Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
mieterin, die vom ARGE bezahlt ist hat mit fristlose Kündigung aus „gesundheitsgrunden“ geschickt und gab 2 Wochen zum Wohnungsübergabe ohne die zu zahlel.

A-test oder Bestätigung vom ARGE (die haben mir Kaution bezahllt) sowie rechtliche Begrundung liegt nicht vor.
Frage: kann es so berechtigt sein und wie gehe ich richtig vor?

Danke im Voraus,
Jürgen

Hallo Jürgen,

Die mir zugegangene Zuschrift ist für mich ganz verständlich. Mit diesem Tex, den ich nicht verstehen und auch nicht deuten kann, bin ich nicht in der Lage dir zu helfen. Dass ich sehr gerne tun würde, da ich zu mindestens aus dem Text soviel herauslese, dass du in einer unguten Situation bist und nicht weißt, wie du aus dieser Situation heraus kommen solltest.

Sollte es dir möglich sein, mir eine verständliche Mitteilung zu zusenden, werde ich dir sofort mit meinem Rat zur Seite stehen. Solltest du Schwierigkeiten haben mir selbst zu schreiben, vielleicht hast du einen Bekannten oder Verwandten, der dir dabei behilflich sein kann.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

Optionen
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Hilfe
Mietrecht
von J.Graefenstein , 05.11.2009 11:11

Stichworte: kündigt Mieter Gesundheitsgrunden aus

Liebe/-r Experte/-in,
mieterin, die vom ARGE bezahlt ist hat mit fristlose Kündigung aus „gesundheitsgrunden“ geschickt und gab 2 Wochen zum Wohnungsübergabe ohne die zu zahlel.

A-test oder Bestätigung vom ARGE (die haben mir Kaution bezahllt) sowie rechtliche Begrundung liegt nicht vor.
Frage: kann es so berechtigt sein und wie gehe ich richtig vor?

Danke im Voraus,
Jürgen

Hallo Jürgen,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Eventuell bei Haus und Grund oder Rechtsanwalt nachfragen.

Gruß
Udo

Sorry, ich kann nicht helfen, da ich die Frage nicht verstehe.

Hallo Jürgen,

Hallo!
sorry, wenn ich viel zu unklar war, also nochmals.

  1. eine arbeitslose Frau, die Geldleistungen vom Staat bekommt (ARGE) hat mein Wohnung gemietet mit 3 Monat. Kundigungsfrist.
  2. Die Miete + NK wurde vom ARGE auf mein Konto direkt überwiesen.
  3. Plötzlich bekomme ich von sie eine Fristlose Kündigung - 2 Wochen - „aufgrung Attest“
  4. Diese 2 Wochen wurden vom ARGE nicht bezahlt.
  5. ARGE habe ich angeschrieben.

Frage: ist es möglich so kurzfristig und Ohne Zustimmung vom ARGE Wohnung kündigen wegen Gesundheitsprobleme? Welches Recht steht dafür , also, Paragraf?
Wie gehe ich damit vor?
Danke,

Mit diesem Tex, den ich nicht verstehen und auch nicht deuten
kann, bin ich nicht in der Lage dir zu helfen. Dass ich sehr
gerne tun würde, da ich zu mindestens aus dem Text soviel
herauslese, dass du in einer unguten Situation bist und nicht
weißt, wie du aus dieser Situation heraus kommen solltest.

Sollte es dir möglich sein, mir eine verständliche Mitteilung
zu zusenden, werde ich dir sofort mit meinem Rat zur Seite
stehen. Solltest du Schwierigkeiten haben mir selbst zu
schreiben, vielleicht hast du einen Bekannten oder Verwandten,
der dir dabei behilflich sein kann.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

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Hilfe
Mietrecht
von J.Graefenstein , 05.11.2009 11:11

Stichworte: kündigt Mieter Gesundheitsgrunden aus

Liebe/-r Experte/-in,
mieterin, die vom ARGE bezahlt ist hat mit fristlose Kündigung
aus „gesundheitsgrunden“ geschickt und gab 2 Wochen zum
Wohnungsübergabe ohne die zu zahlel.

A-test oder Bestätigung vom ARGE (die haben mir Kaution
bezahllt) sowie rechtliche Begrundung liegt nicht vor.
Frage: kann es so berechtigt sein und wie gehe ich richtig
vor?

