Liebe/-r Experte/-in,ich habe zum 31.August fristgerecht meine Wohnung gekündigt. Inzwischen hat sich der Makler meiner Vermieterin gemeldet und verlangt kurzfristig einen Besichtigungstermin, den habe ich ihm zunächst gegeben und er wird demnächst stattfinden. Allerdings will er sich erst mal einen Überblick verschaffen, da er die Wohnung nicht kennt. Er kündigte an, dass er nach vorheriger Ankündigung (mind. 2Tage) mehrmals wöchentlich mit potentiellen Kunden kommen möchte, da dies so im Mietvertrag vereinbart sei. Zudem verlangt er Fotos zu machen von allen Räumen, auch wenn wir hier noch unsere Sachen drin haben. Ich teilte ihm mit, dass ich auf keinen Fall möchte, dass er Fotos von unserem privaten Lebensbereich macht und schon mal gar nicht welche veröffentlicht. Weiterhin halte ich es über den langen Zeitraum bis Ende August für unzumutbar jede Woche mehrmals die Besichtigungen über mich ergehen zu lassen. Ich arbeite als Tagesmutter hier zu Hause und habe eigene Kinder im jugendlichen und volljährigen Alter, die hier bei mir leben. Unser Lebensablauf und Privatsphäre, sowie beruflich bedingte Abläufe würden empfindlich gestört werden. Das sehe ich nicht ein. Der Makler drohte mir, dass wenn ich nicht kooperiere, ich mit Schadensersatzansprüchen von Vermieterseite und seiner Seite zu rechnen hätte. Er wirft mir Behinderung der Weitervermietung vor und droht mir, dass meine Kaution nicht ausbezahlt würde, sondern beigezogen würde, wenn die Wohnung nicht anschließend gleich wieder vermietet werden könnte. Wenn ich sie dann haben wolle, könne ich ja klagen. Ich bin der Meinung, dass es die Sache des Maklers ist, die Besichtigungstermine zu bündeln und die Belastung für mich, meine Kinder und meine Arbeit als Tagesmutter so gering wie möglich zu halten. Ich finde, dass 1 Besichtigungstermin pro Woche an 1 Stunde in der er seine Interessenten hier herum führt völlig ausreicht und weiterhin bin ich der Meinung, dass es Sache des Vermieters ist Fotos von seiner leeren Wohnung zu machen, ehe ein Mieter einzieht und dass sie nicht dass Recht haben mich dermaßen zu nötigen. Auch wenn im Mietvertrag steht, dass ich ab dem Moment der Kündigung Mo-Fr von 17.00 - 20.00 Uhr und Sa von 10.00 - 13.00 Uhr und sogar So von 11.00 - 12.00 Uhr der Vermieter oder sein Beauftragter die Mieträume mit Mietinteressenten betreten dürfte. Ich halte das für unzulässig und unzumutbar. Sogar in meiner Abwesenheit soll ich die fremden Leute in meine Wohnung lassen.
Seinerzeit war ich sehr froh für mich und meine Kinder überhaupt so eine große Wohnung (7-Zimmer) gefunden zu haben und unterschrieb den Mietvertrag mit dieser Klausel unüberlegt.
Muss ich das jetzt alles über mich ergehen lassen?
Lieben Gruß kukuja
Guten Morgen kukuja
Nein, ein derartiges Vorgehen mußt du nicht in Kauf nehmen.
Der Makler kann einmal in der Woche einen Besichtigunstermin mit dir Vereinbaren(2Std.). Nicht mehr u. nicht weniger.
Die Androhung bzgl. der Einbehaltung der Kaution ist Sittenwidrig und nicht statthaft.
Dies solltest du diesen Herren schriftlich per Einschreiben so auch mitteilen. Und dass du die Miete, nur noch auf Grund der bisherigen Vorgehensweisen, unter Vorbehalt zahlst.
Fotos der Wohnung mußt du ebenfalls nicht erlauben, es ist ein Eingriff in die Privatsphäre.
Einen Besichtigungstermin mußt du mit dem Makler durchführen, damit er die Wohnung kennenlernt. Dies soll ja nun auch geschehen.
Auf Grund der Verhaltensweise der Herren, rate ich dir dringend, bei jedem Termin einen Zeugen besser noch zwei dabei zu haben.
Besichtigungen während deiner Abwesenheit sind nicht erlaubt.
Ich hoffe für dich,dass der Vermieter kein Schlüssel zu der Wohnung hat. Wenn ja, solltest du vorübergehend ein anderes Schloß einbauen.
Außerdem rate ich dir, wenn du die Möglichkeit hast, dich an einen Mietervein o. öffentlichen Rechtsauskunft zu wenden. Die übernehmen auch den Schriftwechsel mit dem Vermieter.
Ich wünsche dir viel Glück u. dass sich schnell ein Nachmieter findet.
