Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
wir sind Mieter eines privaten wohnungsbaus.
Die kleine Siedlung besethet aus 5 Hausern, die zum Teil vermietet,
teils leer stehen und letzteres als Eigentum genutzt wurd.
Größtenteils haben diese Wohnungen 3 Zi. Also 75- 85 qm. Die Zimmer
sind sehr klein.
In unserem Aufgang wohnt eine Fam. in so einer Wohnung mit 5 Kindern im Alter von 3-11 Jahre plus 1 Erwachsener Sohn mit 18 und natürlich die Eltern.
Ansonsten sind alle anderen Bewohner zu Zweit. Unser Haus ist ständig von Lärm bis 23 Uhr geplagt. Der Hausflur ist ständig
verschmutzt obwohl sich der Hausmeister bei der Pflege sehr bemüht
(wird vom Mieter bezahlt).
Beschwerden mußten leider schon bei der Verwaltung eingereicht werden.
Es kommt jedoch immer wieder zum Streit und weiteren Lärm.
Wie sollte sich die Verwaltung verhalten?
Was können wir als Mieter noch tun??
Wir haben auch leider das Jugendamt einschalten müssen, da keines der Kinder 1 Bett hat.(Schlafen im Ehebett der Eltern außer der Große)
Gibt es so etwas wie eine Wohnungsaufsicht. Wer kann uns helfen.
Gruß und vielen Dank

Hallo,

Als Mieter kann ich mich,wenn ich selbst betroffen bin
(Lärmprotokoll), beim Vermieter beschweren.Wenn der VM nichts unternimmt,mit Mietminderung drohen.Ausserdem können Sie das Ordnungsamt und evtl. das Gesundheitsamt informieren.
Was hat das Jugendamt unternommen?
Bitte um weitere Info!

MfG

Andrea

Hallo,

das Jugendamt war schon mal nicht schlecht. Informationen, Beratung und Hilfe werden sowohl von den Kinderschutzeinrichtungen, Erziehungs- und Familienberatungsstellen als auch von dem jeweils örtlichen Kreis- oder Stadtjugendamt angeboten.

Lärm - Unzumutbarer Lärm
Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt und bisher ergebnislos versucht hat, mit den Lärmverursachern zu reden, oder immer wieder ohne Erfolg etwas mehr Rücksichtnahme eingefordert hat, muss trotzdem nicht klein beigeben, er hat nach Informationen des Deutschen Mieterbundes gute Rechte, die er nutzen muss: Der Mieter kann die zuständige Ordnungsbehörde einschalten.

Bei nächtlichen Ruhestörungen kann er in dringenden Fällen die Polizei rufen. Rücksichtslos lärmende Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Der Mieter kann auch denjenigen, der den Lärm verursacht hat, auf Unterlassung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. Wenn schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Der vom Lärm gestresste Mieter kann aber auch direkt Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend machen: Ist jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, jedes laufen lassen von Wasser usw. kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung zurückzuführen sein. Verantwortlich ist der Vermieter. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete mindern. Nach einem Dachgeschossausbau oder beim Verlegen eines neuen Fußbodens (Parkett oder Laminat) werden häufig Fehler bei der Trittschalldämmung gemacht. Störungen in der darunter liegenden Wohnung rechtfertigen Minderungs- und Nachbesserungsansprüche des Mieters.

Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann, solange der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle beeinträchtigt ist, auch die Miete kürzen.

Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann sich der Mieter direkt an den Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die Vorgaben der Hausordnung eingehalten werden. In Extremfällen hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, z. B. bei dauernden, gravierenden, insbesondere nächtlichen Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus einer im Haus liegenden Gaststätte. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Bundesgerichtshof: Auch im Altbau müssen Vermieter für Ruhe sorgen
Wenn Vermieter in einem Altbau eine neue Wohnung ausbauen, müssen sie auch einen modernen Lärmschutz installieren. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab Hamburger Mietern Recht, die wegen Lärmbelästigung aus einer neu ausgebauten Dachgeschosswohnung auf Mietminderung geklagt hatten. Sie waren 1987 im dritten Obergeschoss eines Hambuger Altbaus eingezogen. Die Dachgeschosswohnung über ihnen war zu dem Zeitpunkt noch unbewohnt. Als der Vermieter die obere Etage 2001 zweigeschossig ausbauen ließ, vergaß er, die Böden nach gültigen DIN-Normen zu isolieren. Die Schritte der neuen Mieter hörte man daraufhin mit 58 Dezibel anstatt der vorgeschriebenen 53 Dezibel in der Wohnung der Kläger.

