Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe jetzt ein Problem und hoffe Sie können mir da weiter helfen.

Ich erzähl einfach mal:

Ich habe eine Wohnung ab 8/04 gemietet.
In einem Nebenvertrag wurde vereinbart, dass beide Parteien (Mieter und Vermieter) 5 Jahre auf eine ordentliche Kündigung verzichtet. Jetzt wurde mir der genau gleiche Vertrag mit einer 3 Jährigen Kündigungsaufhebung zugeschickt. Ich dachte dadurch, dass der erste ein Zeitvertrag war und er sonst auslaufen wäre. So habe ich unterschrieben und zurückgeschickt. Der neue Vertrag läuft jetzt ab 01.08.09 . Jetzt möchte ich aus der Wohnung ausziehen.
Da ich jetzt spontan eine Ausbildung zugesagt bekommen habe, und die Wohnung mir nicht leisten kann.

Meine Frage: Der alte Vertrag von 04 läuft doch ohne eine Kündigung von seiten der Parteien weiter. Und der neue Vertrag läuft ab 01.08.09. Gilt jetzt der eine oder der andere??? Ist der zweite überhaupt notwendig und zulässig. Löst der eine den anderen automatisch ab?
Ist eine Kündigungsverzicht von insgesamt 8 Jahren den zulässig.
Ich hatte ja schon einen unbefristeten Vertrag
und jetzt ab 01.08.09 wieder einen.
Ich hätte dass nicht unterschrieben, wäre ich nicht dadurch der Meinung gewesen, ich hätte einen Zeitvertrag.

Kann ich mit 3 mon. Kündigungsfrist ausziehen?

Vielen vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe
Mit freundlichen Grüßen Sonja 23

Der neue Mietvertrag mit der erneuten Befristung ist unwirksam. Für Sie gilt die reguläre dreimonatige Kündigungsfrist.

Hallo,
prinzipiell gilt, Vertrag ist Vertrag. Mit der Unterschrift ist der Vertrag wirksam. Die besondere Situation ist aber hier, dass mit dem neuen Vertrag der Kündigungsausschluss (nach allgemeiner Rechtsprechung max.5 Jahre, höchstens) ausgedehnt werden soll. Hier wäre anzusetzen, dass dieser Kündigungsauschluss nicht wirksam sein kann, weil die Höchstdauer überschritten.
Hier ist Rechtsberatung notwendig, um ggf. mit dem Vermieter zu verhandeln, weil seine Chance auf ein Urteil in seinem Sinn im Rechtsstreit gering erscheint.
Gruss suver

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Hallo Sonja,

die geschilderte Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Denn du erwähnst, dass der Mietvertrag vom 08.2004 bis 07. 2009 mit einem Kündigungsverzicht von 5 Jahren für beide Mietparteien vereinbart wurde. Nun ist mir nicht klar, ob doch nicht vereinbart wurde, dass das Mietverhältnis am 31.07.2007 beendet wird… Da würde ich dich bitten, noch einmal eindeutig im Text des Mietvertrages sich zu vergewissern. Sollte sich bestätigen, dass die Vereinbarung im Mietvertrag von 2004 die Klausel enthält, dass das Mietverhältnis, sofern es von keiner der Vertragsparteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum 31.07.2009 gekündigt wird, sich das Mietverhältnis vom 01.08.2009 an als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. In diesem Falle könntest du darauf bestehen, dass ein neues Mietverhältnis nicht entstanden ist, da der Mietvertrag vom 08.2004 nach wie vor fortbesteht und der Vermieter nicht berechtigt war, ein zweites Mietverhältnis für die gleiche Wohnung einzugehen. Daraus ergibt sich, der Abschluss des zweiten Mietvertrages mit dir als Mieterin würde dich unangemessen benachteiligen und wäre aus diesem Grunde nicht zulässig = nichtig.

Sollte es sich jedoch erweisen, dass in dem Mietvertrag von 08.2004 keine Verlängerung vorgesehen war, wäre mit dem Mietvertrag ab dem 01.08.2009 ein neues Mietverhältnis entstanden, welches du nur mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen könntest.

Des halb der Rat: Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil!

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Mietrecht
von Sunshine86 , 02.08.2009 15:47
Stichworte: Frage zur Mietkündigung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe jetzt ein Problem und hoffe Sie können mir da weiter helfen.

