Es geht um meine Nebenkostenabrechnung. Wir sind mit demm Kopfzahlschlüssel „5“ im Mietvertrag eingetragen aber seit einem Jahr sind wir nur noch zu dritt. Dies haben wir auch schriftlich und mündlich dem Vermieter mitgeteilt. Der Brief ist auch angekommen, da ich ihn in seinem Bürobriefkasten im Haus eingeworfen hatte un am nöchsten Tag war dieser leer. Jetzt kommt die Nebenkostenabrechnung und wir werden noch mit Nebenkosten für 5 Personen beglückt. Gilt immer noch das, was im Mietvertrag steht?
Ich würde vorschlagen den Vermieter erneut per Einschreiben zu informieren, an welchem Datum (Dati) er mit Ihrem Schreiben über die neue „Personenkopfzahl“ informiert wurde und ihn bitten die Nebenkostenabrechnung dahingehend zu korrigieren. Formulieren Sie das Schreiben auch als Widerspruch gegen die Abrechnung. Entsprechende Fristen sollten im Schreiben des Vermiters aufgeführt sein, in der Regel haben Sie aber ausreichend Zeit. Ihre Karten stehen gut … viel Erfolg!
NEIN!!!
JA,
trotzdem Widerspruch mit genau der o.g. Schilderung begründen!
Versuchen kann frau das immer und es kostet nur eine Briefmarke.
Und sich dann für die Zukunft, schriftlich die Vertragsänderung bestätigen lassen.
hallo,
das habe ich im internet dazu gefunden:
Die zwölfmonatige Abrechnungs- und Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnungen hält der Vermieter ein, wenn er dem Mieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeschickt hat. Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, ist nicht entscheidend (BGH VIII ZR 115/04). Wendet der Vermieter einen falschen Verteilerschlüssel an, ist das ein inhaltlicher Fehler, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aber kein formeller Mangel. Korrigiert der Vermieter den Fehler „Verteilerschlüssel“ nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist, darf dies aber nicht zu einem Nachteil für den Mieter führen.
viel erfolg!!
mannheim13
Danke für die schnelle Antwort, bittere Kröte, aber jetzt seh ich klarer…
Danke!!!
Hallo Frau Riebau,
bestreitet der Vermieter denn, dass er Ihre Nachricht erhalten hat? Haben Sie eine Kopie Ihres Schreibens? Zeugen dafür, dass Sie es eingeworfen haben?
Normalerweise muss der Vermieter solche Kopfzahländerungen natürlich berücksichtigen.Er ist auch verpflichtet zu kontrollieren, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen, wenn ein Teil oder alle Nebenkosten nach Personenzahl abgerechnet wird.
Was steht denn in Ihrem Mietvertrag zu „Ändern des Mietvertrages“ oder „Änderung des Nebenkostenschlüssels“? Muss das schriftlich vom Vermieter bestätigt werden? Dann hätten Sie schlechte Karten.
Viel Glück wünscht Heihei
Es geht um meine Nebenkostenabrechnung. Wir sind mit demm
Kopfzahlschlüssel „5“ im Mietvertrag eingetragen
Im Mietvertrag steht nichts über Änderungen der anzahl der bewohnenden PErsonen. Nur darüber, wenn jemand stirbt, dich dies war nicht der Fall bezwugen könnte das mein Noch-ehemann, der den Brief mit unterschrieben hat. Doch, wie ich schon in Erfaqhrung gebracht habe, darf es kein Verwandter sein, der als Zeuge fungiert. ICh werde auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen. Vielen Dank für die schnelle Antwort!!
Bestreiten tut er noch nicht, er hat sich überhaupt nicht dazu geäussert. Er hat immer nur „Ja, in Ordnung“ gesagt zu Veränderungen. Ja, ja, wenn man in Deutschland nicht alles direkt schriftlich besiegelt, hat man immer schlechte Karten…
Hallo Frau Riebau,
dann bitten Sie den Vermieter doch erst mal um eine Änderung der Abrechnung und warten dann auf seine Antwort. Dann melden Sie sich nochmal.