Liebe Grüße
Heike
Hallo aus Bernburg,
ich verstehe Sie gut und Sie denken schon rechtlich richtig. Zum Beispiel wäre folgende Vertragsklausel wirksam: „Besichtigungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mietsache können wochentags nach Vorankündigung (24 h) in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr erfolgen“. Feiertags, Sam- und sonntags ist ausgeschlossen! Es müssen auch nur 2 Termine zugelassen werden wobei Intimbereiche ausgeschlossen sind! Gegen den Willen des Mieters geht garnichts.
Kaution gibt es in den seltensten Fällen und dann frühestens nach 6-12 Monaten und oft nur teilweise zurück. Zahlt der Vermieter diese nicht muss immer geklagt werden.
In Ihrem Fall hätte ich Fotos grundsätzlich verboten und auch nur dem Makler alleine (Schuhe ausziehen verlangen! Das macht dem deutlich hier hat nicht ER sondern der Mieter das Wort) in die Wohnung und ganz begrenztes Besichtigen - lassen Sie fremde nicht einfach so rumschnüffeln und herumlaufen. der kann von der tür aus schauen, darf nichts anfassen oder wegstellen!
Lassen Sie sich VOR Betreten der Wohnung schriftlich mit Zeugen versichern, das Sie (Mieter) das alleinige Verwertungsrecht der Beobachtungen haben und behalten.
Finden Sie nach Jahren Bilder oder Video oder Beschreibungen im Internet ist es zu spät.
Hallo und Guten Morgen,
wenn Sie es möglich machen können, wenden Sie sich umgehend!!! an einen Anwalt-bzw. Mieterverein. Die sogenannten Makler sind sehr korrupt und versuchen auf jeden Fall, ihr eigenes Recht durch zu setzen.
Auf keinen Fall darf er Foto’s von Ihrer Wohnung machen, wenn Sie ihm nicht die Genehmigung erteilen. Sagen Sie ihm klipp und klar, dass Sie ihn anzeigen werden wegen Hausfriedensbruch, wenn er das tut. Lesen Sie Ihren Mietvertrag genau durch, welche Klausel bezüglich der Besichtigungsvariante enthalten ist.
Steht darin-uneingeschränkt-haben Sie schlechte Karten, dann kann der Makler tatsächlich öfters kommen…
MfG Waldi 64
Der Vermieter respektive sein Beauftragter Makler können die Wohnung nach vorheriger Ankündigung für geschäftsüblichen Zeiten besichtigen. Geschäftsübliche Zeiten sind 8 bis 16:00 Uhr am Wochentag. Ein bis 2 Termine während der Woche müssen genügen.
Selbstverständlich können sie das Fotografieren innerhalb der Wohnung untersagen. Wenn der Makler mit Fotoapparat kommt, dann teilen sie ihm das mit, bevor er die Wohnung betreten hat. Mosert er rum oder lehnt er das ab, lassen sie ihn nicht rein!
Schadensersatzforderungen des Maklers brauchen sie in keinem Fall befürchten, da der Makler keinen Vertrag mit Ihnen hat. Schadensersatzforderungen des Vermieters müssen substantiiert sein. Um dem vorzubeugen, sollten sie möglichst oft, wenn eine Wohnungsbesichtigung stattfindet, einen eigenen Zeugen dabei haben.
Eine Rückbauhaltung der Kaution wegen solcher eventuellen Schadensersatzforderungen ist nicht statthaft. Wenn sie ein Übergabeprotokoll unterschrieben haben und die darin eventuell festgelegten Arbeiten von Ihnen erfüllt worden sind, fordern sie unverzüglich Mitsetzung einer Frist von 14 Tagen die Auszahlung der Kaution.
Hallo,
ob diese Vereinbarung wirksam ist, kann ich Ihnen aus dem Stehgreif nicht beantworten. Das hängt mitunter auch davon ab, ob Ihr Vermieter diese Klausel in mehr als einem Mietvertrag verwendet. Deswegen kann ich Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Das mit den Fotos und dem Betreten in Ihrer Abwesenheit sehe ich allerdings genauso wie sie. Lassen sie sich nicht ins Bockshorn jagen, erst recht nicht von dem Makler.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Sie sollten einen Fachanwalt für Mietrecht konsultieren.
USKO
hallo,
also zu den Fotos: das ist eindeutig: wenn Sie es nicht wollen, dann geht es nicht.
Ohne Ihre Anwesenheit geht auch nichts. Da bin ich mir sicher, selbst wenn es im Mietvertrag steht. Das wäre bestimmt keine gültige Klausel.