Danke im Voraus,
Jürgen

Hallo Jürgen,
Prinzipiell beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter nach §573c 3 Monate. Es sei denn, die Mietsache hat einen erheblichen Mangel, die den Mieter berechtigen, den Mietvertrag nach der Anzeige des Mangels an Vermieter von diesem nicht behoben wird und dadurch eine gesundheitliche Gefährdung eventuell durch Feuchtigkeit und Schimmelbildung des Mieters eingetreten ist. In einem derartigen Fall kann die Mieterin das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
In welchem Zustand sich die von dir vermietete Wohnung befindet, ist mir nicht bekannt. Aus diesem Grunde obliegt es dir, zu prüfen, ob deine Mieterin dich auf Mängel hingewiesen hat und du dich dieser Sache nicht angenommen hast. In diesem Falle wäre sie berechtigt gewesen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Sollte die Wohnung keine oben genannten Mängel aufgewiesen haben, muss die Wohnung fristgerecht gekündigt werden. Eine fristgerechte Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses ist notwendig, um weitere Mietzahlungen für die alte Wohnung trotz bereits erfolgten Bezugs der neuen Bleibe zu vermeiden. Für unbefristete Mietverträge beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter seit dem 1. September 2001 immer 3 Monate.

Eine kürzere Kündigungsfrist ist nur in besonderen Fällen zulässig. So ist der Vermieter nur dann zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses verpflichtet, wenn der Mieter einen eigenen Nachmieter stellt und sein Interesse an der Vertragsauflösung dasjenige des Vermieters am Bestand des Mietvertrags erheblich übersteigt.

Für folgende Fälle ist eine kürzere Kündigungsfrist ebenfalls zulässig:
• berufsbedingter Wohnortwechsel.
• Familienzuwachs (Wohnung dadurch zu klein).
• Heirat (Wohnung für ein Zusammenleben nicht geeignet).
• Umzug in ein Pflege- oder Altenwohnheim wegen einer schweren Erkrankung.
Allerdings ist es auch hier die Pflicht des Mieters, für einen Nachmieter zu sorgen, der die bereits erwähnten Kriterien erfüllt. Des halb sollte im Mietvertrag nachgelesen werden, welche Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen worden sind.
Wenn vom Mieter ein neuer Mietvertrag für das neue Zuhause erst einmal unterschrieben ist, gelten die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen. Es kann nicht einfach vom Vertrag zurücktreten oder die Unterzeichnung ungeschehen gemacht werden, bloß weil dies z. B. „erst einen Tag her“ ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Ich bin nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Die Kündigungsfrist beträgt laut Gesetz für jeden Mieter drei Monate! Daran muss sich auch Ihr Mieter halten!Gruß, Zita

Danke sehr, Willi
es war hilfsreich und ausreichend.
ich hab nun vom ARGE ein Kaution-Rückzahlung aufforderung, wo steht, dass „mitverhältnisse beendet“ sind. Ich hab beantwortet, dass ein Rechtskräftiger Kundigung liegt bis Dato nicht vor. Die Mieterin ist verschwunden, Ihre alte Telefonnummer ist nicht mehr gültig, neue Anschrift habe ich auch nicht. Nochmals: 1 Nowember erhalte ich ein „Kündigung ab 15.11.09“
aufgrund Attest. Es handelt sich um ortopädische Probleme die nicht plötzlich aufgetretten sind und es geht bestimmt nicht um Umzug in Pflegeheim. Mieterin ist nicht erreichbar und am 15.11 soll ich zum Wohnungübergabe erscheinen! Zeitraum ist auch nicht angegeben.
Was ich nicht verstehe: wie konnte so was vom ARGE genehmigt werden? Die Beraterin die damals unserer Mietvertrag genehmigt hat ist seit Monaten entlassen.
Was nun?

Was nun?

Hallo Jürgen,

teile der Arge mit, dass das Mietverhältnis mit deiner Mieterin, Frau xxxx, nicht fristgerecht nach 573c BGB gekündigt wurde. Daraus ergibt sich, dass das Mietverhältnis nach wie vor fortbesteht.

Ihrer Behörde dürfte es nicht unbekannt sein, dass es neben der gesetzlichen Kündigungsfrist im §573c BGB keine kürzere Kündigungsfristen gibt. Es gibt zwar Möglichkeiten ein Mietverhältnis durch einen Mietaufhebungsvertrag zu beenden, wenn folgende Lebensumstände eintreten. Dies setzt jedoch voraus, dass von dem scheidenden Mieter ein geeigneter Nachmieter gestellt wird:

All diese Voraussetzungen werden von der Mieterin, Frau xxx, nicht erfüllt.

