Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
mein Problem liegt in einer Eigenbedarfsvortäuschung.

Ich bin zum 31.3.09 wegen Eigenbedarf aus meiner Wohnung gekündigt worden. Die Wohnung stand dann 3 Monate leer. Zum 1.7.09 ist dann ein neuer Mieter eingezogen, jedoch nicht der Vermieter, für den die Wohnung eigentlich bestimmt war.
Daraufhin habe ich den alten Vermieter angeschrieben, und um Stellungnahme gebeten, sowie meinen Schadensersatz für Umzugsaufwendungen gestellt.

Ich erhielt dann von seinem Anwalt ein Schreiben, dass mein Vermieter aufgrund einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Ende Feb. 2009 es für ihn finanziell nicht mehr möglich ist in diese Wohnung einzuziehen und er auf die Mietzahlungen angewiesen ist.

Zusätzlich teilte mir der Anwalt mit, dass der Vermieter mit seiner Mutter im Februar bei mir zuhause gewesen sein soll und mir ausdrücklich angeboten hat, dass ich in der Wohnung bleiben kann. An einem anderen Tag hat mich der Vermieter mit Mutter und einem zusätzlichen Zeugen nochmals angesprochen und mir die Wohnung als „bleibender Mieter“ angeboten.

Natürlich ist nichts von dem wahr. Der Vermieter versucht jetzt mit Hilfe von Zeugenaussagen den Tatbestand so hinzurücken, dass der Eigenbedarf schon vor Auszug entfallen ist und er mir das rechtzeitig mitgeteilt hat, damit Schadensersatzansrüche nicht geltend gemacht werden können

Jetzt zu meiner Frage:

Reichen solche Zeugenaussagen aus oder bedarf es der Schriftform? Laut meinem Mietvertrag ist die Schriftform bei Änderungen notwendig.

Gibt es nach Mietgesetz oder BGB eine Klausel die eine Schriftform erfordern und in welchem Paragraphen steht das.

Für kurzfristige Unterstützung bedanke ich mich im voraus.

Gruss Eric

Die reine Zeugenaussage reicht.
Es gibt kein Schriftformerfordernis für das „Wiederanbieten“ der Wohnung.

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Nachtrag zu meinem gestrigen Schreiben.
Heute erhielt ich von unserem Anwalt diesbezüglich noch folgende Information:

Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs

Normalerweise dauert es eine gewisse Zeit, bis der Mieter die Wohnung räumt. Dabei können sich in der Zeitspanne bis zum Auszug die Umstände wiederum maßgeblich ändern. In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass der Eigenbedarf nachträglich (nach Erklärung der Kündigung) wegfällt, z.B. weil sich die Lebensumstände der betreffenden Person ändern und die Mietwohnung nicht mehr benötigt. Dann ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs zu informieren. Unterlässt der Vermieter dies und informiert den Mieter nicht, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zu.

Achtung: Die Mitteilungspflicht des Vermieters besteht aber nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also nur wenn sich in diesem Zeitraum die Situation maßgeblich geändert hat. Das ergibt sich aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Vermieter nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und damit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses den Mieter über Änderungen in Hinblick auf den Eigenbedarf informieren muss. Ändert sich die Situation nachdem die Kündigungsfrist verstrichen ist, besteht keine Mitteilungspflicht des Vermieters mehr. (Urteil v. 09.11.2005, Az.: VIII ZR 339/04)

Anbieten einer freien Ersatzwohnung

Steht in dem Mietshaus eine gleichwertige Wohnung des Vermieters zur Verfügung, ist dieser verpflichtet, dem Mieter die andere Wohnung anzubieten. Entscheidend ist, dass die leerstehende Wohnung gleichwertig mit der Wohnung des Mieters ist. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich nach Faktoren wie Wohnungsgröße, bisherige Nutzung etc. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, dem Mieter eine viel größere Wohnung als Ersatz anzubieten, zumal wenn nicht ersichtlich ist, wie der Mieter die teurere Miete bezahlen will. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 149/08)

Außerdem muss die Ersatzwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich freistehen, damit der Mieter darin einziehen kann. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Vermieter muss eine Wohnung nur anbieten, wenn die Wohnung dem Vermieter auch tatsächlich zur Verfügung steht. Wird die Ersatzwohnung erst frei, nachdem die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung geräumt werden muss, besteht für den Vermieter keine Pflicht mehr, diese dem Mieter als Ersatzwohnraum anzubieten. (Urteil v. 04.06.2008, Az.: VIII ZR 292/07)

Schadensersatz bei rechtswidriger Eigenbedarfskündigung

Ist die Eigenbedarfskündigung unberechtigt erfolgt, kann der Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Mieter kann bei einer rechtswidrigen Eigenbedarfskündigung als Schadensersatz die Differenzmiete, Maklerprovision, Umzugskosten und in besonderen Extremfällen sogar ein Schmerzensgeld fordern und gerichtlich einklagen.

Das gilt vor allem beim sog. vorgeschobenen Eigenbedarf, wenn nicht, wie ursprünglich angegeben, der Vermieter selbst oder sein Angehöriger in die frei gewordene Wohnung einzieht, sondern die Wohnung an einen neuen Mieter vermietet wird. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Mieters weiter gestärkt. Im Fall hatte der Vermieter vor der schriftlichen Kündigung den Mieter mündlich darüber informiert, dass er Eigenbedarf an der Wohnung beansprucht. Der Mieter verließ sich auf die Aussage des Vermieters und zog umgehend aus der Wohnung aus. Die spätere schriftliche Eigenbedarfskündigung des Vermieters war jedoch rechtswidrig. Der XIII. Senat sprach dem Mieter auch für diesen Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, weil der Mieter auf die Aussage seines Vermieters vertrauen und davon ausgehen durfte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorlagen. (Urteil v. 08.04.2009, Az.: VIII ZR 231/07)
Viel Erfolg wünscht J.Z.