Dazu habe ich allerdings keine Links gesucht.
zu den Besichtigungsterminen.
ich hatte Bedenken, da diese Zeiten im Mietvertrag vereinbart sind. jetzt habe ich einen Link gefunden (http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…) in dem die Aussage steht: „Ein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es daher nicht, ganz gleich, was im Mietvertrag steht.“
Auch auf der Webseite http://www.haus-und-grund-wuerzburg.de/neu/hg1112_a4… wird deutlich gesagt: „Von der Verpflichtung zur Ankündigung der Besichtigung entbindet den Vermieter auch nicht eine (formular-)vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter ein Betreten seiner Wohnung innerhalb gewisser, konkret bezeichneter Zeiträume zu dulden hat. Die Ankündigungsfrist soll mindestens 24 Stunden, also einen Tag betragen. Sicherheitshalber und aus Beweisgründen sollte die Ankündigung schriftlich erfolgen und in einer Art und Weise, dass der Vermieter notfalls vor Gericht auch den Zugang dieses Schreibens beim Mieter nachweisen kann.“
Das heißt bitten Sie den Makler schriftlich um eine Vollmacht des Vermieters, wenn er sie noch nicht vorgelegt hat, und um Bündelung der Termine. Sollte einer der Termine nicht in Ihren Terminplan passen, bieten Sie sofort einen Ersatztermin an - ich würde das Angebot telefonisch und schriftlich ausstellen. Die mietvertragliche Vereinbarung von Terminen an Sonntagen ist ungewöhnlich. Da kann ich Ihnen nicht raten. Vielleicht lassen Sie gegebenenfalls die Termine zu.
So können Sie deutlich machen, dass Sie die Besichtigungstermine nicht verweigern und dadurch eben keine Schadenersatzansprüche entstehen würden. Das meint der Makler wohl.
Das kann ich dazu sagen.
Gruß
Elfriede
Hallo,
das berechtigte Interesse des Vermieters liegt bei Beendigung des Mietvertrages vor, so dass er eine Besichtigung verlangen kann.
Er hat dabei aber gewisse Regeln einzuhalten, so sollte die Besichtigung jeweils mindestens 3 Tage vorher angekündigt werden, er hat auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen beim zeitlichen Rahmen von Besichtigungen und kann auch kein dauerndes Besichtigungsrecht fordern.
Berufstätige Mieter kommen in der Regel (i.d.R.) ihrer Pflicht ausreichend nach, wenn sie wöchentlich einen Termin für 30-45 Minuten in den Vormittagsstunden oder einen einvernehmlich vereinbarten Termin ermöglichen.
Grundsätzlich ist immer der Einzelfall zu bewerten, der die individuellen Bedingungen des Mieters ausreichend würdigt.
Zu empfehlen ist immer, möglichst eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter zu vereinbaren; hier würde ich empfehlen den Vermieter direkt zu kontaktieren und den Makler nicht zu ernst zu nehmen, er ist ohnehin nicht Ihr direkter Vertragspartner.Diese nehmen sich i.d.R. einfach zu wichtig.
Die Regelung in Ihrem Mietvertrag darf man als rechtsunwirksam einordnen.
Wenn Sie die allgemeinen Hinweise erfüllen, können Sie allen Androhungen von Schadenersatz sehr gelassen entgegen sehen.
Gruß suver
Hallo,
also, wenn es im Mietvertrag steht und Du ihn unterschrieben hast, gibt es da wohl keine Möglichkeit rauszukommen. Was ist denn mit der neuen Wohnung? Vielleicht besteht ja die Möglichkeit, dort eher einzuziehen. Ansonsten würde ich mich mit dem Ver-mieter kurzschließen und ihm den Vorschlag mit einer Besichtigung pro Woche unterbreiten und ihm auch die von Dir nachvollziehbaren Argumente, die Du hier aufgeführt hast, vor Augen halten. Ansonsten kann ich nur raten, beim nächsten Mietvertrag alle Klauseln zu überprüfen.
MfG
Sabine Kruse
Grundsätzlich müssen Besichtigungen vom Mieter zugelassen werden, allerdings nicht so, wie es der Makler gern hätte. Die Besichtigungen müssen rechtzeitig und mit Ihnen abgesprochen werden. Auch wenn im Mietvertrag drinsteht, dass dies zu dulden sei, muss die Anzahl angemessen sein. So dürfen Sie nicht in Ihrem Alltag groß eingeschränkt werden. Besichtigungen ohne Sie oder/und ohne Makler müssen nicht geduldet werden. Selbst wenn dies im Mietvertrag stehen würde, wäre dies eine zum Nachteil des Mieters gestaltete Klausel und diese wäre dann unrechtlich und muss nicht akzeptiert werden.
Fotos darf er nur mit Ihrer Zustimmung machen. Wenn er dennoch welche macht, können Sie ihn wegen „Verletzung der Privatsphäre“ anzeigen. Machen Sie das bei seinem Besuch ruhig deutlich. Verlangen Sie von dem Makler auch die Namen der Interessenten im Vorfeld. Es könnte ja sein, dass hierbei eine Person ist, gegen die Sie aus persönlichen Gründen Einwände hätten (z.B. eine Person die Sie stalkt, o.ä.). Wenn er dies verweigert, müssen Sie die Personen nicht in Ihre Wohnung lassen. Hoffe ich konnte etwas helfen.