Mietrecht

Ein A zieht in ein Mehrparteienhaus. A gab bei Vermieter V an, keine Raucher auf seiner Etage zu wollen, dies sei für ihn der Grund, in eine neue (die aktuelle) Wohnung zu ziehen und aus der alten Wohnung auszuziehen. Dies wurde bejaht. Nach zwei Monaten ziehen neben A neue Mieter B ein. Beide Raucher. Die Wohnungstüren sind schlecht abgedichtet, sodaß nun der Eingangsbereich der Wohnung des A nach Rauch riecht.

Welche Möglichkeiten hat A gegen V, welche gegen B?

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:

  1. Mieter A hat *keinen Rechtsanspruch* darauf, auf seiner Etage Raucher abzulehnen.
  2. Wenn die Wohnungstüren nachweislich schlecht abgedichtet sind, so kann Mieter A lediglich den Vermieter unter Fristsetzung auffordern, die betr. Wohnungstüren in geeigneter Weise abdichten zu lassen. Schluß und aus…

Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo,
A hat keine Möglichkeit gegen die Raucher vorzugehen.
Rauchen ist ein Persönlichkeitsrecht, welches V nicht verbieten kann. Selbst wenn er eine Klausel in den Mietvertrag der neuen Mieter eingearbeitet hätte, wäre diese Klausel ungültig. Der V ist nicht für das Rauchen diese Mieter verantwortlich. Sie haben lediglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung (Kündigungsfrist lt. Mietvertrag).
Hoffe ich konnte helfen.

Die genannten Urteile beziehen sich nur auf das Verhältnis Mieter/Vermieter, nicht auf das Verhältnis Mieter/Mieter.

Den B darf es erlaubt sein, in der Wohnung zu rauchen. Allerdings gibt es für A und B eine maximale Lärmbelästigung, einen Grenzwert. Wie sieht das Äquivalent für das Rauchen aus?

So schlecht, wie diese Antwort Ihnen jetzt gefallen wird-aber der Vermieter kann IMMER den Mieter SEINER WAHL einmieten. Wenn Sie diese Bitte nicht irgendwo schriftlich vereinbart haben, oder dem Vermieter seine Zusage schriftlich bekamen, ist jede weitere Disskussion gegestandslos. Selbst mit einem Sonderkündigungsrecht etc. kämem Sie nicht durch.
Hätte Ihnen gern etwas Positiveres mitgeteilt, aber leider haben Raucher immer noch den Status der uneingeschränkten Freiheit!!!
Bitten Sie Ihren Vermieter mit Begründung, dass er Ihre Tür abdichtet-anderenfalls sind das Schönheitsreparaturen, die der Mieter -oft lt.Mietvertrag-, bis zu einer benannten Höhe selbst durchführen muß.
Einen guten Rutsch-ohne der Qualmerei des Nachbarn-, ins neue Jahr wünscht Ihnen
Waldi64

Es gibt keine Grenzwerte. Allerdings muss V versuchen,die Belästigung einzuschränken (z.B. durch abdichten der Wohnungstür von B. Dies ist jedoch keine gesetzl. Pflicht, sondern ehe eine moralische, um Sie als Mieter zu halten. Wie gesagt, mir ist keine gesetzl. Handhabe bekannt.