Ich erzähl einfach mal:

Ich habe eine Wohnung ab 8/04 gemietet. In einem Nebenvertrag wurde vereinbart, dass beide Parteien (Mieter und Vermieter) 5 Jahre auf eine ordentliche Kündigung verzichtet. Jetzt wurde mir der genau gleiche Vertrag mit einer 3 Jährigen Kündigungsaufhebung zugeschickt. Ich dachte dadurch, dass der erste ein Zeitvertrag war und er sonst auslaufen wäre. So habe ich unterschrieben und zurückgeschickt. Der neue Vertrag läuft jetzt ab 01.08.09 . Jetzt möchte ich aus der Wohnung ausziehen. Da ich jetzt spontan eine Ausbildung zugesagt bekommen habe, und die Wohnung mir nicht leisten kann.

Meine Frage: Der alte Vertrag von 04 läuft doch ohne eine Kündigung von seiten der Parteien weiter. Und der neue Vertrag läuft ab 01.08.09. Gilt jetzt der eine oder der andere??? Ist der zweite überhaupt notwendig und zulässig. Löst der eine den anderen automatisch ab? Ist eine Kündigungsverzicht von insgesamt 8 Jahren den zulässig.

Ich hatte ja schon einen unbefristeten Vertrag und jetzt ab 01.08.09 wieder einen.

Ich hätte dass nicht unterschrieben, wäre ich nicht dadurch der Meinung gewesen, ich hätte einen Zeitvertrag.

Kann ich mit 3 mon. Kündigungsfrist ausziehen

Vielen vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe
Mit freundlichen Grüßen Sonja 23

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Hallo Sonja,

die geschilderte Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Denn du erwähnst, dass der Mietvertrag vom 08.2004 bis 07. 2009 mit einem Kündigungsverzicht von 5 Jahren für beide Mietparteien vereinbart wurde. Nun ist mir nicht klar, ob doch nicht vereinbart wurde, dass das Mietverhältnis am 31.07.2007 beendet wird… Da würde ich dich bitten, noch einmal eindeutig im Text des Mietvertrages sich zu vergewissern. Sollte sich bestätigen, dass die Vereinbarung im Mietvertrag von 2004 die Klausel enthält, dass das Mietverhältnis, sofern es von keiner der Vertragsparteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum 31.07.2009 gekündigt wird, sich das Mietverhältnis vom 01.08.2009 an als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. In diesem Falle könntest du darauf bestehen, dass ein neues Mietverhältnis nicht entstanden ist, da der Mietvertrag vom 08.2004 nach wie vor fortbesteht und der Vermieter nicht berechtigt war, ein zweites Mietverhältnis für die gleiche Wohnung einzugehen. Daraus ergibt sich, der Abschluss des zweiten Mietvertrages mit dir als Mieterin würde dich unangemessen benachteiligen und aus diesem Grunde nicht zulässig = nichtig.

Sollte es sich jedoch erweisen, dass in dem Mietvertrag von 08.2004 keine Verlängerung vorgesehen war, wäre mit dem Mietvertrag ab dem 01.08.2009 ein neues Mietverhältnis entstanden, welches du nur mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen könntest.

Des halb der Rat: Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil!

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Mietrecht
von Sunshine86 , 02.08.2009 15:47
Stichworte: Frage zur Mietkündigung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe jetzt ein Problem und hoffe Sie können mir da weiter helfen.

Ich erzähl einfach mal:

Ich habe eine Wohnung ab 8/04 gemietet. In einem Nebenvertrag wurde vereinbart, dass beide Parteien (Mieter und Vermieter) 5 Jahre auf eine ordentliche Kündigung verzichtet. Jetzt wurde mir der genau gleiche Vertrag mit einer 3 Jährigen Kündigungsaufhebung zugeschickt. Ich dachte dadurch, dass der erste ein Zeitvertrag war und er sonst auslaufen wäre. So habe ich unterschrieben und zurückgeschickt. Der neue Vertrag läuft jetzt ab 01.08.09 . Jetzt möchte ich aus der Wohnung ausziehen. Da ich jetzt spontan eine Ausbildung zugesagt bekommen habe, und die Wohnung mir nicht leisten kann.

