darf ein Vermieter folgende Reparaturen in die Nebenkosten aufnehmen:
Entfernung von zwei Rollladenlamellen durch Fachunternehmen
Austausch von zwei Rollläden durch Fachunternehmen
Kauf einer neuen Badewannen-/Duscharmatur
(alles in Auftrag des Vermieters erfolgt)
Nein, Reparaturen (=Instandsetzungen) hat der Vermieter zu tragen.
Dazu gibt es zwei ‚aber‘:
Eine regelmäßige Wartung der Rolläden dürfte er berechnen (jedoch ohne den Reparaturkostenanteil).
Es könnte im Mietvertrag eine Regelung zu Kleinreparaturen geben. Dadurch könnte der Vermieter ggfs. kleinere Reparaturen an Dingen weiterberechnen, die im Einflußbereich des Mieters liegen. (El. Schalter, Wasserhähne, Rolläden, Fensterbeschläge, …). Hierzu bitte mal im MV nachschaun.
handelt es sich aber um Reperaturen, die durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt wurden, müssen Sie leider die Kosten tragen. Aber auch dann hat die Rechnung seperat zu erfolgen und nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen.
Problematischer sieht es mit Schönheitsreperaturen aus. Sind diese im Mietvertrag geregelt? Was wird dort als Schönheitsreperaturen angegeben? Welche Summen sind vereinbart?
danke für Ihre Auskunft. Es waren Verschleißreparaturen und zu Schönheitsreparaturen ist nichts vereinbart. Dann müssten die gesetzlichen Regelungen gelten?
Hallo Tanja
Meineserachtens unterliegen diese Sachen der normalen Verschleißerscheinung und darf deshalb nicht umghelegt werden.Ich würde Dir aber raten, in diesem Fall den Mieterschutzbund zu fragen,denn die können in Deinem Fall besser Auskunft geben.
mfg Buba53
nun wenn mein Rechtswissen was denn fall angeht noch auf den aktuellsten stand ist. Muss der Vermieter erst denn Mieter um erlaubniss fragen ein Unternehmen hinzuzufügen.
In den Nebenkosten darf es denke ich nicht aufgelistet werden. Dafür muss eine seberate Rechnung erstellt werden.
Liebe Ratsuchende,
Reparaturkosten haben nichts mit Nebenkosten zu tun. Wer dafür aufkommen muß, sollte im Mietvertrag geregelt sein. Normalerweise trägt der Vermieter als Hauseigentümer die Kosten, die für den Erhalt des Gebäudes außen und außerhalb der Wohnung entstehen (Fassade, Mauerwerk, Rolläden, Leitungen etc.). Von den Kosten, die innerhalb der Wohnung entstehen (z.B. wie bei Ihnen die Badewannenarmatur), kann er im Mietvertrag einen Teil als sogenannte Kleinreparaturen an den Mieter übertragen, mit einem Höchstwert pro Reparatur und Jahr.
Am besten lesen Sie erst in Ihrem Mietvertrag nach, was dort zu Kleinreparaturen steht. Bei den Rolläden hätte der Vermieter höchstens dann einen Anspruch auf Kostenersatz von Ihnen, wenn Sie die Rolläden beschädigt hätten.
Viel Glück!
hier möchte und kann ich keine absolut richtige Aussage machen.
Bei Austausch in Deiner Wohnung aufgrund Schäden, die Du verursachst hast, denke ich schon. Waren die Schäden reiner Verschleiß, dann sollte der Vermieter für eine einwandfreie Wohnung sorgen. Hier musst Du dem VM die Schäden anzeigen und Behebung erbitten. War der Austausch mit Energieeinsparungen verbunden, dann denke ich mal, dass Du ja dann einen Verbrauchsvorteil hast und somit eine teilweise Umlage auf Dich richtig ist. Allerdings verteilt auf die Nutzungsdauer und nicht alle Kosten, denn der VM hat ja eine Wertsteigerung.
Hallo Tanja,
Da kann ich ja nur noch mit dem Kopf schütteln, was sich Dein Vermieter da erlaubt!
Zur Sache, Erneuerrungen oder Reparaturen der Mietsache, sind immer Sache des Vermieters! Lediglch bestimmte Wartungen an der Mietsache können vom Vermieter gelten gemacht werden. Beispiel - der Heizungskessel muß erneuert oder repariert werden, dann ist es Sache des Vermieters, wird der Heizungskessel gewartet (Inspection) so muß die Inspection, nicht aber die dabei anfallenden Teile, von den Mietern übernommen werden.
Also lehne die Kosten ab! Wenn es nicht hilft, auf zum Rechtsanwalt.
Hallo,
es gibt die Möglichkeit vom Vermieter, eine sogenannte Kleinreparaturklausel in den Mietvertrag zu schreiben. Dann sind „Kleinreparaturen“ vom Mieter zu tragen. Dabei handelt es sich aber nur um Defekte an Dingen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, z. B. Lichtschalter, Wasserhahn, Rollo. Aber auch dafür gibt es dann wieder eine Obergrenze: 50/75/100€ je nach Gerichtsurteil verschiedener Richter und im Jahr zusammen höchstens 8%…10% der Jahresmiete. Also guck, ob du so ´ne Klausel im Vertrag hast. Wenn ja, daß nur die oben genannten Beträge da stehen. Stehen höhere drin, ist die Klausel unwirksam.
Gruß Thomas