Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

der Mieter hat noch nicht gekündigt (wird aber ausziehen), der Vermieter gibt eine Wohnungsanzeige auf, woraufhin sich einige Interessenten melden.

Die Terminabsprache mit dem Mieter ist sehr schwierig.

Er ruft nicht zurück, hat sein Handy meistens aus.

Was kann man tun?

Kann der Vermieter trotzdem die Wohnung den interessenten zeigen, ohne das vorher abgesprochen zu haben, weil er niemanden erreicht.

Kann der jetzige Mieter den Zugang verweigern?

Danke für die Antwort

Gruß
Torsten M.

Hallo Torsten, grundsätzlich kann man keine Wohnung
zeigen, so lange der Mieter „Mieter“ ist, ohne seine
Zustimmung und in dessen Abwesenheit. In diesem Fall macht
man sich des Hausfriedensbruch gegenüber des Mieters
strafbar.
Dann gilt es-abwarten!
MfG Waldi64

HAllo,

also Du solltest mindestens zweimal den Mieter schrifltich um TErmine zur Besichtigung erfragen.
Beim dritten Brief an den Mieter (wenn er wieder nicht
antwortet) schreibe ihm wann du kommst und du erwartest ihn. Wenn er nicht da ist, setzt du sein Einverständnis voraus die Wohnung einen neuen Mieter zu zeigen.
Eigentlich müsstest du aber den Besichtigungstermin gerichtlich bzw. anwaltlich erkämpfen.
Denn er könnte evt. auf Hausfriedensbruch klagen.
Wichtig jetzt schreibe ihm öfters (Einschreiben).
So hast du deine Pflichten getan.

Hoffe das es klappt.

Hallo,
wenn der Mieter noch nicht gekündigt hat, kann es sich nur um eine mündliche Absprache zwischen Vermieter und Mieter handeln, die rechtlich sehr unsicher ist.
Der Vermieter kann doch eigentlich gar nicht in die Wohnung des Mieters, denn es wäre grob rechtswidrig, wenn er einen Schlüssel hätte!?? Dieses ist grundsätzlich verboten, wenn es nicht der Mieter mit dem Vermieter vereinbart hätte.
Der Vermieter muss sich ankündigen, wenn er mit einem Interessenten in die Wohnung möchte, dieses Recht hat er nach angemessener Ankündigungsfrist, allgemein 10 - 14 Tage. Schriftliche Ankündigung ist empfehlenswert, da der Mieter andererseits verpflichtet ist seine Post regelmäßig zu kontrollieren.
Aber ohne eine schriftliche Kündigung hat der Vermieter wenig Ansatzpunkte, um rechtlice Schritte anwenden zu können.
Gruß suver

der Vermieter sollte dem Mieter schriftlich nachweisbar mehrere termine vorschlagen. Reagiert der Mieter nicht, ist nicht da usw. hat er alle daraus resultierenden Schäden zu tragen. Das sind z.B: Mietausfälle, Handwerkerrechnungen usw. das muss der Vermieter aber nachweisen und ggf. einklagen.

Hallo!
Das ist eine schwierige Situation. Der Vermieter darf selbstverständlich nicht die Wohnung ohe Zustimmung des Mieters betreten, das wäre Hausfriedensbruch. Der Mieter jedoch MUSS dem Vermeiter die Möglichkeit geben, die Wohnung zu besichtigen. Am besten wäre, wenn man dies schriftl. ankündigt (per Einschreiben).
Der Mieter ist dazu verpflichtet, jedoch nicht jeden Tag, aber zu angemessenen Terminen und Zeiten.

Tina

Hallo Torsten,
Nein der Vermieter kann nicht in die Wohnung wenn kein Termin vereinbart wurde! Sie machen sich Strafrechtlich haftbar, Hausfriedensbruch.

Ich weiß nicht wie der Mietvertrag aufgebaut ist, wenn Sie Allgemeine Vertragsbedingungen im Vertrag vereinbart haben, z.B. aus einen Formmietvertrag, dann ist häufig ein Recht auf Besichtigung vereinbart, dann muss der Mieter Ihnen die Besichtigung zu den üblichen Geschäftszeiten (z.B. 8-18 Uhr) erlauben ansonsten macht er sich Schadensersatz pflichtig im Zuge des Mietvertrages.

