Hallo Torsten,
Nein der Vermieter kann nicht in die Wohnung wenn kein Termin vereinbart wurde! Sie machen sich Strafrechtlich haftbar, Hausfriedensbruch.
Ich weiß nicht wie der Mietvertrag aufgebaut ist, wenn Sie Allgemeine Vertragsbedingungen im Vertrag vereinbart haben, z.B. aus einen Formmietvertrag, dann ist häufig ein Recht auf Besichtigung vereinbart, dann muss der Mieter Ihnen die Besichtigung zu den üblichen Geschäftszeiten (z.B. 8-18 Uhr) erlauben ansonsten macht er sich Schadensersatz pflichtig im Zuge des Mietvertrages.
Hierzu ein Zitat:
„Aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2000, 61 S 95/00:
Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Mietzinsausfalls für Oktober 1999 aus positiver Forderungsverletzung zu. Denn dieser Schaden ist verursacht dadurch, dass die Beklagten während ihrer Urlaubsabwesenheit vom 17. Juli bis zum 18. August 1999 trotz entsprechenden Verlangens der Kläger diesen keinen Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Besichtigung derselben mit Nachmietinteressenten gewährt haben.
Die vertragliche Pflicht zur Zutrittsgewährung folgt aus den zusätzlich zum Mietvertrag vereinbarten „Allgemeinen Vertragsbestimmungen“, darüber hinaus jedoch auch aus Treu und Glauben als auch aus dem Mietverhältnis selbst (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1999, III 1126). Die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Besichtigungsrecht zwecks Weitervermietung (Nr. 7 AVB) verstoßen auch nicht gegen § 9 AGBG. Sie sind auf die üblichen Tageszeiten beschränkt und nur nach vorheriger Absprache möglich. …
Die schuldhafte Verletzungshandlung der Beklagten liegt in dem Unterlassen, den Klägern den verlangten Zutritt während ihrer Urlaubsabwesenheit zu verschaffen. Die Beklagten haben diese Pflichtverletzung auch verschuldet. Sie haben bewusst und gewollt – in Kenntnis des Zutrittsbegehrens der Kläger und in Ansehung der Absprache vom 13. Juli 1999 – keine Vorkehrungen getroffen, während des Zeitraums vom 17. Juli bis zum 18. August 1999, ggf. durch Beauftragung einer Vertrauensperson, die Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen…
Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den geltend gemachten Schaden. Wegen der Unmöglichkeit der Besichtigung der Wohnung durch die späteren Nachmieter im Juli 1999 waren diese erst einen Monat später in die Lage versetzt, ihre laufenden Mietverhältnisse zu kündigen und waren deshalb nur bereit, die Wohnung bereits ab November 1992 zu mieten und damit um einen Monat später, als sie es sonst getan hätten, wenn sie die Wohnung einen Monat eher hätten besichtigen können. Dieser Kausalverlauf ist auch nicht so ungewöhnlich, als dass die Beklagten ihn sich nicht zurechnen lassen müssen. Der Umstand, dass ein Nachmieter, der sich im Juli 1999 auf ein Inserat für eine ab Oktober 1999 zur Vermietung angebotene Wohnung meldet, den Anmietungszeitpunkt um einen Monat verschiebt, weil er die Wohnung erst einen Monat später besichtigen und mieten kann und deshalb in Ansehung seiner eigenen vertraglichen Bindung einen früheren Mietbeginn nicht vereinbaren will, stellt sich nicht als atypisch und so ungewöhnlich dar, dass die Beklagten mit einem solchen Verlauf nicht haben rechnen müssen."
Sollten Sie keine AGB’s vereinbart haben, können Sie wahrscheinlich das Besichtigungsrecht einklagen, bzw. über einen Rechtsanwalt erzwingen.
Ich drücke Ihnen die Daumen, versuchen Sie es aber vorher über einen persönlichen Kontakt, evtl. kann der Mieter einem Nachbar seinen Schlüssel treuhänderisch überlassen.
Versuchen Sie Ihrem Mieter evtl. zu erzählen, dass er sich Schadensersatzpflichtig macht, auch wenn es nur im Zusammenhang mit den AGB steht, aber das muss man ja nicht erwähnen.
Ich drücke Ihnen die Daumen, ich würde mich freuen wenn Sie mir mitteilen was dabei herausgekommen ist.
Viele Grüße
Ihr Exp.