Hallo,
das scheint mir ein rechtlich korrekter Kündigungsverzicht auf zwei Jahre zu sein. Ein besonderer Grund scheint allerdings nicht notwendig zu sein - Ihr Mietvertrag enthält ja die Nachmieter-Klausel.
Die Klausel mit dem Nachmieter sagt jedoch eindeutig, dass die Zustimmung des Eigentümer notwendig ist. Deshalb glaube ich, dass Sie Nachmieter nennen können und der Vermieter/Eigentümer darf die Eignung prüfen.
Muss er nun annehmen? Da bin ich mir immer noch nicht sicher.
Ich habe einen Link gefunden und zitiere:
„Die Frage ist nur, ob der Vermieter verpflichtet ist, den von Ihnen gestellten und möglicherweise auch geeigneten Nachmieter zu akzeptieren und einen Mietvertrag mit diesem abzuschließen. Diese Pflicht besteht nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Wohnraummietrecht nur dann, wenn eine Nachmieterklausel im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.“ (http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachmieter-wird-vom-…)
ein weiterer Link:
„Wenn … der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält, dann können Vermieter vorgeschlagene Nachmieter nur ablehnen, wenn dafür wichtige Gründe in der Person vorliegen und die Interessen der Vermieters hierdurch besonders schwer betroffen sind. Nachmieter können nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie Ausländer sind, wenn nicht andere, wichtige Gründe für die Ablehnung vorliegen. Lehnen Vermieter zumutbare Nachmieter ab, so müssen die Mieter von dem Tag an keine Miete mehr zahlen, zu dem diese Nachfolger die Wohnung übernommen hätten. Das Mietverhältnis endet für den Mieter, wenn der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert. Es endet auch dann, wenn es nur deshalb nicht zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Nachmieter kommt, weil der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen Nachforderungen stellt (OLG Koblenz 5 U 467/01, WM 2002, 232)“ (http://www.urteile-mietrecht.net/Nachmieter-Nachmiet…) dieser Link bestätigt die erst Aussage.
Wie also vorgehen, falls der Vermieter/Eigentümer den oder die Interessenten ablehnt?
Schauen Sie sich den folgenden Link ab dem Stichwort „Praxistipp“ selbst an. Der Text ist zu lang, um hier zitiert zu werden. siehe also: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/n1/nachmi…
Was mich so unsicher macht, ist die Kürze ihrer Nachmieterklausel, die die Einzelheiten einer möglichen Kündigung mit Nennung von Nachmietern eben nicht regelt.
anscheinend wäre eine Formulierung wie folgt möglich und sinnvoll:
Beispiel für eine solche Nachmieterklausel:
„Ersatzmieter: Der Mieter ist berechtigt, vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen, wenn er dem Vermieter mindestens drei wirtschaftlich und persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte Ersatzmieter vorschlägt, die bereit sind, in den Mietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten, und wenn der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Mietvertrag eintreten zu lassen.“(http://www.berlin.de/special/wohnen/alter/recht/betr…)
Es bleibt Ihnen immer noch, zu einer Rechtsberatung bei einem Mieterverein oder evtl. Verbraucherzentrale zu gehen und Ihre Klausel prüfen zu lassen. Tut mir leid: ich will mich nicht festlegen
haben Sie denn schon mit dem Vermieter gesprochen und einen Nachmieter vorgeschlagen. vielleicht geht es ja leichter als sie jetzt denken.
ich wünsche Ihnen viel Glück
Elfriede