Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
laut Mietvertrag wurde bei Einzug die Wohnung selbst renoviert, kann nach einem Jahr Mietzeit vom Vermieter eine Entschädigung für den hinterlassenen Mehrwert der Wohnung verlangt werden ?

vielen Dank
Sarah Klein a.G.

Hallo.

Das kommt darauf an:

  1. auf die vertragliche Vereinbarung
  2. ob die Renovierung erforderlich war
  3. wer die Wohnung gekündigt hat

Vielen Dank für die Rückfrage.

Laut Mietvertrag tapeziert der Mieter bei Einzug.
Die Renovierung war zwingend erforderlich.
Die Wohnung wurde fristgerecht vom Mieter gekündigt.
vielen Dank Sarah Klein a.G.

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
laut Mietvertrag wurde bei Einzug die Wohnung selbst
renoviert,

Wurde ein Übergabeprotokoll angefertigt ?
Was wurde darin vermerkt ?
kann nach einem Jahr Mietzeit vom Vermieter eine

Entschädigung für den hinterlassenen Mehrwert der Wohnung
verlangt werden ?

Auch nach einem Jahr wird die Wohnung zumindest wohnbedingte Abnutzungen aufweisen
Art und Umfang deiner Renovierungspficht ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll und aus deinem Mietvertrag.

vielen Dank
Sarah Klein a.G.

nur, wenn das vereinbahrt wurde.

Hallo Frau Klein,

dazu habe ich auf die Schnelle keine Antwort finden können. Außerdem müsste man sich den Mietvertrag einmal genauer anschauen. Tendenziell dürfte das Risiko, dass sie die von Ihnen durchgeführte Renovierung auch tatsächlich abwohnen, aber wohl eher bei Ihnen liegen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, liebe Sarah
Sofern Du die Wohnung bei Bezug erst renovieren musstest und der Vermieter bei Deinem Auszug nach einem Jahr sich eventuell auf eine im Mietvertrag vereinbarte Quotenklausel beruft, bin ich der Ansicht, dass der Vermieter keine Entschädigung verlangen kann. Dies insbesondere, da er ja die Möglichkeit hatte, beim Auszug des Vormieters, die Renovierung zu verlangen. Dabei ist es unwesentlich ob der ausziehende Mieter hätte die Schönheitsre-paraturen ausführen müssen, da die vereinbarten Fristen abgelaufen waren. Oder der Ver-mieter hat von dem Vormieter eine Entschädigung gefordert und erhalten. Aber der Vermieter hat, sofern er eine Entschädigung erhalten hat, diese nicht dazu verwandt die Wohnung zu renovieren. Er hat in diesem Fall die Renovierungspflicht des Vormieters auf Dich abgewälzt und somit auch kein Recht, Dir die Last der doppelten Renovierungspflicht aufzuerlegen. Denn, wenn Du bis zum Ablauf der Renovierungspflicht in der Wohnung verblieben wärest, hätte er die Renovierung erneut gefordert oder eine entsprechende Entschädigung nach der vereinbarten Quotenklausel verlangt. Damit wärest du zweimal zur Kasse gebeten worden. Aus derartigen Fallen hat die Rechtsprechung in Entscheidungen derartige Forderungen verneint.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Man sollte hier den genauen Wortlaut des Mietvertrages bzw. dieser Passage kennen.

Bei einem reinen Tapezieren der Wohnung sehe ich persönlich kein „zwingendes Erfordernis“. Wurde Ihnen mietvertraglich diese Verpflichtung auferlegt oder waren Sie der Überzeugung, dass die Arbeiten erforderlich sind? Wurde Ihnen im Gegenzug zum Tapezieren Miete erlassen oder dergleichen?

Eine Möglichkeit wäre, dass Sie zu diesen Arbeiten gar nicht verpflichtet gewesen wären, der Vermieter Sie aber dazu verpflichtet hat und Sie aus diesem Grund einen Erstattungsanspruch herleiten können.

Sie brauchen ja nicht nach einem Jahr auszuziehen!

Antwort:

Hallo Herr Lautenschläger,

leider ist meine Frage bezüglich der Entschädigung etwas missverständlich gewesen.

Nicht der Vermieter verlangt eine Entschädigung von mir sondern ich verlange eine Entschädigung vom Vermieter.

Der Fall ist dass die Wohnung durch meine Tapezierarbeiten an Wert gewonnen hat und ich die Wohnung nun in einem fast frisch renovierten Zustand übergeben habe (s. meine Frage am Anfang).

Der meiner Meinung nach zurückzugebende geldwerte Vorteil des Vermieters besteht darin dass er mir eine sehr renovierungsbedürftige Wohnung übergeben hat und jetzt nach meinem Auszug eine auf meine Kosten frisch renovierte Wohnung zurückerhält.

Vielen Dank und freundliche Grüße
Sarah Klein a. G.

Antwort:

Laut Mietvertrag wurde mir bei Einzug das tapezieren der Wohnung auferlegt, es wurde dafür keine Entschädigung bezahlt oder verrechnet,
vielen Dank und freundliche Grüße
Sarah Klein a.G.

Hallo,

ich kann es dir nicht genau sagen, dass ist das erstmal, dass ich diese Frage höre. Wahrscheinlich aber nicht, da du die Wohnung ja unrenoviert übernommen hast und das vorher auch gewusst hast.

Mfg

Hallo Sarah Klein,

das geht nicht. Dafür gibt es im Mietrecht keine Anspruchsgrundlage.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Nein ! Wieso soll denn wegen einer Renovierung ein „hinterlassener Mehrwert“ entstehen ?
MfG USKO
Verwaltungsfachwirt

Hallo,
im Prinzip nein.
In der Einzelfallprüfung wäre festzustellen, ob über eine normale, allgemein übliche malermäßige Instandsetzung hinaus wertverbessernde Arbeiten ausgeführt wurden und diese mit Zustimmung des Vermieters erfolgten. In diesem Fall könnte mit dem Vermieter über den Ersatz des Zeitwertes verhandelt werden.
z.B.: Einbau von Laminatfußboden, zusätzliche Fliesenarbeiten im Bad oder Küche usw.
Wenn das zutreffend sein sollte und der Vermieter keinerlei Bereitschaft zeigt, wäre Rechtsbeistand (in Abhängigkeit vom Wertumfang)angeraten.
Gruß suver

Hallo,
leider verstehe ich die Frage nicht. Was verstehst Du unter „Entschädigung für hinterlassenen Mehrwert“??
LG Chris

Hallo, liebe Sarah
bitte schau in Deinem Mietvertrag nach, ob eine Quotenklausel vereinbart wurde. Diese ist in der regel ziemlich am Ende des Mietvertrages zu finden.

Des weiteren muss ich Dich bitten, ein paar tage Geduld zu haben, den Deine Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Dies insbesondere,
Da es darüber so gut wie keine Literatur und gerichtliche Entscheidungen gibt. Es habe da etwas gefunden, muss mich aber erst in den sehr
umfangreichen Kommentar einlesen. Sehr wahrscheinlich kommt es so gut wie nicht vor, dass ein MieterIn den Mut hat von dem Vermieter
ebenso wie diese eine Entschädigung für Vorleistungen verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Willi