Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Wir haben unsere Wohnung gewechselt und jetzt ist die Abrechnung für die alte Wohnung gekommen, in der die Hausverwaltung zwei Kosten aufstellt, bei denen ich mich frage ob die das dürfen. Das ist zum einen „Kosten für Zwischenablesung“ und „Kosten für Nutzerwechsel bei Auszug“. Die Zähler hat eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung bei der Wohnungsübergabe abgelessen.

Hallo,
ich muss schon dabei passen, ist nicht gerade mein Fachgebiet die Nebenkostenabrechnungen :frowning:
Ich selbst habe diese Kosten nie in Rechnung
gestellt bekommen, was allerdings nichts zu bedeuten
hat.

Soweit ich weiß, darf der Vermieter dies, schauen Sie
bitte in Ihrem alten Mietvertrag rein, was dort vereinbart wurde.

Viel Erfolg und alles Gute, lG

hallo mieter82,
kosten für zwischenablesung ist richtig. normalerweise wird einmal im jahr abgelesen, wenn zwischenzeitlich abgelesen wird, zusätzlicher aufwand.
mit den anderen kosten kann ich nichts anfangen. da beim vermieter hinterfragen, was sich dahinter verbirgt. er kann euch ja nicht anlasten, wenn ihr auszieht. es sei denn, er meint damit evtl. renovierungskosten, dass weiß ich aber nicht.

gruß schnueffel

Sicher kann ich es nicht beantworten.
Meine aber dass das erlaubt ist. Sollten ja keine hohen Kosten sein.
Hatte den Posten als Mieter selbst auch schon.
Als Vermieter hatte ich die Kosten nicht da ein Objekt an einer Anlage.

Hallo,
also die Zählerablesung dürfen sie euch in Rechnung. Das darf der Energielieferant ja auch, wenn man die Zahlen nicht selber einschickt. Man hätte euch jedoch vorher informieren müssen, dass sie das in Rechnung stellen.
Bei Kosten für einen Mieterwechsel, würde ich definitiv nein sagen. Wenn ihr die Wohnung in dem Zustand hinterlassen habt, der im Mietvertrag gefordert wird, dann kann man euch sicher keinen „Mieterwechsel“ in Rechnung stellen. Damit würde die Hausverwaltung ja doppelt kassieren - das ist ja nunmal ihre Aufgabe sich um sowas zu kümmern, und genau dafür bezahlt der Hausbesitzer sie ja schließlich auch.
Ich hoffe ich konnte euch weiter helfen. Meine Tipps sind natürlich ohne Gewähr. Im Zweifelsfall lest im Mietervtrag nach, ob da irgendwas geregelt ist, wegen der Auszugskosten.

Grüße
Spykidsgirl

Hallo,
das ist abzocke durch freie Erfindung des vermieters.
BBitte gehen Sie unverzüglich zum Fachanwalt für Mietrecht.
Viel Erfolg!!
Liebe Grüsse von weisse riesin

Hallöchen,

also…Kosten für Zwischenablesung ist eigentlich normal bei einem Mieterwechsel und dient eigentlich nur zur eigenen Sicherheit, damit man die Kosten, die der neue Mieter dann schon verursacht, besser trennen kann von denen der alten Mieter. Unter der zweiten Passage kann ich mir nichts vorstellen, da muss ich leider passen. Viel Glück

Hallo,
leider kann ich nicht weiterhelfen.Aber Kosten für Nutzerwechsel geht nicht.Ich würde mich beim Mieterbund erkundigen dort sind Experten die es genau wissen.
LG

Hallo,

ja, es ist richtig, dass die Kosten für Zwischenablesung und Nutzerwechsel bei Auszug dem Mieter belastet werden.
Auch wenn ein Mitarbeiter der Hausverwaltung bei der Wohnungsübergabe abgelesen hat, so wurde eine Leistung erbracht, die nicht hätte erbracht werden müssen, wenn kein Mieterwechsel stattgefunden hätte.
Also für eine Leistung ist auch eine Kostendeckung berechtigt.

MfG
Ulla

Hallo, leider bin ich mir dabei nicht sicher, ob solche kosten abgerechnet werden dürfen. Für Zwischenablesung kann sein, aber der Vermieter hat ja die Pflicht abzurechnen, ob das dann nicht eine Verwaltungsgebühr ist?
Grüße

Hallo,

die Kosten für die Zwischenablesung sind üblich und werden, auch wenn die Ablesung durch die Hausverwaltung durchgeführt, in Rechnung gestellt. Die Ablesung stellt einen außerordentlichen personellen Aufwand dar, der vergütet werden muss. Was sich hinter der zweiten Position verbergen könnte, kann ich nicht ermessen. Am besten direkt bei der Hausverwaltung anfragen, welche Kosten damit abgedeckt werden sollen.

MfG

Kommt drauf an was genau in deinem mietvertrag steht. Solche dinge stehen meist in einer extra vereinbarung oder hausordnung öä. Also nochmal alles genau durchsehen. sollte nichts darüber schriftlich festgehalten sein, schriftlich beim vermieter gegen die abrechnung in einspruch gehen und den grund nennen. Laß dir vom vermieter zeigen, wo er in seinen allgemeinen geschäftsbedingungen oder sonst wo dieses festgelegt hat. Kommt er der bitte nicht nach, würde ich bis zur klärung die strittigen kosten von der abrechnung kürzen und nur den differenzbetrag bezahlen. Damit bist du auf der sicheren seite.

Kosten für die Zwischenablesung etc. sind nur umlagefähig, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde.

Hallo, ich meine dass die Kosten für Zwischenablesung ok, sind, die Kosten für Nutzerwechsel aber Ihnen nicht belastet werden dürfen.