Liebe/-r Experte/-in,
vor 6,5 Jahren mietete ich eine Eigentumswohnung, 70ziger Baujahr. Nach mündlicher Übereinkunft habe ich die Bäder & Küche neu fliesen lassen, jeder wollte die Hälfte ca. 2500 € zahlen, was auch geschah. Ein Inventurverzeichnis gibt es nicht. Jetzt ziehe ich aus. Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung? Fliesen mitnehmen ist ja nicht so einfach.
Alle damaligen Rechnungen habe ich nicht mehr, einige schon in Kopie.
Hallo,
die Frage, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben, entscheidet sich danach, was Sie mit Ihrem Vermieter vereinbart haben. Wenn Sie vereinbart haben, dass Sie bei Auszug eine Entschädigung erhalten sollen, haben Sie einen Anspruch - wenn nicht, dann nicht. Dazu käme noch die Frage des Beweises des Inhalts der Vereinbarung.
Grundsätzlich gilt, dass mit dem Verlegen von Fliesen diese in das Eigentum des Vermieters übergehen. Die Fliesen können und dürfen Sie also gar nicht mitnehmen.
Ein anderer Anspruch kommt wohl nicht in Betracht.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo, diehau,
ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Vereinbarung mit deinem Vermieter lautete, die die Bäder und neu Fliesen zu lassen und der VermieterIn und du trugen je die Hälfte der Kosten, nämlich 2.500 €. Eine weitere Vereinbarung hinsichtlich einer weiteren Vergütung bei Beendigung des Mietverhältnisses an dich wurde nicht vereinbart. Die Fliesen wurden durch die Befestigung an den Wänden und des Bodens fester Bestandteil des Gebäudes und sind das das Eigentum des Wohnungseigentümers übergegangen. Damit ist auch eine Entfernung der Fliesen ausgeschlossen.
Solltest du auf die Idee kommen die Fliesen zu entfernen, müsstest du den ursprünglichen Zustand wieder herstellen und dem Vermieter/Wohnungseigentümer die 2.500,00 € zurückgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
nach spätestens 7 Jahren sind die Einbauten „abgewohnt“, d.h. abgeschrieben. Das lohnt nicht, zumal der vermieter die Hälfte gezahlt hat.
Lieber Wohneigentümer,
diese Frage ist eigentlich nur vor Ort zu klären. Es kommt immer auf den Zustand (Bohrungen in den Fliesen etc.)an und es gibt einen ungefähren Richtwert zur Entschädigung. Er liegt BEI ca.10% Abzug pro Jahr. Schlecht ist, dass Sie überhaupt nichts Schriftliches dazu haben!! Dort können Sie nur mit der Kulanzbasis des Eigentümers rechnen, wenn er „kompliziert“ dazu steht. Rechtlich kämem Sie damit nirgends durch und müßten diese Einbuße als „Lehrgeld“ für die Zukunft abhaken. Also, Rechnungen aufheben und Vereinbarungen NUR schriftlich mit beidseitiger Unterschrift treffen.
Wünsche Ihnen viel Erfolg bei dem Eigentümer.
MfG
Waldi64
Hallo,
es ist das Dilemma von mündlichen Vereinbarungen, was wurde vereinbart bei Auszug? Womöglich nichts.
Dann gilt der Grundsatz, dass der Mieter alles was er in eine Wohnung eingebracht hat, auch wieder mitnehmen kann. Bei Fliesen o.ä. müsste der alte Zustand wieder hergestellt werden, unmöglich und sinnlos!
Sie können nur mit dem Vermieter verhandeln, ob er den Zeitwert, nach 7 Jahren noch 20% (allgemeine Rechtsauffassung), ersetzt. Er muss es nicht und ein Rechtsstreit um Aufwendungsersatz lohnt nach meiner Ansicht nicht.
Vernünftig reden ist immer ein guter Ansatz!
Gruß suver
Hallo ‚diehau‘,
leider sind Ihre Chancen, eine Entschädigung zu erhalten, ziemlich aussichtslos. In der Praxis ist es weit verbreitet, dass der Mieter und Vermieter sich die Kosten teilen oder der Vermieter z.B. das Material (Fliesen, Laminat, Teppichboden) stellt und der Mieter den Belag verlegt (meistens Eigenleistung).
Wenn in einem solchen Fall keine klare Vereinbarung (am besten schriftlich) für den Fall des Auszugs getroffen wurde, hat der Mieter bei einer Kündigung kaum eine Möglichkeit eine Entschädigung durchzusetzen. Die Modernisierung ist im beiderseitigen Interesse bzw. Nutzen erfolgt:
der Mieter hat eine modernere, schönere Wohnung (auf seinen Wunsch und zu unveränderter Miete) und der Vermieter eine (zeitlich begrenzte) Wertsteigerung.
Mit freundlichen Grüßen
Ludwig Schuster
Da Sie schon eine Vereinbarung getroffen haben, wer welche Kosten bezahlt, haben Sie hinterher (ohne Nachweise ohnehin nicht) nicht die Möglichkeit noch etwas geltend zu machen.
Anders, wenn bei damaliger Vereinbarung - wenn auch stillschweigend - vereinbart wurde, dass bei einem Auszug eine Entschädigung fällig sein solle.
Hintergrund dafür, dass es keine weitere Entschädigung gibt ist, dass eine Entschädigung quasi rückwirkend die vollen Renovierungskosten auf den Vermieter überträgt. Hätte der Vermieter von Anfang an gewusst, dass er alle Kosten werde tragen müssen, so hätte er aber sicher keine Renovierung durchführen lassen bzw nur unter Erhöhung der Miete. Man kann nun nicht hinterher dem Vermieter seine Position „wegnehmen“.