Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

stellen Sie sich bitte vor, Jemand hat 1 Wohnung ersteigert, und aus Eigenbedarf die Mieter wirksam gekündigt, Umzugskosten - Übernahme freiwillig angeboten.

Die Mieter waren einverstanden, kooperativ und haben akziv nach Wohnung gesucht.
Inzwischen entstanden Mietschulden (inkl. Nebenkosten und Heizung für merh als 2 Monaten.

Plötzlich kam vom Mieters Anwalt ein „Ausgleich“ Angebot: Mieter „vergisst“ die Mietschulden, zahlt 2000 Euro, Kaution darf er behalten.

Telefonisch sagte der Anwalt, dass Jemand lieber zahlen muss sonst bleibt die Mieter in der Wohnung ewig, (wurde nach ewt. Behinderung hinweist), und auch wenn Jemand nach ein Paar Jahren alle Klagen gewinnt, bekommt er nichts zurück da die Familie ganz arm ist.

Jemand hat festgestellt: die Mieter sind längst aus der bestrittener Wohnung ausgezugen! Nachbarn bestätigen den Umzug ausdrucklich. Keiner macht auf, Fenstern stehts offen (es ist aber kalt!) kein Licht usw.
Weiter wurde festgeslellt: Die mieter haben sich ABGEMELDET und an die neue (bekannte) Adresse sich angemeldet. Also in der Wohnung ist somit KEINER angemeldet.
Der Vermieter hat sich und seine Familie in der Wohnung angemeldet offiziel mit aufkleber in Ausweiss.

Vermieters Anwalt hat ihm empfohlen:
1.Fristlose Kündigung wegen Mietverzug
2.Strafanzeige wegen Betrugverdacht.

Jetzt Fragen:

  1. Rein wirtschaftlich ist es günstiger Ausgleichsgeld zu zahlen und in der Wohnung sofort reinziehen

Nach Vermieters info: Kalge und Räumnnung kosten sehr viel über 4,5 Tausend kann es locker sein inkl Räumungsmassnahmen, dauert ewig (bis 1,5 Jahren)
der Vermieter lebt selbst zur Miete und mus quasi auch noch Nebenkosten vom Mieter.

  1. Darf der Wohnungseigentümer jetz in der verlassener Wohnung reinkommen (mit Schlüsseldienst z.B.) und neu Schloss einbauen OHNE grosse Risiken?

  2. Was könnten Sie persönlich dem Eigentümer jetzt empfehlen, wie würden SIE es machen auf seine stelle und Warum?

Herzlichen DANK im Voraus.
PS Der Vermieter weisst dass Schmarotzer und Erpresser und Sozialbetrüger dürfen KEIN Erfolg haben!!!

-)

Jürgen
Danke!

Da es etwas schwierig ist die Sache per dieser Beschreibung/Formulierung überhaupt zu verstehen, möchte ich mir hier kein Urteil erlauben und empfehle professionelle Rechtsberatung!

Hallo verehrter User,
Sie sollten sich mit diesen „Rechtsfragen“ an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein wenden.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Gruß USKO

Lieber Fargesteller,

leider habe ich einiges in Ihren Ausführungen nicht verstanden, versuche Ihnen aber zu antworten.

Da SIe geschrieben haben, dass die Fenster immer offen stehen ist eindeutig „Gefahr in Verzug“ wegen den Außentemperaturen, die die Wohnung immens auskühlen und SIe dürfen die Wohnung betreten. Sollten Sie dabei feststellen, dass der Mieter ausgezogen ist, schreiben Sie ihm, kündigen ihn fristlos mit Festsetzung des Termins zur Wohnungsabmahne (ruhig gelich ein paar Tage später). Vergessen SIe nicht ihm mitzuteilen, dass Sie das SChloss austauschen mussten, da Gefahr in Verzug ist und er sich die SChlüssel bei Ihnen abholen kann. Beim Termin der Wohnungsabnahme wird der Mieter vermutlich nicht erscheinen und die SChlüssel hat er vermutlich auch nicht abgeholt, so dass SIe wieder offiziell in die WOhnung dürfen. Da SIe ja einen ANwalt n´haben, bereden SIe dies kurz mit ihm, dass er es absegnet, aber ich denke, das wird die schnellste Lösung sein. Kam das Angebot vom Anwalt schriftlich? Wenn nein, verlangen Sie es schriftlich, kein normaler Anwalt wird so etwas anbieten und wenn doch können Sie sowohl ihn als auch den Mieter wegen Betrug anzeigen. Kommt es nicht schriftlich vergessen SIe die Sache. Wegen der ausstehenden Mietzahlung: Sollte die KAution nicht ausreichen, gehen SIe mit einem Mahnbescheid gegen den Mieter vor.

Liebe Grüße

mitredenwill

Hallo Jürgen,

ehrlich gesagt, verstehe ich nur Bahnhof. Zudem ist eine kostenlose und umfassende Rechtsberatung in diesem Rahmen weder möglich noch erlaubt. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Öffnen Sie die Wohungstüre und tauschen Sie die Schließzylinder gegen Neue aus. Die Kündigung liegt Ihnen ja in Kopie vor. Die Mieter sind inzwischen fristgerecht ausgezogen. Sie erklären bezüglich der in Ihrem Bestiz befindlichen Kaution die Aufrechnung mit den Rücksxänden schriftlich an die letzte Ihen bekannte Wohnungsadresse (Ihre eigene Wohnung!) der Mieter und wenn Sie dann noch Lust verspüren, sich über Anwälte kostenintensiv zu streiten, dann klagen Sie die Restforderung bei Gericht ein. Wozu brauchen Sie denn einen Anwalt? Ihre Welt ist doch jetzt in Ordnung!

