Hallo Christian,
Erhaltung der Wohnsubstanz notwendig sind (für die man ja
letztendlich bereits einen Abnutzungsausgleich über den in
Dtl. nicht geringen Mietzins zahlt!).
Das stimmt schon, aber hier geht es ja um Dinge, die der
Mieter mit abnutzt und nicht um solche, die durch den reinen
Zeitablauf im Werte gemindert werden.
Irrtum, hier handelt es sich um eine Reparatur. Ausserdem gehört eine Koingel oder eine vorhandene Gegensprechanlage zur Wohnung. Die Abnutzung ist durch Miete bereits geregelt. Technische Defekte wegen dem Alter der Anlage sind jedoch Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen).
Die Regelung bzgl. der
Schönheitsreparaturen schlägt in die gleiche Kerbe.
Nein, dieses Thema ist aus einer völlig anderen Sicht zu sehen.
Vollkaskomentalität vorgeworfen zu bekommen.
Zur Vollkaskomentalität kommt m.E. noch ein bißchen
Blauäugigkeit. Wer den Vermieter mit solchen Klagen nervt
(hier wurde ja zunächst das Forum befragt, was schon mal ganz
clever ist), riskiert hier außerdem, daß der Vermieter
irgendwann mal die Nase voll hat und mal schaut, ob seine
Mieten nicht unterhalb der örtlichen Vergleichsmiete liegen.
Weshalb ? Der Mieter ist doch nicht verpflichtet dem Vermieter seine technischen Einrichtungen zu zahlen und gleichzeitig dafür die Miete zu entrichten. Richtig ist aber schon, wenn jemand eine sehr günstige Miete hat, die unter dem ortsüblichen Satz liegt, ob manches nicht selbst gemacht werden kann. Eine Klingel oder Gegensprechanlage gehört jedoch zu dem Begriff „baulicher Veränderung“. Diese darf der Mieter grundsätzlich nie ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. Das rechtliche Problem liegt hier also nicht nur in dem Begriff der Reparatur sondern auch darin, dass jede Reparatur einer Klingel oder einer Gegensprechanlage ( wenn vollständiger Ersatz wie im vorliegenden Fall erforderlich wird) gleichzeitig eine bauliche Verändeurng ist, die generell der Erlaubnis des Vermieters bedarf.
Gruss Günter