Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ist es denn zulässig als „Privatperson“ einen gewerblichen Mietvertrag abzuschließen?
Muss ich denn da kein Gewerbe vorweisen können?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Mit freundlichem Gruß

Liebe Andrea,
sofern die von Dir vorgesehene Wohnung eine Mietwohnung seither war und nun nach der Anmietung wieder als Mietwohnung genutzt werden soll, gibt es keinen rechtlichen Grund, für dieses Mietobjekt ein Gewerbemietvertrag abzuschließen.
Es sei denn, Du beabsichtigst in dieser Mietwohnung auch ein Gewerbe auszuüben. In einem solchen Fall kann sich ergeben, sofern die gewerbliche Nutzung überwiegt auch einen Gewerbe- Mietvertrag abzuschließen. Ansonsten sehe ich keinen Grund einen Gewerbemietvertrag abzuschließen. Aber vielleicht hat der Vermieter gerade nur ein Gewerbemietvertragsformular vorrätig.
Mit freundlichen Grüßen Willi

Hallo,
tut mir leid - weiß ich nicht vollständig. Hier geht es ja nicht nur um den Mietvertrag - den müßte man abschließen können - sondern eher um die evt. Folgen z.B. beim Finanzamt, wenn die Nutzungsart Geschäftsraum eingegeben wäre.
Zitat:
Mietparteien können neben natürlichen Personen auch juristische Personen sein, aber auch rechtsfähige Personengesellschaften können einen Mietvertrag abschließen. Dies hat den Vorteil, dass ein Wechsel der Gesellschafter den Mietvertrag unberührt lässt.

Der Mietvertrag ist von allen Mietern zu unterzeichnen.

Allgemein sollte ein gewerblicher Mietvertrag neben den allgemeinen Inhalten u.a. folgende besondere Regelungen enthalten:

Nutzungsart
Untervermietung
Beschaffenheitsvereinbarungen in Bezug auf das Mietobjekt
Mitbenutzte Anlagen, Zulässigkeit der Anbringung von Werbung bzw. der Nutzung der Außenfassade
Betriebs- und Instandhaltungskosten
ggf. Vormietrecht für andere frei werdende Flächen

Die Vorschriften über die Schriftform von Wohnraummietverträgen gelten gemäß § 578 BGB auch für das Gewerberaummietverhältnis. (http://www.juraforum.de/lexikon/mietvertrag)

Die Kündigungsfristen sind dann anders
Vieleicht als Tipp: es gibt garagenmietverträge und es können auch Lagerräume gemietet werden - da gelten folgende Kündigungsfristen:
Zitat:
§ 580a
Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,

  1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
  3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs. (http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html)

Also rückwärts geschlossen muss es auch Mietverträge geben, die weder gewerblich noch Wohnräume sind. Nur gelten eben die für Vermieter günstigeren Bedingungen.

mfg
Elfriede

Hallo Andrea,

ich weiß nicht, was ein „gewerblicher Mietvertrag“ sein sollte?

Ich kann sicherlich ein gewerblich nutzbares Objekt mieten, es aber privat nutzen. Das Einverständnis der Vermieters vorausgesetzt. Als Privatperson kann ich es natürlich steuerlich nicht geltend machen.

Ein Beispiel:
Ich sammle als Privatmann Oldtimer und miete dafür eine bisher gewerblich genutzte Lagerhalle an.

Viele Grüße,
Helmut