eine Bekannte zieht zum 01.04.2010 um. Habe jetzt durch Zufall erfahren, dass der Vermieter (der den Mietvertrag unterschrieb)des Hauses nur lebenslanges Wohnrecht in dem Haus hat und das Haus eigentlich seiner Tochter gehört. Meine Frage: Ist der Mietvertrag dann eigentlich gültig und was ist wenn der Vermieter stirbt? Muss sie dann direkt ausziehen, weil der eigentliche Eigentümer die Tochter ist?
Der Vermieter muss nicht unbedingt der Eigentümer der Wohnung sein. Der Mietvertrag ist dennoch gültig, auch wenn die Wohnung der Tochter des Vermieters gehört.
Stirbt der Vater, dann bleibt der Mietvertrag bestehen. Vermieterin wird dann die Eigentümerin, also die Tochter mit den gleichen Rechten und Pflichten.
Hallo verehrte Tanja,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
So wie der Fall liegt, hätte die *Tochter* als Eigentümerin den Mietvertrag unterzeichnen müssen ! Es sei denn, der Vater (der ja nur ein Wohnrecht hat) wurde von seiner Tochter *schriftlich bevollmächtigt*, Mietverträge in Vertretung zu unterzeichnen. Dann hätte der Vater Ihnen aber die schriftliche Vollmacht vorlegen müssen ! Wenn also keine diesbezügliche Vollmacht existiert, ist der Mietvertrag ungültig !
Wenn der Vater stirbt, muß Ihre Bekannte nur dann ausziehen, wenn die Tochter Eigenbedarf anmeldet und ordnungsgemäß kündigt.
Aber ICH würde an Stelle Ihrer Bekannten nur dann einziehen, wenn die Tochter den Mietvertrag ordnungsgemäß unterzeichnet !
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
haben bei uns nur Fälle von Nießbrauch. Aber ich denke, bei euch ist es dasselbe.
Das ist eine erbrechtliche Geschichte um die Steuern bei einer Erbschaft zu sparen. Das Haus wird zu Lebzeiten des Vaters/der Mutter bereits an das Kind überschrieben. Der Elternteil behält sich aber weiterhin vor, alle Erträge zu kassieren und muss dafür auch alle Kosten tragen.
Er ist aber nicht berechtigt Mietverträge zu unterzeichnen, dies muss immer der Eigentümer tun. Das wissen aber die wenigsten.
Ist der Mietvertrag dann eigentlich gültig und was ist
wenn der Vermieter stirbt?
Eigentlich ist der Mietvertrag nicht gültig, aber das weiß ja keiner. Auch Vater und Tochter denken, sie machen alles richtig. Also wird im Sterbensfall die Tochter in das Mietverhältnis eintreten.
Muss sie dann direkt ausziehen,
weil der eigentliche Eigentümer die Tochter ist?
Ein Mieter muss nie direkt ausziehen. Wie ist es denn, wenn das Haus auf normalem Wege vererbt wird? Dann gehen die Mietverträge auf den Erben über.
Hallo, Tanja,
als ich deine Mail erhielt bin ich für einige Tage nach Hamburg zu meinem Sohn gefahren. Werde deine Email am Donnerstag, 10.04.2010 nach meiner Rückkehr nach Saarbrücken beantworten. Hoffe, dass dies noch ausreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Willi