Nachtrag zu meinem gestrigen Schreiben.
Heute erhielt ich von unserem Anwalt diesbezüglich noch folgende Information:
Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs
Normalerweise dauert es eine gewisse Zeit, bis der Mieter die Wohnung räumt. Dabei können sich in der Zeitspanne bis zum Auszug die Umstände wiederum maßgeblich ändern. In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass der Eigenbedarf nachträglich (nach Erklärung der Kündigung) wegfällt, z.B. weil sich die Lebensumstände der betreffenden Person ändern und die Mietwohnung nicht mehr benötigt. Dann ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs zu informieren. Unterlässt der Vermieter dies und informiert den Mieter nicht, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zu.
Achtung: Die Mitteilungspflicht des Vermieters besteht aber nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also nur wenn sich in diesem Zeitraum die Situation maßgeblich geändert hat. Das ergibt sich aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Vermieter nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und damit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses den Mieter über Änderungen in Hinblick auf den Eigenbedarf informieren muss. Ändert sich die Situation nachdem die Kündigungsfrist verstrichen ist, besteht keine Mitteilungspflicht des Vermieters mehr. (Urteil v. 09.11.2005, Az.: VIII ZR 339/04)
Anbieten einer freien Ersatzwohnung
Steht in dem Mietshaus eine gleichwertige Wohnung des Vermieters zur Verfügung, ist dieser verpflichtet, dem Mieter die andere Wohnung anzubieten. Entscheidend ist, dass die leerstehende Wohnung gleichwertig mit der Wohnung des Mieters ist. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich nach Faktoren wie Wohnungsgröße, bisherige Nutzung etc. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, dem Mieter eine viel größere Wohnung als Ersatz anzubieten, zumal wenn nicht ersichtlich ist, wie der Mieter die teurere Miete bezahlen will. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 149/08)
Außerdem muss die Ersatzwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich freistehen, damit der Mieter darin einziehen kann. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Vermieter muss eine Wohnung nur anbieten, wenn die Wohnung dem Vermieter auch tatsächlich zur Verfügung steht. Wird die Ersatzwohnung erst frei, nachdem die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung geräumt werden muss, besteht für den Vermieter keine Pflicht mehr, diese dem Mieter als Ersatzwohnraum anzubieten. (Urteil v. 04.06.2008, Az.: VIII ZR 292/07)
Schadensersatz bei rechtswidriger Eigenbedarfskündigung
Ist die Eigenbedarfskündigung unberechtigt erfolgt, kann der Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Mieter kann bei einer rechtswidrigen Eigenbedarfskündigung als Schadensersatz die Differenzmiete, Maklerprovision, Umzugskosten und in besonderen Extremfällen sogar ein Schmerzensgeld fordern und gerichtlich einklagen.
Das gilt vor allem beim sog. vorgeschobenen Eigenbedarf, wenn nicht, wie ursprünglich angegeben, der Vermieter selbst oder sein Angehöriger in die frei gewordene Wohnung einzieht, sondern die Wohnung an einen neuen Mieter vermietet wird. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Mieters weiter gestärkt. Im Fall hatte der Vermieter vor der schriftlichen Kündigung den Mieter mündlich darüber informiert, dass er Eigenbedarf an der Wohnung beansprucht. Der Mieter verließ sich auf die Aussage des Vermieters und zog umgehend aus der Wohnung aus. Die spätere schriftliche Eigenbedarfskündigung des Vermieters war jedoch rechtswidrig. Der XIII. Senat sprach dem Mieter auch für diesen Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, weil der Mieter auf die Aussage seines Vermieters vertrauen und davon ausgehen durfte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorlagen. (Urteil v. 08.04.2009, Az.: VIII ZR 231/07)
Viel Erfolg wünscht J.Z.