindung ist aber nicht anders als dort, wo sie jetzt wohnt. Vorrangegangen ist ein Streit mit dem Vermieter, der den Verdacht aufdrängt, das er uns gerne raus haben möchte.

Außerdem besteht das Problem, das wir bis jetzt keine geeignete Wohnung gefunden haben. Wir haben nicht die finanziellen Möglichkeiten für eine Übergangslösung, da wir (2 Erwachsene und 2 Kinder) ALG II bekommen, deswegen auf den Preis schauen müssen und ein weiterer Umzug von Übergang in eine geeignete Wohnung würde dann nicht mehr übernommen werden. Außerdem liegt eine Behinderung von 50% vor. Mein großer Sohn ist im letzten Kindergartenjahr.

Wenn es jetzt hart auf hart kommt, wir nicht raus können (auch wenn wir wollten, wegen Schimmel) und der Vermieter die Räumungsklage beantragt, hätten wir eine Chance, das der Richter für uns sprechen würde und die Frist verlängert?

Mit freundlichen Grüßen

P.S.: Wir haben dem Schreiben indirekt zugestimmt. Und zwar, das wir mit der Kündigung zustimmen, wenn wir bis dato geeignete Räume finden. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, kommen wir nicht drum herum, das wir die Kündigung nicht annehmen und uns der Räumungsklage stellen müssen.

Wenn es tatsächlich so ist, dass die Kndigung rechtmäßig ist, so kann der Vermieter tatsächlich Räumungsklage erheben, wenn Sie nicht freiwillig ausziehen. Allerdings mahlen die Mühlen der Justiz relativ langsam, so dass selbst eine solche Klage wohl nicht dazu führen würde, dass Sie bis zum 30.11.09 draußen sind. Das wird auch der Anwalt des Vermieters seinem Mandanten sagen. Daher ist es wahrscheinlich, dass der Vermieter sich vor Erhebung einer Klage doch noch mit ihnen einigen wird und Sie vielleicht noch etwas länger dort wohnen lässt.

Nach Ihrer Darstellung wird Ihr Vermieter, Ihre gute anwaltliche Vertretung vorausgesetzt, vor Gericht verlieren. Dann müssen Sie gar nicht ausziehen müssen und Sie können das Mietverhältnis kündigen, wann Sie wollen.

Wenn Ihr Vermieter wider Erwartens den Räumungsrechtsstreit vor Gericht gewinnen sollte, gibt Ihnen das Gericht eine für den vorliegenden Fall und Ihre Bedürfnisse angemessene Räumungsfrist. Bei dieser Fristbestimmung berücksichtigt das Gericht den Wohnungsmarkt und Ihre Bedürfnisse (natürlich nur im angemessenen Rahmen).

Und wenn Sie es nicht schaffen sollten, innerhalb dieser Räumungsfrist auszuziehen, haben Sie immernoch mindestens 1-2 Monate Zeit, da der Vermieter erst einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen müsse. Der Gerichtsvollzieher muss einen Termin bestimmen, der Ihnen mindestens 2 Wochen vorher mitgeteilt werden muss. Und wenn Sie dann einen Mietvertrag für eine Wohnung haben, die Sie aber erst ein paar Wochen nach dem Räumungstermin des Gerichtsvollziehers beziehen können, kann und muss der Gerichtsvollzieher Ihnen auch diese Frist noch gewähren.

Sie sehen, Ihr Vermieter hat es insoweit ziemlich
schwer.

Mit freundlichen Grüßen
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Eine allerletzte Frage habe ich noch. Wie ist das mit den Kosten? Also wenn der Vermieter die Räumungsklage beantragt und wir bis zum Gerichtstermin eine Wohnung finden würden und ausziehen.

Ganz liebe Grüße und vielen dank für Ihre Hilfe und Mühe. Das hat mir sehr weiter geholfen.

Nach dem Sachverhalt dürfte die Räumungsklage Ihres Vermieters abgewiesen werden. Damit hat Ihr Vermieter die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Allerdings müssten Sie die Kosten Ihres Rechtsanwalts voraussichtlich bevorschussen und bekämen sie von Ihrem Vermieter erstattet. Unter Umständen kann Ihnen aber auch Prozesskostenhilfe (Übernahme Ihrer Rechtsanwaltskosten durch Vater Staat) gewährt werden.

Wenn Sie den Räumungsrechtsstreit gegen Ihren Vermieter allerdings verlieren sollten, müssten Sie alle Kosten des Rechtsstreits tragen. Die richten sich nach dem Streitwert des Gerichtsverfahrens, bei einer Räumungsklage nach dem 12-fachen der monatlichen Gesamtmiete. Einen Kostenrechner finden Sie z.B. hier: http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrec…

Mit freundlichen Grüßen
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de