Mietrecht: 3-Jahresvertrag kündigen

Hallo ihr Experten,

meine Schwester hat folgendes Problem:

Sie hat vor einem Monat in Frankfurt/M. einen 3-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen.
Vor einer Woche hat sie erfahren, dass sie schwanger ist.
(Juhu, ich werde Onkel!)
Da die Wohnung nur für sie selbst, nicht aber für Freund+Kind ausgelegt ist, muss sie jetzt bald raus, und will zu ihrem Freund ziehen, der eine genügend große Eigentumswohnung hat.

Hat sie rechtliche Argumente, falls der Vermieter auf Erfüllung des Vertrages, nämlich der Laufzeit von 3 Jahren besteht?

Danke schonmal im Namen meines Schwesterchens!

Gruß,
Salzmann

Hallo ihr Experten,

meine Schwester hat folgendes Problem:

Sie hat vor einem Monat in Frankfurt/M. einen
3-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen.
Vor einer Woche hat sie erfahren, dass sie schwanger ist.
(Juhu, ich werde Onkel!)
Da die Wohnung nur für sie selbst, nicht aber für Freund+Kind
ausgelegt ist, muss sie jetzt bald raus, und will zu ihrem
Freund ziehen, der eine genügend große Eigentumswohnung hat.

Hat sie rechtliche Argumente, falls der Vermieter auf
Erfüllung des Vertrages, nämlich der Laufzeit von 3 Jahren
besteht?

Hallo, hier ist Günter,

zuerst einmal ist festzuhalten, dass der Drei-Jahresvertrag gültig ist und nicht gekündigt werden kann. Allenfalls kann eine einvernehmliche Vertragsaufhebung erfolgen. Deine Schwester sollte mit dem Vermieter sprechen. Möglicherweise lässt sie dieser aus den gegebenen Tatsachen freiwillig aus dem Vertrag. Es kann aber auch sein, dass er gegen Stellung eines Nachmieters sie aus dem Vertrag lässt oder dass sich Deine Schwester gegen Zhalung von ein oder zwei Monatsmieten aus dem Vertrag kauft. Nur, egal welcher Schritt gemacht wird, er muss schriftlich festgehalten werden.

Deine Schwester hat den Anspruch aus dem Vertrag entlassen zu werden, jedoch nur insoweit, dass der Vermieter einer Nachmieterreglung zustimmen muss oder einer Untervermietung zustimmt. Bie der letztgenannten Regelung gibt es einen Trick. Da muss man sich aber sicher sein, dass der Vermieter nie zustimmen würde.

Gruss Günter

Danke schonmal im Namen meines Schwesterchens!

Gruß,
Salzmann

Hallo Günther!

danke erstmal für deine schnelle und ausführliche Antwort.
Ein paar Punkte sind mir noch nicht ganz klar:

Deine Schwester hat den Anspruch aus dem Vertrag entlassen zu
werden, jedoch nur insoweit, dass der Vermieter einer
Nachmieterreglung zustimmen muss oder einer Untervermietung
zustimmt.

Hat sie denn doch einen Anspruch, sofern sie einen Nachmieter stellt? In deinem ersten Absatz klang es, als ob dieser Anspruch nicht bestünde.

Bei der letztgenannten Regelung gibt es einen Trick.
Da muss man sich aber sicher sein, dass der Vermieter nie
zustimmen würde.

Was ist das für ein Trick?

Danke nochmal!

Gruß,
Salzmann

Hat sie denn doch einen Anspruch, sofern sie einen Nachmieter
stellt?

Hallo,

mit wem ein Vermieter einen Mietvertrag abschließen möchte und mit wem nicht, kann ihm niemand diktieren. Von daher kann der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren, er kann es aber auch bleiben lassen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

mit wem ein Vermieter einen Mietvertrag abschließen möchte und
mit wem nicht, kann ihm niemand diktieren. Von daher kann der
Vermieter einen Nachmieter akzeptieren, er kann es aber auch
bleiben lassen.

Ich hatte nur gedacht, dass es so etwas wie eine Härtefall-Regelung gibt, die - bei entsprechendem Entgegenkommen des Mieters, was ja das Finden eines Nachmieters wäre - einen Mietvertrag, der auf 3 Jahre festgelegt ist, vorzeitig kündbar macht. Gibt es so etwas wirklich nicht?

Gruß,
Salzmann

Hat sie denn doch einen Anspruch, sofern sie einen Nachmieter
stellt?

Hallo,

mit wem ein Vermieter einen Mietvertrag abschließen möchte und
mit wem nicht, kann ihm niemand diktieren. Von daher kann der
Vermieter einen Nachmieter akzeptieren, er kann es aber auch
bleiben lassen.