Hallo J.Z.

vielen Dank für die ausführliche Information. Mein Fall liegt ähnlich. Nach meinem Auszug am 31.3.09 aufgrund Eigenbedarfskündigung, die mir durch einen Anwalt glaubhaft zugestellt wurde, habe ich vom ehemaligen Vermieter bzw. dessen Anwalt nichts mehr gehört.

Erst am 1.7.09 habe ich von einer Mieterin im Haus erfahren, dass in meine ehemalige Wohnung jemand eingezogen ist. Bei Überprüfung habe ich festgestellt, dass es sich nicht um die Vermieterin handelt, die eigentlich hätte einziehen sollen.

Für mich war jetzt klar dass der Eigentumsbedarf nur vorgetäuscht war um mich loszuwerden.

Meine vorherige Miete war um über 50 % günstiger als jetzt. Ich habe die Zeitungsannonce in der die Wohnung zur Miete angeboten wurde und den neuen Mietvertrag der neuen Mieterin in Kopie.

Bei meinen Schadensersatzforderungen erhielt ich den besagten Brief vom Anwalt, dass die ehemalige Vermieterin aus finanziellen Gründen nicht mehr einziehen könne und den Mietzins zur Tilgung des Darlehens für die Wohnung benötige. Außerdem hieß es noch, dass mir zweimal bei „angeblichen“ Treffen mit Zeugen die Wohnung zur weiteren Benutzung angeboten wurde was ich ausdrücklich abgelehnt hätte. Diese Treffen mit den angeblichen Zeugen haben nie stattgefunden!!!
Laut Schreiben des Anwalts entfiel der Eigenbedarf bereits im Februar 2009.

Nachdem ich jetzt mehrere Urteile im Internet recherchiert habe verstehe ich die Ansätze des Anwaltes in seinem Schreiben. Denn sollte ein mündliches Angebot mit Zeugen ausreichen, dass man in der Wohnung verbleiben kann und die Zeugen alle einen Meineid leisten würden, dann hätte er zum einen die Mitteilungspflicht erfüllt und zum anderen logisch erklärt dass der Eigenbedarf bereits vor der Räumung nicht mehr bestanden hat.

Letztendlich hängt es jetzt von der Mitteilungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter ab. Schriftlich oder nur mündlich??!!

Gruss Eric

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HalloEric, die Frage ob mündlich oder nur schriftlich ist schwer zu beantworten. Wir wissen ja alle inzwischen, wie das Recht in Deutschland eingehalten wird. Was in Berlin ein Richter entscheidet, muß bei gleichem Fall ein Richter in -was wer weiß wo- noch lange nicht so sehen und entscheidet völlig anders.
Fakt ist, dass der Vermieter in der Beweispflicht ist.
Sie können genauso gut Zeugen benennen, die nicht mit Ihnen verwandt sind, weil sonst ja alles wegen Befangenheit ungültig ist.
Wen will der Vermieter denn als Zeugen benennen, wenn keine dabei waren? Dann müßte er ja irgend jemanden dazu animieren und ihn für ??? aussagen lassen.
Das kommt mir wirklich alles sehr komisch vor und in meiner 25-jährigen Berufspraxis bin ich doch schon mit allerhand „Komischen“ kontaktiert worden.
Normal gilt : Beweismaterial schriftlich-aber wie geagt, was ist noch normal!! Nochmals deshalb mein Tip-Anwalt nehmen, dort haben Sie es allein verdammt schwer.
Ein nettes WE wünscht Ihnen,trotz der Probleme, J.Z.

(PS. Mein Mann hat ebenfalls diese Sache hinter sich, mit 756 €uro Anwaltsgebühren und ist trotzdem leer ausgegangen. Deshalb meinte ich das mit den unterschiedlichen Urteilen und Entscheidungen der Justiz)

Hallo Willibaldine,

vielen Dank nochmals für die ausführliche Information.

Bezüglich der Zeugenaussagen hat die Vermieterin ihre Mutter beim ersten Treffen genannt und beim zweiten Treffen war die Mutter und noch ein Bekannter dabei (das war der vorherige Vermieter)

Falls ich Klage erhebe oder auch Strafanzeige stelle, wird sich zeigen wie gut die Zeugenaussagen der Beklagten dann sind!!`??

Mir ist aufgefallen dass ich Ihr erstes Schreiben vom 5.8.09 nicht erhalten habe.

Könnten Sie mir das nochmal schicken? Evtl. sind da noch interessante Details für mich drin.

Gruss Eric

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Hallo Eric,

wenn dein Mietverhältnis schriftlich gekündigt wurde, ist die ausgesprochene Kündigung auch nur schriftlich zurück zu nehmen.

„Sagen“ kann man viel und ob ein Gericht die Zeugenaussage der Mutter anerkennt, wage ich zu bezweifeln.

Ich kann dir nur den Rat geben, anwaltlichen Rat zu Hilfe zu nehmen. Ein Erstgespräch bei einem Fachanwalt kostet nicht die Welt.

Es tut mir leid, dir keine befriedigendere Auskunft geben zu können.

Gruß,

Brigitte

Moin,
bin kein Anwalt, kann daher keine Antwort geben

vnA