Meine Frage: Der alte Vertrag von 04 läuft doch ohne eine Kündigung von seiten der Parteien weiter. Und der neue Vertrag läuft ab 01.08.09. Gilt jetzt der eine oder der andere??? Ist der zweite überhaupt notwendig und zulässig. Löst der eine den anderen automatisch ab? Ist eine Kündigungsverzicht von insgesamt 8 Jahren den zulässig.

Ich hatte ja schon einen unbefristeten Vertrag und jetzt ab 01.08.09 wieder einen.

Ich hätte dass nicht unterschrieben, wäre ich nicht dadurch der Meinung gewesen, ich hätte einen Zeitvertrag.

Kann ich mit 3 mon. Kündigungsfrist ausziehen

Vielen vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe
Mit freundlichen Grüßen Sonja 23

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Hallo Sonja,

zu erst einmal war der 1. Vertrag KEIN befristeter Zeitmietvertrag, es wurde hier lediglich ein Kündigungsverzicht für die ersten 5 Jahre, d.h. bis 31.07.2009, vereinbart. Danach wäre dieser Vertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist, z.Zt. 3 Monate, kündbar gewesen.

Durch Unterzeichnung des neuen Vertrags, in dem nun wiederum 3 Jahre Kündigungsverzicht vereinbart wurde, gilt dieser und hat den 1. Mietvertrag ersetzt.

Normalerweise wird nicht während der Mietzeit ein neuer Mietvertrag geschlossen, aber einige Vermieter hoffen auf die Unwissenheit ihrer Mieter, so wie in deinem Fall.

Aber du kennst den schönen Spruch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

Du kannst nur den neuen Mietvertrag dahingehend prüfen, ob dieser eine sog. „Nachmieterklausel“ enthält. „Nachmieterklausel“ bedeutet,dass du aus zwingenden Gründen, z.B. berufliche Veränderung etc., berechtigt bist einen adäquaten Nachmieter zu stellen.

Solltest du jedoch dies nicht vereinbart haben, bleibt dir nur die Möglichkeit, das Gespräch mit deinem Vermieter zu suchen und auf eine gütliche Einigung zu hoffen.

Ich kann nur empfehlen, sich im Vorfeld entsprechend zu informieren.

Gruß,

Brigitte

Natürlich müsste ich für eine gesichterte Antwort in die Verträge einsehen. Allerdings kann ich Ihnen so viel sagen:
Mietverträge werden normalerweise auf unbestimmte Zeit geschlossen. Auf bestimmte ZEit können Sie nur dann geschlossen werden, wenn der Vermieter darauf besonders hinweist und den Grund der Befristung schriftlich mitteilt. Dies ist wohl bei Ihnen nicht der Fall. Daher gehe ich von einem unbefristeten Mietvertrag aus. Unbefristete Mietverträge sind grundsätzlich mit einer Frist von knapp 3 Monaten kündbar, soweit kein Kündigungsverzicht besteht. Wie ich soeben recherchiert habe lässt die Rechtsprechung einen Kündigungsverzicht für höchstens 5 Jahre zu. Zwar ist es so, dass der zweite Vertrag durchaus auch als Aufhebeungsvertrag des 1. gesehen werden kann. Hier gehe ich jedoch davon aus, dass der zweite Vertrag allein dazu dient den Kündigungsausschluss zu zementieren. Daher würde ich nach einer vorsichtigen ersten Einschätzung dazu tendieren, dass der zweite Vertrag nicht wirksam ist und daher der erste weiter gilt. Sie könnten dann nach Ablauf der 5 Jahre kündigen. Sie müssten spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zum Ende des Übernächsten Monats (also knapp 3 Monate) kündigen.
Aber wie gesagt: diese Antwort erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit. Zur genauen Abklärung sollten Sie sich an einen Anwalt oder den Mieterschutzbund wenden.

Viele Grüße!

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hallo sonja,

der neue vertrag ist gültig mit einer kündigungszeit von 3 jahren.

rede mit dem vermieter, dass er aufgrund der ausbildung und weil die wohnung zu teuer ist, einer vorzeitigen kündigung zustimmt. du kannst ihm ja bestimmt auch gute nachmieter anbieten.