Aber selbst in diesen Fällen ist Voraussetzung, dass ein Nachmieter benannt wird, der die Wohnung nach dem frei werden der Wohnung zu den gleichen Bedingungen die Wohnung übernimmt.

• Bei berufsbedingtem Wohnungswechsel.
• Familienzuwachs (Wohnung dadurch zu klein).
• Heirat (Wohnung für ein Zusammenleben zu klein).
• Umzug in ein Pflege- oder Altenheim wegen einer schweren Erkrankung.

Auch in den vorbenannten Fällen ist ein Nachmieter zu Bennen, der die Zustimmung des Vermieters findet, mit ihm ein Mietverhältnis einzugehen.

All diese Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung nach §573c sind bei der Mieterin, Frau xxxx, nicht gegeben. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Mietverhältnis weiterhin besteht. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die erbrachte Sicherheitsleistung von mir zu dem derzeitigen Zeitpunkt nicht zurückzugeben ist, da ich gegen meine Mieterin nach wie vor noch Fordrungen aus dem Mietverhältnis zu fordern haben.

Da ihre Behörde den Aufenthaltsort der Mieterin sehr wahrscheinlich kennt, bitte ich Sie, mir die Adresse an deren Aufenthalts Ort zu benennen.

Ich gehe davon aus, dass du damit etwas anfangen kannst.

Mit freundlichen Grüßen

Willi

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Verein-barung ist unwirksam.

Hallo Willi, 1000 mal Dank erstmals.
Wäre genauso gemacht, aber da kommt ein Problemchen: heute hat ARGE mittgeteillt dass die Frau XXX ab 01.11.09 nicht mehr in Leistungsbezug ist…
Weiss nicht ob sie Arbeit gefunden hat oder auf Grundsicherung umgesprungen. Kontakt mit xxx ist immer noch nicht erfolgt, versuche aber weiter. Kaution soll ich doch an ARGE zurück zahlen jedenfalls, oder?

Gruß und Danke im Voraus

Hallo Jürgen,
vorab, zahle die Kaution nicht zurück an die ARGE. Meines Erachtens hast du mit der ARGE nichts zu tun. Deine Vertragspartnerin ist die Mieterin xxx.
Empfehle der ARGE, sie möge sich an ihre Darlehensnehmerin, Frau xxx wenden, diese ist ihre Vertragspartnerin.
Vor allem hast du ja noch Forderungen an deine Mieterin, die du Erforderlichen falls von der hinterlegten Sicherheitsleistung befriedigen musst und kannst. Auch solltest du bei dem Einwohnermeldeamt oder Einwohnermeldestelle nachfragen, ob sich Frau xxx an einen andren Wohnort abgemeldet hat. Darüber hinaus erkundige dich, wo die Stelle sich befindet, bei der Hartz 4 beantragt werden muss. Sobald du die Adresse hast, setze dich mit der stelle in Verbindung und Frage nach, ob deine Mieterin, Frau xxx einen Antrag auf Unterstützung gestellt hat. Sollte dies der Fall sein, wird die Miete auch von dieser Stelle übernommen.
Über alles weitere Vorgehen müssen wir uns dann noch unterhalten. Aber die Ent-scheidungen musst du schon selbst fällen und einleiten. Nochmals etwas Persön-liches, wenn ich dir helfen soll, bin ich auf die richtige Information angewiesen, an-sonsten stochere ich nur im Nebel. Das dient und hilft dir nicht weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Jürgen,

vorab, zahle die Kaution nicht zurück. Meines erachtens hast du mit der arge nichts zu tun. Deine Vertragspartnerin ist die Mieterin xxx.
Empfehle der Arge, sie möge sich an ihre Darlehensnehmein, Frau xxx wenden, diese istVertragspartnerin der Arge ihr . Vorallem hast du ja noch Forderungen an deine Mieterin, die du erforderlichen falls von der hinterlegten Sicherheitsleistung befridigen must und kannst.

Über alles weitere vorgehen müssen wir uns dann noch unterhalten. Aber die Entscheidungen musst du schon selst fällen und einleiten.

Wenn sie „fristlos“ kündigt, muss sie die Kündigung begründen, sonst muss sie sich an die Fristen halten und ordnungsgemäß weiter zahlen. Ohne die Vorgeschichte zu kennen, kann man dazu aber wenig sagen, denn „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wohnung zu kündigen, muss ja schon eine haben.

Danke, Du hast es versucht.
Vorgeschichte besser abbilden kann ich nich, sorry