Hallo,
Rauchen gehört zum Leidwesen aller Nichtraucher zu einem elementaren Recht eines jeden Mieters. Dieses Recht, in der gemieteten Wohnung zu rauchen, kann weder ein Nachbar, noch der Vermieter einschränken. Ein Rauchverbot im Mietvertrag wäre unwirksam. Auch muss ein Wohnungsbewerber Fragen des Vermieters, ob er rauche, nicht und auch nicht wahrheitsgemäß beantworten. Der Wohnungsbewerber darf auf solche Fragen lügen. Es ist dem Vermieter daher gar nicht wirklich möglich, zu verhindern, dass nur Nichtraucher in eine Wohnung einziehen.
Ob in der Bejahung der Mitteilung des Mieters, er wolle keinen Raucher auf seiner Etage, eine Zusicherung des Vermieters liegt, wage ich zu bezweifeln. Dafür fehlt es an der entsprechend konkreten Vereinbarung. Zudem wäre es für den nichtrauchenden Mieter schwierig, eine solche Zusicherung zu beweisen, da dem schriftlichen Mietvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit innewohnt.
Ansprüche gegen den Vermieter würde ich daher ablehnen.
Genau aus diesem Grund hat der nichtrauchende Mieter auch keine nachbarrechtlichen Ansprüche gegen einen rauchenden Mieter.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Rauch in die Wohnung des nichtrauchenden Mieters zieht, ohne dass der nichtrauchende Mieter etwas dagegen unternehmen kann (Türen und Fenster schließen, Türen und Fenster abdichten, etc.). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Rauch durch undichtes Mauerwerk oder Fußböden ziehen würde.
Ergo: Der nichtrauchende Mieter kann den Vermieter auffordern, die Wohnungstür abzudichten, kann dies aber auch gern selbst tun. Ein Formular für eine solche Mängelanzeige an den Vermieter finden Sie z.B. hier: http://bestform24.de/Product.aspx?product=103. Da danach das Problem mit den Rauchern behoben sein dürfte, ist die rechtliche Angelegenheit damit erledigt.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,
selbst wenn der Vermieter bei Einzug diese Zusage gab, dass kein Raucher nebenan einziehen soll, haben Sie keine Chance dagegen vorzugehen, wenn die tatsächliche Situation mit Raucher als Nachbar eintritt.
Der neue Mieter muss dem Vermieter nicht sagen ob er Raucher ist oder nicht. Rauchen muss grundsätzlich geduldet werden und wäre auch kein Grund einem Mieter die Wohnung streitig zu machen.
Gruß suver

In Betracht kommt eine Minderung als auch ein Anspruch auf Dichtung der
Eingangstüren. Entscheidend ist allerdings, was genau vereinbart wurde. Es macht
einen Unterschied, ob die Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts des
Vertragsschlusses oder allgemein für die Dauer des Mietvertrages getroffen
wurde.
Hier sollten die Vereinbarungen des Mietvertrag detailliert betrachtet und rechtlich
bewertet werden.
Zudem bleibt zu prüfen, ob ein in den Eingangsflur einer Wohnung eindringender
Zigarettenrauch wirklich so erheblich ist, dass dem Mieter nicht zuzumuten ist, an
dem Mietvertrag festzuhalten, so dass auch eine fristlose Kündigung des
Mietvertrages in Betracht käme.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass der Mieter A den Mangel bei V anzeigen muss.

Sollten Sie eine tiefgehende rechtliche Prüfung wünschen, stehe ich Ihnen gerne
zur Verfügung.

Ein Anspruch gegen den Nachbar B halte ich nach summarischer Prüfung für
abwegig.

MfG
MG

Sollten Sie eine tiefgehende rechtliche Prüfung wünschen,
stehe ich Ihnen gerne
zur Verfügung.

Eine tiefgehende rechtliche Prüfung für ein akademisches Beispiel?

Lach. Das natürlich nicht. Für eine akademische Hausarbeit ist dieses Forum auch
nicht geeignet. Dafür gibt es Kommentare und Übungssbücher…

Im Übrigen darf ich mir den Hinweis erlauben, dass es einen Unterschied macht, ob
man eine rechtliche Frage vor einem akademischen Hintergrund beleuchtet, oder ob
man eine summarische Auskunft mit Bezug zu den erfolgversprechenden Mitteln
gibt.

Wenn Sie die Rechtslage akademisch beurteilen müssen, so sind hinsichtlich des
Anspruchs des A gegen den Nachbarn B ggf. auch auf Ansprüche aus §§ 903 ff (906)
BGB zu prüfen. In Betracht kommt auch das BImschG.