Liebe/-r Experte/-in,
erstmal wünsche ich ihnen frohe weihnachten
. ich habe über eine marklerin eine wohnung angemietet. diese maklerin sagte, ich MUSS den tiefgaragenstellplatz mit anmieten. ich bin alleinerziehend und muss jeden cent dreimal umdrehen. ich war in einer not und habe halt die wohnung gemietet. nun hat sich herausgestellt, dass mein auto auch noch zu hoch für den stellplatz ist, es handelt sich um eine duplexgarage. mein auto ist um 10cm zu hoch. man hat mir nichts von einer höhenbeschränkung erzählt. d.h. ich soll einen stellplatz mieten, den ich noch nicht mal nutzen kann und muss somit 500€ im jahr aus dem fenster schmeißen. bevor ich mit meiner vermieterin spreche, wollte ich fragen, in wie weit ich wirklich mieten MUSS und ob es evtl eine grauzone gibt, auf die ich mich beziehen kann. bin grad etwas ratlos.
vielen dank.
mit liebem gruß
helen wagner
Hallo Helen,
auch Dir und Deiner Familie ein frohes Fest.
Grundsätzlich gilt: Steht der Stellplatz mit im Mietvertrag, musst Du ihn mitbezahlen. Steht er nicht mit drin, dann eben nicht.
Sollte er drin stehen,besteht noch immer die Möglichkeit, den Stellplatz unterzuvermieten. Sprich mal mit Deinem Vermieter. Es gibt bestimmt einen Weg.
Hoffe ich konnte helfen. Lg Chris
wenn es einen extra Mietvertrag für den Stellplatz gibt, müssen Sie den nicht unterschreiben. Steht im MV der Wohnung der Stellplatz mit drin, dann müssen Sie ihn auch bezahlen.
Hallo liebe Helen,
es ist leider so in unserem Rechtssystem, dass man Vereinbarungen die in Verträgen getroffen wurden einhalten muss. Jeder der Vertragschließenden kann das von dem Vertragspartner fordern und Erforderlichen falls auch rechtlich durchsetzen. Nun ist es einmal aus Not so geschehen und man muss sehen, wie man da eventuell mit einem blauen Auge herauskommt. Ich kam zu folgenden Ergebnissen:
- vor dem Abschluss des Vertrages hat man dich nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Garage um eine Duplexgarage handelt, die Höhenbeschränkungen für die nutzenden Fahrzeuge hat. Nämlich die Höhe. Insofern könnte man in einem solchen Fall davon ausgehen, dass man dich über diesen Punkt arglistig getäuscht und du von dem Vertrag beziehungsweise der Vereinbarung mit der Garage zurücktreten kannst, da du auf diese besondere Situation nicht hingewiesen wurdest. Dies ergibt sich auch aus §535 BGB Absatz (1), den dort verpflichtet sich der/die VermieterIn, dir die Mietsache „dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem dir (Mieter) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“.
Dazu ist er aber nicht in der Lage, da die Maße der Fahrzeuge unterschiedlich hoch sind und nicht in jedem Fall zum Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen werden können. So auch ein deinem Fall. Den es genügt nicht, dass der der Garagenteil der Duplexgarage vorhanden ist, aber den Gebrauch der Garage in dem für dein Fahrzeug erforderlichen Zustand befindet, da er nicht der Höhe entspricht, die der absoluten Art und Weise der angebotenen Garagen entspricht.
Aus diesem Grunde solltest du mit der Vermieterin sprechen und dieser den Sachverhalt vortragen. Sollte sie sich widerborstig verhalten, weise sie daraufhin, dass du dann dich an den Mieterbund, oder einen Fachanwalt für Mietrecht wenden würdest. Dies hilft oft hartleibige Mieter, milder zu stimmen.
- Es gibt noch eine weitere Lösungsmöglichkeit für dich, sollte eine Einigung mit der Mieterin nicht zustande kommen,
Du hättest dann noch die Möglichkeit, die Garage weiter zu vermieten und zwar an einen Untermieter. Ratsam wäre in diesem Fall, nach zu sehen ob im Mietvertrag vereinbart ist, dass du untervermieten darfst, wenn ja unter eventuell bestehende Auflagen. Dann hättest du zumindest die Möglichkeit die Miete durch einen Dritten wieder einzunehmen.
Füge dir einen Muster Mietvertrag bei.
Sollen noch neue Fragen auftauchen, kannst du dich gerne noch mal an mich wenden, wenn du es für erforderlich halten solltest.
Mit freundlichen Grüßen – Willi
Wünsche dir einen schönen und Guten Jahresbeginn 2010. Darüberhinaus vorallem Gesundheit, Erfolg und Glück sollen dich in diesem Jahr begleiten.
- Garagenmietvertrag
Mietvertrag für Garagen- und Stellplätze
Zwischen . . . . . . (Vermieter) und . . . . . . (Mieter)
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
-
Mietgegenstand
Vermietet wird die Garage/der Stellplatz in . . . . . .
Dem Mieter werden für die Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt: . . . . . .
Dem Mieter wird folgendes Funkgerät/Codeschlüssel ausgehändigt: . . . . . .
-
Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am . . . . . .
Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit. § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung.
-
Die Miete beträgt monatlich EUR . . . . . .
