Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

folgende Frage zur Mietkündigung habe ich:

Per Gesetz ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

In meinem Fall: ich würde, wenn dann gerne erst am 3. August (Mo) diesen Jahres kündigen, da ich erst am 2. August erfahre, ob ich eine Wohnung bekomme.
Da der Vermieter aber in Süddeutschland wohnt erreicht ihn die Post wohl erst am 4. August.

Welches Datum gilt hier? Das des Poststempels? Das der Bestätigung durch den Vermieter?

Vielen Dank für alle Antworten & viele Grüße

Christian Sommer

Bestätigungsdatum das was der Vermieter auf dem Rückschein notiert bzw. der Postmann

Die K. muss an diesem Tag beim Vermieter nachweisbar eingegangen sein.

hallo,

das ist richtig. Wenn es sich nur um einen Tag handelt, viell lässt der Vermieter ja mit sich reden.
Wenn keine Einigung erfolgt zahlen sie anteilmässig für die Tage der Überschreitung - max ne halbe monatsmiete.Solange behalten Sie aber auch die Schlüssel. Reden Sie mit ihrem vermieter

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Bestätigungsdatum das was der Vermieter auf dem Rückschein
notiert bzw. der Postmann

Vielen Dank für die Antwort! Dann muss ich mich beeilen.

Gruß C. Sommer

Vielen Dank für die Antwort! Dann muss ich mich beeilen.

Gruß C. Sommer

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Die K. muss an diesem Tag beim Vermieter nachweisbar
eingegangen sein.

Vielen Dank für die Antwort! Dann muss ich mich beeilen.

Gruß C. Sommer

Vielen Dank für die Antwort! Hat mir bei meiner Entscheidung sehr weitergeholfen.

MfG C. Sommer

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Immer Datum des Poststempels