Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
mal angenommen, Mieter X, Junggeselle, hat seine Traumwohnung gefunden. Die Traumwohnung ist eine Einliegerwohnung in Form einer Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte wird von Vermieterfamilie y bewohnt. Y möchte aufgrund schlechter Erfahrung eigentlich nicht vermieten. Das Haus ist sehr hellhörig. X und Y sind sich aber sehr sympatisch. Frage: Kann x in einem Vertrag beispielsweise einer „Probewohnzeit“ zustimmen, um die Lärmbelastung beiderseits zu erproben? Die Doppelhaushälfte soll in noch nicht absehbarer Zeit (ca.3 bis 5 Jahre oder später) von y selber genutzt werden - für die dann noch minderjährigen Kinder als Wohnraumerweiterung und ein Büro. (Hauptwohnung 125qm, Einliegerwohnung 79qm) Kann x y dieses „Sonderkündigungsrecht“ vertraglich und gesetzlich zulässig zusichern?
Wie gesagt, x hätte die Wohnung sher gerne und müsste Y entsprechend überzeugen.
In entsprechenden Internetseiten habe ich nichts entsprechendes Gefunden, wenn der Mieter damit einverstanden ist. Sonderfall hier auch, dass die Wohnung direkt an der Wohnung des Vermieters liegt.
Vielen Dank für Eure Meinung!

Also, meine Erfahrung ist, dass das alles nichts bringt und der Interessent ist besser beraten, sich etwas Anderes zu suchen. Gibt es aus irgend einem Grund mal Probleme, ist der Interessent immer am kürzeren Hebel. Bei Eigentumswohnungen/Häusern würde ich NIE einem Untermietverhältnis zustimmen, ob auf Probe oder direkt. Eine gesetzl.Regelung gibt es nicht, da der Untervermieter der Eigentümer ist. Es gibt eine solche Regelung nur, wenn eine Mietwohnung untervermietet wird. Dann muß der Eigentümer der Mietwohnung diesem Passus zustimmen.
…Und meist „stirbt“ damit schon der geplante Untermietvertrag…
Also, mein pers.Rat: Hände weg, es findet sich garantiert noch mal was Besseres!!Mit besseren Konditionen.
MfG
Waldi64

Hallo,
ein Wohnen auf Probe gibt es nicht. Nach den mietrechtlichen Bestimmungen kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, wenn entsprechende Voraussetzungen und Gründe dafür vorliegen. Hiernach kann ein Mietverhältnis nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will. Einen vorliegenden Grund hat der Vermieter mit konkreten Sachverhalt mitzuteilen. Zum Ende des Mietverhältnisses muss der Grund weiterhin vorliegen.

Hiervon kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Mieter damit einverstanden ist. Hierzu sagt das Gesetz schlicht und ergreifend:
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Also können Deine Anliegen nicht erfüllt werden.

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,

ich sehe da keine Probleme. Nebenabreden können als Anhang für den Mietvertrag schriftlich formuliert werden und unterliegen keiner Beschränkung, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.

MfG

Vielen Dank für die Antwort! Die Einliegerwohnung macht es möglich! So gibt es ein vereinfachtes Kündigungsrecht für y. Wenn ich das richtig verstanden habe kann Y ohne Angabe von Gründen kündigen und hat lediglich eine um 3 Monate verlängerte Frist. Das genügt vielleicht als Sicherheit!
Hab ich das richtig verstanden?

Vielen Dank für die Antwort!