Der BGH gab der Klage auf Mietminderung statt. Mieter dürften bei einem Einzug in einen Altbau zwar nur vom Mindeststandard ausgehen, der für so ein Gebäude üblich ist. Kommt es allerdings zum Umbau, müsse der Vermieter den Mindeststandard an aktuelle DIN-Normen anpassen. Bis es soweit ist, kann die Miete gekürzt werden. Aktenzeichen: VIII ZR 355/03 (Urteil vom 06. Oktober 2004) Quelle: MDR

Gruß Fred

es gibt bei der Gemeinde ein Wohnungsamt. Sie können die Miete mindern, dann wird der Vermieter sich kümmern.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.
Tja, das Jugendamt.
Die nette Dame dort sagte mir am Telefon sie wird sich m a l darum kümmern.
Auf Hinweis der Dringlichkeit, sagte sie mir, das sie das selbst einschätzt.
Daraufhin wurde mein Ton etwas schärfer, denn nur wir können diese
Dringlichkeit einschätzen und nicht sie aus der Ferne.
Ich bat um sofortige Maßnahmen und deren Ausgang mir mitzuteilen.
Das ginge mich gar nichts an, meinte Sie. Das ganze ist über 8 Wochen her.
Ich bin ein offener Mensch und habe mich mit meinem Namen gemeldet und diese
Mißstände angezeigt. Über den weiteren Verlauf darf ich nicht informiert
werden?
Gruß

Hallo,

das Jugendamt war schon mal nicht schlecht. Informationen,
Beratung und Hilfe werden sowohl von den
Kinderschutzeinrichtungen, Erziehungs- und
Familienberatungsstellen als auch von dem jeweils örtlichen
Kreis- oder Stadtjugendamt angeboten.

Lärm - Unzumutbarer Lärm
Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt und
bisher ergebnislos versucht hat, mit den Lärmverursachern zu
reden, oder immer wieder ohne Erfolg etwas mehr Rücksichtnahme
eingefordert hat, muss trotzdem nicht klein beigeben, er hat
nach Informationen des Deutschen Mieterbundes gute Rechte, die
er nutzen muss: Der Mieter kann die zuständige Ordnungsbehörde
einschalten.

Bei nächtlichen Ruhestörungen kann er in dringenden Fällen die
Polizei rufen. Rücksichtslos lärmende Nachbarn oder Störern
droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Der Mieter kann auch
denjenigen, der den Lärm verursacht hat, auf Unterlassung
verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden.
Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche
konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. Wenn
schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn
Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht
auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Der vom Lärm gestresste Mieter kann aber auch direkt Ansprüche
gegen seinen Vermieter geltend machen: Ist jeder Schritt aus
der Nachbarwohnung zu hören, jedes laufen lassen von Wasser
usw. kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung
zurückzuführen sein. Verantwortlich ist der Vermieter. Der
Mieter kann die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete
mindern. Nach einem Dachgeschossausbau oder beim Verlegen
eines neuen Fußbodens (Parkett oder Laminat) werden häufig
Fehler bei der Trittschalldämmung gemacht. Störungen in der
darunter liegenden Wohnung rechtfertigen Minderungs- und
Nachbesserungsansprüche des Mieters.

Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht
unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei
Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle
oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt
an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht
auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann, solange
der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle beeinträchtigt
ist, auch die Miete kürzen.

Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann sich
der Mieter direkt an den Vermieter wenden. Der muss dafür
sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die Vorgaben
der Hausordnung eingehalten werden. In Extremfällen hat der
Mieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, z.
B. bei dauernden, gravierenden, insbesondere nächtlichen
Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus einer im Haus
liegenden Gaststätte. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Bundesgerichtshof: Auch im Altbau müssen Vermieter für Ruhe
sorgen
Wenn Vermieter in einem Altbau eine neue Wohnung ausbauen,
müssen sie auch einen modernen Lärmschutz installieren. Der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab Hamburger Mietern Recht,
die wegen Lärmbelästigung aus einer neu ausgebauten
Dachgeschosswohnung auf Mietminderung geklagt hatten. Sie
waren 1987 im dritten Obergeschoss eines Hambuger Altbaus
eingezogen. Die Dachgeschosswohnung über ihnen war zu dem
Zeitpunkt noch unbewohnt. Als der Vermieter die obere Etage
2001 zweigeschossig ausbauen ließ, vergaß er, die Böden nach
gültigen DIN-Normen zu isolieren. Die Schritte der neuen
Mieter hörte man daraufhin mit 58 Dezibel anstatt der
vorgeschriebenen 53 Dezibel in der Wohnung der Kläger.