Hallo.

Offen gesagt würde ich in einem derartigen Fall keinen Cent zahlen, weil man hier betrügerisches Verhalten noch belohnen würde.

Wie bereits angeraten, sollte hier auf der strafrechtlichen und auf der zivilrechtlichen Ebene gegen diese Mieter vorgegangen werden.

  1. Fristlose und gleichzeitig ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstand, versuchter Nötigung und Betrugsversuch (wichtig, dass fristlos und ordentlich gekündigt wird, weil bei der fristlosen Kündigung die Mieter durch Zahlung bis zum Termin zur ersten mündlichen Verhandlung die Kündigung heilen können);

  2. Strafanzeige wegen versuchter Nötigung und Betrugsversuch.

Keinesfalls die Wohnung betreten, da sich der Vermieter ansonsten selbst strafbar macht und das Verfahren dann unnötig aufgebläht wird.

Offensichtlich hat der Mieter sich einen cleveren Anwalt gesucht, Um aus der Situation Kapital zu schlagen.ich würde es so machen, dass ich den Leerstand der Wohnung dokumentiere (Fotos, zeugen des Umzugs neue Anschrift, alles dokumentieren),würde die geforderte Summe noch etwas runterhandeln und dann zahlen. In dem Moment wo sie im Besitz der Schlüssel sind, würde ich Anzeige wegen Betrugs machen (Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft) und zusätzlich einen Zivilprozess wegen der gezahlten Summe. Das geht aber nur, wenn sie die Zahlung der Summe belegen können und wenn sie auch schriftlich belegen können, dass sie erpresst wurden.

Ansonsten bleibt ihm nur die fristlose Kündigung mit Räumung. Ein Eindringen in die Räume würde ich vermeiden, da das Hausfriedensbruch ist. Könnten dann nicht mehr wegen Hausfriedensbruchs sondern auch wegen eventuell gestohlener Gegenstände in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen hat der Mieter ja meist seine Brillantringe in der alten Wohnung vergessen. Ein Eindringen in die Wohnung ist nur dann möglich, wenn Gefahr in Verzug ist. Beispielsweise hat die Wohnung einen Gasanschluss und sie und Zeugen haben vor der Wohnung Gasgeruch wahrgenommen. Oder die Fenster stehen auf oder sind eingeschlagen worden, sind nachweislich längere Zeit nicht geschlossen worden, so dass Regen die Bausubstanz schädigen kann. Dazu brauchen sie aber immer Zeugen und Fotos. Auch ein eventueller Rohrbruch, der aus der Wohnung vielleicht kommen kann kann zu einer NotÖffnung berechtigen.

Wenn jemand einen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter schließt und der Mieter danach umzieht, kann er die Wohnung selbst nutzen.

Hallo,
so wie dargestellt, ist es eine verzwickte und besch… Situation für Sie.
Da Sie auch bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben (hoffentlich ein guter Mietrechtsanwalt!!), sollten Sie mit diesem auch die weiteren Schritte unternehmen.
Vielleicht noch ein Tipp:
wenn die Wohnung tatsächlich leer ist, aber Fenster offen stehen, dann ist Gefahr im Verzug wegen Frostgefahr und Sie können als Eigentümer Ihr Eigentum schützen, also Wohnung öffnen
falls ein Gasanschluss in der Wohnung ist, dann kann man auch „Gasgeruch an der Wohnungstür feststellen“, dann ebenfalls Gefahr im Verzug usw.
Hier sind kreative Ideen gefragt!
Gruß suver

Danke. Ich muss mich mit Deutsche Rechtschreibung mehrt beshcäftigen und nicht die Wohnungen kaufen, stimmt?

Da es etwas schwierig ist die Sache per dieser
Beschreibung/Formulierung überhaupt zu verstehen, möchte ich
mir hier kein Urteil erlauben und empfehle professionelle
Rechtsberatung!

Vielen Dank!

Hallo Jürgen,

zu 1.) ja

zu 2.) nein

zu3.) Bei Gefahr in Verzug darfst du eine Wohnung öffnen (z.B. Gasgeruch, Wasserrohrbruch, o.ä.).Verstanden?

Hallo Jürgen,

sofort die Kündigung wegen Zahlungsverzug fertig machen und mit Zeugen in den Briefkasten an der neuen Adresse einwerfen. 14 Tage Frist zum Auszug und Ausgleich einräumen.

Nach Ablauf einfach Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Das kostet ca. eine Kaltmiete Gerichtskostenvorschuss und ca. eine Warmmiete für den Anwalt.

Bis zum Räumungsurteil dauert es je nach Gericht 4-6 Wochen.

Man beantragt eine Berliner Räumung, dann ist die Räumung nicht so teuer. Es wird lediglich die Wohnungstür aufgemacht, ein neues Schloss eingebaut und der Gerichtsvollzieher guckt einmal rein, ob er etwas pfänden kann.

Bitte als Vermieter niemals die Wohnungstür eigenmächtig öffnen, sonst ist es Hausfriedensbruch. Es sei denn, es ist Gefahr im Verzug: z.B. Rohrbruch. Dann darf die Wohnungstür aber auch nur im Beisein der Polizei geöffnet werden.

Schönen Gruß
Lendzy

Danke sehr!
Ich war Heute bei Anwalt - genauso wirds gemacht,
Danke!