Daneben ist eine Betriebskostenvorauszahlung für die Betriebskosten im Sinne von § 2 BetrkV zu leisten in Höhe von EUR . . . . . .
Die Abschlagszahlungen auf Betriebskosten werden nach Ablauf des jährlichen Abrechnungszeitraumes abgerechnet. Für Art und Umfang der Betriebskosten sind die §§ 1 ff. BetrkV in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Die monatlichen Vorauszahlungen können nach Abrechnung über eine Betriebskostenabrechnungsperiode angemessen erhöht werden. Die Anpassung kann in Textform oder in Schriftform erfolgen.
-
Zahlung der Miete
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats an den Vermieter durch Überweisung auf folgendes Konto: . . . . . . zu bezahlen.
-
Mieterhöhung
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete angemessen entsprechend der für vergleichbare Garagen bzw. Stellplätze vereinbarten Miete zu erhöhen. Ein Verfahren entsprechend §§ 558 ff. BGB muss nicht eingehalten werden.
-
Nutzungszweck
Die Garage/der Stellplatz darf ausschließlich zum Einstellen von mit Benzin- und Dieselkraftstoff betriebenen Kraftfahrzeugen nach Maßgabe der Garagenbenutzungsordnung genutzt werden. Das Abstellen von Gegenständen, auch Reifen oder Kraftfahrzeugzubehör sowie Fahrrädern ist nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig.
-
Instandhaltung
Der Mieter verpflichtet sich, die Garage/den Stellplatz regelmäßig zu säubern und pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen haftet der Mieter, soweit sie von ihm oder von ihm beauftragten Personen oder Personen, denen er den Gebrauch an der Mietsache überlassen hat, schuldhaft verursacht werden.
-
Untervermietung
Der Mieter darf die Garage/den Stellplatz nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten ganz oder teilweise zum Gebrauch überlassen, insbesondere untervermieten. Eine erteilte Erlaubnis kann der Vermieter widerrufen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.
-
Beendigung der Mietzeit
Bei Beendigung der Mietzeit ist die Garage/der Stellplatz mit sämtlichen Schlüsseln, gegebenenfalls Codeschlüssel und Sender, in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
-
Selbstständigkeit der Garagenvermietung
Die Vermietung der Garage ist von der Vermietung einer Wohnung im gleichen oder einem anderen Anwesen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich unabhängig.
-
Personenmehrheit als Mieter
Mehrere Personen als Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Willenserklärungen müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich aber in stets widerruflicher Weise gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe von Erklärungen, die das Mietverhältnis betreffen.
-
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Nebenabreden, soweit sie nicht in Nr. 13 aufgeführt sind, bestehen nicht.
-
Sonstige Vereinbarungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vermieter) (Mieter)
„(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“
Mietrecht von Helen Wagner , 25.12.2009 16:17
Stichworte: tiefgaragenmiete
Liebe/-r Experte/-in,
erstmal wünsche ich ihnen frohe weihnachten
. ich habe über eine marklerin eine wohnung angemietet. diese maklerin sagte, ich MUSS den tiefgaragenstellplatz mit anmieten. ich bin alleinerziehend und muss jeden cent dreimal umdrehen. ich war in einer not und habe halt die wohnung gemietet. nun hat sich herausgestellt, dass mein auto auch noch zu hoch für den stellplatz ist, es handelt sich um eine duplexgarage. mein auto ist um 10cm zu hoch. man hat mir nichts von einer höhenbeschränkung erzählt. d.h. ich soll einen stellplatz mieten, den ich noch nicht mal nutzen kann und muss somit 500€ im jahr aus dem fenster schmeißen. bevor ich mit meiner vermieterin spreche, wollte ich fragen, in wie weit ich wirklich mieten MUSS und ob es evtl eine grauzone gibt, auf die ich mich beziehen kann. bin grad etwas ratlos.
vielen dank. mit liebem gruß
helen wagner
Hallo,
eine genaue Antwort kann ich Ihnen nicht geben, weil ich Ihren Vertrag nicht kenne. Mir ist jedoch bekannt, dass es durchaus solche Konstellationen geben kann, in denen der Mieter die TG-Platz mitmieten muss. Um zu klären, ob das bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie Ihren Mietvertrag aufmerksam durchlesen - vielleicht finden Sie so etwas heraus.
Viele Grüße!
Hallo,
so bedauerlich es auch ist, die Unterschrift unter dem Mietvertrag ist bindend. Man hätte den Stellplatz hinsichtlich seiner Nutzbarkeit prüfen müssen.
Vielleicht gibt es aber die Möglichkeit, den Stellplatz unterzuvermieten, hier kann der Vermieter nicht dagegen sein, da ein ausreichender Grund vorliegt. Er muss aber seine Zustimmung geben! Bitte alles schriftlich!
Gruß suver
vielen vielen dank, für diese ausführliche antwort. du hast dir soviel mühe gegeben. DANKE. ich werde mich gleich nach neujahr mit der vermieterin in verbindung setzen. (vorher ist sie nicht zu erreichen) zumindest kann ich ggf mit etwas mehr wissen glänzen
und ansonsten hoffe ich auf verständnis und wenigstens der suche nach einer lösung, die für uns beide gut ist.
ich danke nochmal herzlichst und wünsche auch dir einen guten rutsch ins neue jahr.
liebe grüße
helen