Liebe/-r Experte/-in,
Wie lange kann ein Mieter die Endabrechnung (Kaution abzüglich div. Reparaturen, NK-nachzahlungen etc.) anfechten?
Lt. BGB § 556 Abs.3
„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen.“
Ich weiß aber, das falsche Nk-Abrechungen der letzten 3 Jahre vom Mieter zurückgefordert werden können. Bsp. wenn der Vermieter Bankgebühren oder Verwalterkosten abgerechnet hat.
Was stimmt denn nun? Welche Verjährungsfristen gelten denn nun wirklich?
die errste Frist betrifft Betriebskostenabrechnungen, die zweite andere Abrechnungen, wie z. B. Kaution
Hallo keurent,
die von dir benannten vom Vermieter berechneten Bankgebühren und Vewalterkosten sind nach der Betriebskostenverordnung nicht als Betriebskosten deklariert und können demzufolge auch nicht in der Betriebskostenabrechnung berechnet werden. Folglich unterliegen diese Forderungen nicht dem § 556 Abs. 3 sondern § 195 B. § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist - Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.Und beginnt nach dem Ablauf des Jahres de Entstehung. Gruß Willi
Hallo verehrter User,
Nebenkostenabrechnungs - Modalitäten
Abhängig von den im Mietvertrag vereinbarten Sonder-Regelungen für den Abrechnungszeitraum beträgt die Frist 12 Monate nach Ablauf des jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraums. Ist der vereinbarte Abrechnungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr, so ist das der 31.12.
Möglich ist aber auch ein Abrechnungszeitraum vom 1.7. - 30.6. des Folgejahres.
Maßgebend ist der § 556 Abs. 3 BGB -
nachfolgend die entsprechende Gesetzesstelle im Volltext:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs-zeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung
einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Zu beachten ist, daß auch über den 12-monatigen Zeitraum hinaus Abrechnungen erfolgen können, wenn der Vermieter diese Verzögerung NICHT zu vertreten hat, z.B. wegen verspäteter Rechnungslegung eines Dritten (z.B. Stadtwerke).
Dies muß aber vom Vermieter nachgewiesen werden.
Beste Grüße USKO
Hallo,guten Tag
In der Regel prüft jeder der eine Rechnung bekommt gleich ob alles seine Richtigkeit hat.Wer lässt sich schon gerne übervorteilen.Das mit den 12 Monaten ist richtig. Es sei denn Sie haben Einspruch eingelegtund eine Gegenforderung gestellt ( hier Bank u. Verwalter). Aber hier müssen Sie bevor das Jahr zu Ende geht eine Mahnung bzw eine Zahlungserinnerung dem Vermieter schicken sonst verjährt sich das ganze und Sie haben das Nachsehen.
mit freundlichen Grüßen a.g.
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Re: Mietrecht
an , 17.01.2010 11:05
Hallo,guten Tag
In der Regel prüft jeder der eine Rechnung bekommt gleich ob alles seine Richtigkeit hat.Wer lässt sich schon gerne übervorteilen.Das mit den 12 Monaten ist richtig. Es sei denn Sie haben Einspruch eingelegtund eine Gegenforderung gestellt ( hier Bank u. Verwalter). Aber hier müssen Sie bevor das Jahr zu Ende geht eine Mahnung bzw eine Zahlungserinnerung dem Vermieter schicken sonst verjährt sich das ganze und Sie haben das Nachsehen.
mit freundlichen Grüßen a.g.
Hallo,
meines Wissens ist beides korrekt. Die Abrechnung kann 12 Monate lang angefochten werden, während Nachforderungen aus erwiesen falschen Nebenkostenabrechnungen 3 Jahre lang nachgefordert werden können.
Gruß, Zita