Der BGH gab der Klage auf Mietminderung statt. Mieter dürften
bei einem Einzug in einen Altbau zwar nur vom Mindeststandard
ausgehen, der für so ein Gebäude üblich ist. Kommt es
allerdings zum Umbau, müsse der Vermieter den Mindeststandard
an aktuelle DIN-Normen anpassen. Bis es soweit ist, kann die
Miete gekürzt werden. Aktenzeichen: VIII ZR 355/03 (Urteil vom
06. Oktober 2004) Quelle: MDR

Gruß Fred

Hallo,
wenn Sie sich gestört fühlen, dann schriftlich dem Vermieter anzeigen und auffordern mit Fristsetzung, das abzustellen.
Handelt es sich um Kinderlärm, was hier vermutet werden muss, haben Sie kaum eine Chance erfolgreich dagegen vorzugehen oder die Miete zu mindern. Erfahrungsgemäß entscheiden Gerichte immer zu Gunsten der Kinder.
Wie eine Familie sich selbst organisiert, geht keinen etwas an!! Auch keinen Vermieter! Dieser kann lediglich gegen objektive Störungen oder Beschädigungen an seinem Eigentum vorgehen.
Woher wissen Sie, wieviele Betten in der Nachbarwohnung stehen??!!
Versuchen Sie mit den betroffenen Mieter zu sprechen und sich zu verständigen, was auch für Sie zumutbar ist.
Gruß suver

Hallo Fliegenpilz,

Es gibt keine Wohnungsaufsicht. Helfen kann nur der Vermieter. Eine zweite Möglichkeit wäre, dass der Vermieter oder der Verwalter das Mietverhältnis wegen Überbelegung kündigt. Die setzt voraus, das die Familie nicht Eigentümer ist. Hinsichtlich des Kinderlärms ist nicht viel zu machen, da unsere Rechtsprechung Kinderlärm nicht als störenden Lärm ansieht und festlegt, dass Kinderlärm zu dulden ist in den in der Hausordnung festgelegten Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Hallo fliegenpilz,

Größtenteils haben diese Wohnungen 3 Zi. Also 75- 85 qm. Die
Zimmer
sind sehr klein.
In unserem Aufgang wohnt eine Fam. in so einer Wohnung mit 5
Kindern im Alter von 3-11 Jahre plus 1 Erwachsener Sohn mit 18
und natürlich die Eltern.

Zwar mag es gewisse Ermessensspielräume geben, in der Rechtsprechung hat sich jedoch zumeist die Ansicht durchgesetzt, dass für jeweils zwei Personen ein Raum vorhanden sein sollte und dass für jede Person rund neun bis zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten. Werden diese Werte unterschritten, so kann man von einer Überbelegung ausgehen.

Diese kann den Vermieter unter Umständen berechtigen, eine fristlose Kündigung auszusprechen. So urteilte beispielsweise das Landgericht München I (Az.: 14 S 20709/01).

Somit müsste für eure 8-köpfige Familie ein Wohnraum in der Größe mit mindestens 4 Zimmern vorhanden sein und ca. 72-80 qm. Also im konkreten Fall würde die qm-Zahl ausreichen, allerdings ist ein Schlafzimmer zu wenig.

Unser Haus ist

ständig von Lärm bis 23 Uhr geplagt.

Hier hilft nur immer wieder die Polizei rufen um einen Beweis zu haben, außerdem ein Lärmprotokoll führen. Ist sehr umfangreich und zeitaufwändig, aber nur so kriegt man eine fristlose Kündigung aufgrund von Lärmbelästigung hin.

Wie sollte sich die Verwaltung verhalten?

Immer wieder anschreiben und bei vertragswidrigem Verhalten abmahnen. Sollte dann der Mangel aus der Abmahnung wieder auftreten kann man kündigen, notfalls eben nur fristgerecht, aber dann ist auch in absehbarer Zeit Schluss.

Was können wir als Mieter noch tun??

Polizei rufen, Lärmprotokoll führen (Vordrucke gibt es im Internet)

Ich hoffe, ich konnte ein bisschen helfen.

Gruß
Lendzy

Man muß die Mängel mitteilen, mit Fristsetzung dass die Mängel behoben sind.
Ich glaube aber, dsss ausziehen hier das Beste ist.

Tut mir leid, da kann ich nichts beitragen. Wie wäre es mit einer Anfrage beim Mieterbund?
Gruß
Stephan