Hallo,

Irrtum Wolfganmg, es gibt berechtigte Gründe, die es erforderlich machen, die vom Gesetzgeber auch anerkannt sind, dass ein Mieter ein berechtigtes Interesse hat, einen Zeitmietvertrag vorzeitig zu beendigen. Dies ist z.B. bei einer Schwangerschaft (Wohnung zu klein) oder bei Heirat (Partner hat eigene Wohnung) usw. möglich. Hier muss der Vermieter der Nachmieterstellung zustimmung. Der Mieter muss den Grund beweisen. Tut er es nicht, obwohl der Mieter einen Grund hat, also geht nach Deinem Muster vor, wird man andere Möglichkeiten haben, hat man , und dann sind drei Monate Frist zur Kündigung ausreichend.

Gruss Günter

Hallo Günther!

danke erstmal für deine schnelle und ausführliche Antwort.
Ein paar Punkte sind mir noch nicht ganz klar:

Deine Schwester hat den Anspruch aus dem Vertrag entlassen zu
werden, jedoch nur insoweit, dass der Vermieter einer
Nachmieterreglung zustimmen muss oder einer Untervermietung
zustimmt.

Hat sie denn doch einen Anspruch, sofern sie einen Nachmieter
stellt? In deinem ersten Absatz klang es, als ob dieser
Anspruch nicht bestünde.

Hallo,

der erste Absatz bezog sich darauf, dass ein Zeitmietvertrag nicht vorzeitig gekündigt, sondern lediglich einvernehmlich aufgehoben werden kann. Es reicht hier also nicht eine einseitige Erklärung des Mieters aus. Und diese Zustimmung zur Nachmietersuche muss der Vermieter im Fall Deiner Schwester erteilen. Hier ist ein Grund eingetreten, der bei Vertragsabschluss nicht bekannt war und nein erheblicher inschnitt in das Leben Deiner Schwester ist, der es erforderlich macht, das bestehende Mietverhältnis zu beenden. Deine Schwester muss ggfls nachweisen, dass sie schwanger ist.

Bei der letztgenannten Regelung gibt es einen Trick.
Da muss man sich aber sicher sein, dass der Vermieter nie
zustimmen würde.

Was ist das für ein Trick?

Zuerst einmal sind wir uns klar, es besteht ein Anspruch auf Vertragsaufhebung zumindest wenn ein Nachmieter gestellt wird. Wenn ich den Tenor von Markus verfolge, der Dir gepostet hat, gibt es Vermieter, die erklären, dass sie sich die Mieter selbst aussuchen. Ist dies der Fall, dann stellt man an den Vermieter einen Antrag auf Untervermietung. Dem müsste er auf jeden Fall zustimmen. Wenn es nun ein Vermieter ist, der stets alles unter seiner Kontrollen haben will, wird er der Untervermietung nicht zustimmen. Und wenn er dies verweigert, steht dem Mieter auch wenn ein Zeitmietverhältnis besteht ein Sonderkündigungsrecht zu, was bedeutet, dass der Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten hat. Aber Vorsicht, dies kan man nur durchziehen, wenn man sich klar ist, dass der Vermieter widerspricht und nicht zustimmt. Das Risiko einer Untervermietung ist zu hoch !

Gruss Günter

Hallo Wolfgang,

mit wem ein Vermieter einen Mietvertrag abschließen möchte und
mit wem nicht, kann ihm niemand diktieren. Von daher kann der
Vermieter einen Nachmieter akzeptieren, er kann es aber auch
bleiben lassen.

Ich hatte nur gedacht, dass es so etwas wie eine
Härtefall-Regelung gibt, die - bei entsprechendem
Entgegenkommen des Mieters, was ja das Finden eines
Nachmieters wäre - einen Mietvertrag, der auf 3 Jahre
festgelegt ist, vorzeitig kündbar macht. Gibt es so etwas
wirklich nicht?

Gibt es, wie ich Dir gepostet habe. HInweis noch, es sollten mindestens drei Nachmieter benannt werden. Dies aus dem Grund, weil jemand nicht drei Personen ablehnen kann, ohne dass er in Begründungsnot gerät. Nach der Rechtslage reicht ein Nachmieter aus, der die Wohnung zu denselben Bedingungen übernimmt und wirtschaftlich geeignet ist, die Miete zu zahlen. Lehnt der Vermieter - wenn er der Nachmieterstellung zugestimmt hat, einen Nachmieter unbegründet ab, hat auch hier der Mieter das Recht die Wohnung zu dem Zeitpunkt ausserordentlich zu kündigen, zu welchem der Nachmieter eingezogen wäre. Hier geht es darium, dass der Mieter seinen Vertrag erfüllt hat und der Vermieter unbegründet seinen Vertrag einseitig nicht erfüllt. Direkt habe ich Dir schon Antwort gegeben. Der Härtefall ist bei Deiner Schwester anzuwenden.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

DANKE! Experten wie du zeigen immer wieder, dass w-w-w etwas Besonderes ist!

Gruß,
Salzmann