Hallo Jürgen,
teile der Arge mit, dass das Mietverhältnis mit deiner Mieterin, Frau xxxx, nicht fristgerecht nach 573c BGB gekündigt wurde. Daraus ergibt sich, dass das Mietverhältnis nach wie vor fortbesteht.
Ihrer Behörde dürfte es nicht unbekannt sein, dass es neben der gesetzlichen Kündigungsfrist im §573c BGB keine kürzere Kündigungsfristen gibt. Es gibt zwar Möglichkeiten ein Mietverhältnis durch einen Mietaufhebungsvertrag zu beenden, wenn folgende Lebensumstände eintreten. Dies setzt jedoch voraus, dass von dem scheidenden Mieter ein geeigneter Nachmieter gestellt wird:
All diese Voraussetzungen werden von der Mieterin, Frau xxx, nicht erfüllt.
Aber selbst in diesen Fällen ist Voraussetzung, dass ein Nachmieter benannt wird, der die Wohnung nach dem frei werden der Wohnung zu den gleichen Bedingungen die Wohnung übernimmt.
• Bei berufsbedingtem Wohnungswechsel.
• Familienzuwachs (Wohnung dadurch zu klein).
• Heirat (Wohnung für ein Zusammenleben zu klein).
• Umzug in ein Pflege- oder Altenheim wegen einer schweren Erkrankung.
Auch in den vorbenannten Fällen ist ein Nachmieter zu Bennen, der die Zustimmung des Vermieters findet, mit ihm ein Mietverhältnis einzugehen.
All diese Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung nach §573c sind bei der Mieterin, Frau xxxx, nicht gegeben. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Mietverhältnis weiterhin besteht. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die erbrachte Sicherheitsleistung von mir zu dem derzeitigen Zeitpunkt nicht zurückzugeben ist, da ich gegen meine Mieterin nach wie vor noch Fordrungen aus dem Mietverhältnis zu fordern haben.
Da ihre Behörde den Aufenthaltsort der Mieterin sehr wahrscheinlich kennt, bitte ich Sie, mir die Adresse an deren Aufenthalts Ort zu benennen.
Ich gehe davon aus, dass du damit etwas anfangen kannst.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Verein-barung ist unwirksam.