Hierzu ein Zitat:
„Aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2000, 61 S 95/00:
Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Mietzinsausfalls für Oktober 1999 aus positiver Forderungsverletzung zu. Denn dieser Schaden ist verursacht dadurch, dass die Beklagten während ihrer Urlaubsabwesenheit vom 17. Juli bis zum 18. August 1999 trotz entsprechenden Verlangens der Kläger diesen keinen Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Besichtigung derselben mit Nachmietinteressenten gewährt haben.
Die vertragliche Pflicht zur Zutrittsgewährung folgt aus den zusätzlich zum Mietvertrag vereinbarten „Allgemeinen Vertragsbestimmungen“, darüber hinaus jedoch auch aus Treu und Glauben als auch aus dem Mietverhältnis selbst (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1999, III 1126). Die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Besichtigungsrecht zwecks Weitervermietung (Nr. 7 AVB) verstoßen auch nicht gegen § 9 AGBG. Sie sind auf die üblichen Tageszeiten beschränkt und nur nach vorheriger Absprache möglich. …
Die schuldhafte Verletzungshandlung der Beklagten liegt in dem Unterlassen, den Klägern den verlangten Zutritt während ihrer Urlaubsabwesenheit zu verschaffen. Die Beklagten haben diese Pflichtverletzung auch verschuldet. Sie haben bewusst und gewollt – in Kenntnis des Zutrittsbegehrens der Kläger und in Ansehung der Absprache vom 13. Juli 1999 – keine Vorkehrungen getroffen, während des Zeitraums vom 17. Juli bis zum 18. August 1999, ggf. durch Beauftragung einer Vertrauensperson, die Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen…
Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den geltend gemachten Schaden. Wegen der Unmöglichkeit der Besichtigung der Wohnung durch die späteren Nachmieter im Juli 1999 waren diese erst einen Monat später in die Lage versetzt, ihre laufenden Mietverhältnisse zu kündigen und waren deshalb nur bereit, die Wohnung bereits ab November 1992 zu mieten und damit um einen Monat später, als sie es sonst getan hätten, wenn sie die Wohnung einen Monat eher hätten besichtigen können. Dieser Kausalverlauf ist auch nicht so ungewöhnlich, als dass die Beklagten ihn sich nicht zurechnen lassen müssen. Der Umstand, dass ein Nachmieter, der sich im Juli 1999 auf ein Inserat für eine ab Oktober 1999 zur Vermietung angebotene Wohnung meldet, den Anmietungszeitpunkt um einen Monat verschiebt, weil er die Wohnung erst einen Monat später besichtigen und mieten kann und deshalb in Ansehung seiner eigenen vertraglichen Bindung einen früheren Mietbeginn nicht vereinbaren will, stellt sich nicht als atypisch und so ungewöhnlich dar, dass die Beklagten mit einem solchen Verlauf nicht haben rechnen müssen."

Sollten Sie keine AGB’s vereinbart haben, können Sie wahrscheinlich das Besichtigungsrecht einklagen, bzw. über einen Rechtsanwalt erzwingen.

Ich drücke Ihnen die Daumen, versuchen Sie es aber vorher über einen persönlichen Kontakt, evtl. kann der Mieter einem Nachbar seinen Schlüssel treuhänderisch überlassen.
Versuchen Sie Ihrem Mieter evtl. zu erzählen, dass er sich Schadensersatzpflichtig macht, auch wenn es nur im Zusammenhang mit den AGB steht, aber das muss man ja nicht erwähnen.

Ich drücke Ihnen die Daumen, ich würde mich freuen wenn Sie mir mitteilen was dabei herausgekommen ist.

Viele Grüße
Ihr Exp.

Hallo Torsten,
der Fall ist schwierig, da der Mieter formell nicht gekündigt hat (eine Absichtserklärung reicht nicht aus, der Mietvertrag ist noch rechtwirksam!).
Der Eigentümer/Vermieter hat das Recht, die Wohnung nach Vorankündigung zu betreten,

  • wenn es zur ordentlichen Verwaltung des Mietobjektes notwendig ist,
  • wenn er das Objekt einem Kaufinteressenten zeigen will und
  • wenn das Mietverhältniss gekündigt oder aufgehoben ist.
    Streng genommen haben Sie keine Recht, das Mietobjekt bei einem bestehenden Mietverhältnis ohne die Zustimmung des Vermieters einem Mietinteressenten zu zeigen.
    Meine Empfehlung: Lesen Sie genau den Mietvertrag (dieser Fall ist im Mietvertrag meistens genau geregelt) und suchen Sie dann eine „geeignete“ Begründung.
    MfG, Ludwig Schuster