Ja, Sie haben Recht, im Mietrecht ist Vieles leider sehr förmlich. Herrscharen von Anwälten leben davon…
Gruß von Heihei
Liebe Christa.leider kann ich da nicht weiterhelfen. Ich kann Dir nur das raten,was ICH machen würde…Nämlich eine Kopie der NK-Abrechnung behalten u.das Original per Einschreiben an den Vermieter zurück senden-mit der Bitte um Korrektur. Aber gib die Frage bitte an einen Experten weiter,um Sicher das Richtige zu tun. Viel Glück u.Liebe Grüsse
Hallo!
Da Sie keine Termine/Zeiträume angegeben haben, hier nur ein allgemeingültiger Hinweis:
Änderungen der Bewohneranzahl müssen vor dem Eintreten mitgeteilt werden. Ein Schreiben ala „wir wohnen seit 2 Jahren nur noch zu dritt in der Wohnung“ entfaltet erst ab Eingang Wirkung.
MfG
Nein, wie während der Periode mitgeteilt! wie immer: Einspruch einlegen und auf denBrief verweisen (Kopie beilegen undper Einschr./Rücschen senden oder Botenbrief:ist billiger, nur nicht selber! Bote unterschreibt auf Kopie mit Datum,Uhrzeit:istdas so schwer? ) ! (Beim nähsten Mal: per Boten überbringen lassen oder Einschreiben/Rückschein:Sie sehen,wie wüst das ignoriert wird!)
Hallo Frau Riebau,
selbstverständlich ist die im Mietvertrag genannte Zahl eine änderbare Zahl. Ansonsten wäre es eine Festschreibung auf Ewigkeit und damit widersinnig.
Im umgekehrten Fall, wenn in einer Wohnung weitere Personen aufgenommen werden (Dauerbewohner, nicht Besucher), ist die Veränderung zu melden und zu berücksichtigen.
Widersprechen Sie also der Betriebskostenabrechnung schriftlich !!! und zahlen Sie unter Vorbehalt den Betrag, der sich aus einer Neuberechnung für 3 Personen ergbt.
Verlangen Sie eine Neuberechnung auf der Basis der korrekten Personenzahl und damit eine neue Betriebskostenabrechnung. Das ist für den Vermieter zwar mit Arbeit verbunden, aber er muß den Fehler korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt
nein, ist nicht schwer, danke für Ihre Antwort
an für sich müßter er nur die drei parteien nur noch rechnen ,da ihr es ja schriftlich mitgeteilt habt,würde ich erst einmal wiederspruch dagegen einlegen
Mit fr. gruß Christel
Hallo,
über die rechtliche Seite bin ich leider überfragt, da die Kopfzahl im Mietvertrag steht.
Aber ich denke es kann nicht sein, wenn Nebenkosten
per Kopf abgerechnet werden, dass dann die tatsächliche
Kopfzahl nicht gilt. Ev. gibt es noch einen Passus
dazu im Mietvertrag ?!
Grüße
Hallo ! Also solche Änderungen egal um was es geht schriftliches IMMER per Einschreiben mit RÜCKschein ansonsten kann der Vermieter sagen : sorry habe ich nicht bekommen. Die Kopfzahl ist auf 3 gesunken. Dann teil ihr es ihm jetzt bitte schriftlich mit Einschreiben mit. Wenn er fair ist wird er nur die 3 berechnen wenn nicht habt ihr leider keine Chance nicht um die 5 hin rum zu kommen.
Grüße
Petra
Hallo,
bezüglich der Nebenkostenabrechnung und dem Kopfzahlschlüssel sind Sie sogar verpflichtet ALLE Änderungen umgehend mitzuteilen (was Sie ja erfüllt haben). Hier gelten nicht die im Mietvertrag eingetragenen Personen; wohl auch schon deshalb, da es sich um keine fixe Position handeln kann.
Sprechen Sie Ihren Vermieter an, vielleicht hat er es ja einfach auch vergessen.
Hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Viele Grüße und viel Erfolg
KvP
Hallo,
wenn sich Ihre Bewohnerzahl geändert hat und sie dieses dem Vermieter mitgeteilt haben, muss er dieses in seine Abrechnung einfließen lassen.
Legen sie schriftlich Widerspruch ein und verweisen sie auf den geänderten Personenschlüssel.
L.G. Jihet