Mietrecht aufrechnung zurückbehaltungsrecht

Hallo,

ich habe eine mietrechtliche Frage:

Kann ein Mieter kurz vor seinem Auszug aus der Mietwohnung, den letzten Mietzins mit dem verbleibenden Heizölbestand verrechnen?
Wenn ja, wann muss er dies dem Vermieter mitteilen?
Und ist das eine Aufrechnung oder übt der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht aus?

Im Mietvertrag wurde Selbstversorgung vereinbart.

Vielen Dank im Voraus.

sego

Guten Tag!
Vorab: Ich bin kein Anwalt.
Zur Frage: Was steht im Mietvertrag dazu? Soweit es - außer Selbstversorgung - nicht näher geregelt ist musst du m.E. dich selbst um das Öl kümmern indem du es z.B. an den Nachmieter verkaufst oder vom Lieferant wieder abpumpen läßt (bei Gas geht soetwas, hab ich selbst mal machen lassen). Der Vermieter hat damit definitiv nichts zu tun.
Du kannst ihn höchstens nett fragen, ob er einverstanden wäre, es dir abzukaufen zwecks Weiterverkauf an den Folgemieter (das macht ja auch Sinn, denn wer will eine Wohnung ohne Warmwasser und Heizung anmieten?). Ob er das allerdings auch noch mit der Miete verrechnen läßt wäre darüberhinaus auch nochmal separat zu vereinbaren und hängt vom Entgegenkommen des Vermieters ab.

Wenn du das unabgesprochen einbehälst, würde es sich meiner Meinung nach weder um Aufrechnung noch um Zurückbehaltung handeln sondern schlicht um nicht bezahlte Miete ohne Begründung. Denn dein Öl und der vereinbarte Mietzins des Vermieters stehen in keinem vertraglichen Zusammenhang.

Hallo sego,

hier kann ich leider nicht weiterhelfen, sorry.

MfG schoerschi

Hallo,

ich halte eine Verrechnung für problematisch. Beim verbleibenden Heizöl handelt es sich ja praktisch um Guthaben im Bereich Nebenkosten. Folglich wäre das Guthaben auch nur damit zu verrechnen bzw. sonst auszuzahlen. Wenn natürlich beide Parteien einverstanden sind, ist alles kein Problem.

M. Erachtens wäre dies eine Verrechnung und kein Zurückbehaltungsrecht. Dies kenne ich nur aus dem Bereich der Reparaturen und Instandsetzungen.

Hallo!

Meiner Meinung nach ist dies nicht möglich. Der Vermieter könnte darauf bestehen, dass das verbliebene Heizöl vom Mieter mitgenommen wird.

Es wurde vom Vermieter nicht angeschafft, Selbstversorgung wurde vereinbart und daher besteht für den Vermieter keine Übernahmeverpflichtung.

Eine Verrechnung ist meines Kenntnisstandes nicht möglich.

Eine gütliche Einigung zur Übernahme durch den Vermieter oder den evtl. Nachmieter halte ich da eher als geeignete Lösung.

Gruss,

Heike

Hallo sego,

rein theoretisch könnte ich mir durchaus vorstellen, daß der Mieter den letzten Mietzins mit dem verbleibenden Heizölbestand verrechnen kann, wenn er Selbstversorger ist. Für eine juristische Absicherung ist aber in jedem Fall ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder eine Auskunft bei einem Mieterverein einzuholen.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo, ich bin nicht ganz sicher, weil es nicht unbedingt zum Mietrecht gehört…Nehme an, daß er es nicht tum muss…
MfG

Hallo.
Da kann ich leider nicht weiterhelfen, da ich kein Experte bin.

NEIN !

das wäre ein Vertragsbruch und eine Zivilstrafsache, da dem Vermieter der mietzins in voller Höhe zusteht.

Hallo sego !
Sorry ! keinen Schimmer !

Hallo,
sorry aber hier kann ich nicht helfen
Grüße

Hallo,

sorry, aber zu diesem Thema kenne ich mich nicht aus - vielleicht einfach mal nach den Stichwörtern googlen?

Hallo sego,

Weder Aufrechnung noch Zurückbehaltung stehen Ihnen zu. Wenn im Mietvertrag Selbstversorgung vereinbart wurde, so gilt dies für die Dauer des Mietverhältnisses und ist auch etwa so zu bemessen. Endet dieses Mietverhältnis, so hat auch die vertragliche Regelung der Selbstversorgung keinen Bestand mehr.

Mal etwas blöd: Verbleibender Heizölbestand - sagen wir - darf im Falle der Auflösung der vertraglichen Vereinbarung vom Mieter aus dem Öltank gepumpt und mitgenommen werden… Ganz gleich, ob er dieses noch verwenden kann. Das war eben eine „Über-Selbstversorgung“… Also, rechtliche Handhabe gibt es hier nicht.

Allerdings sollte es hier die Möglichkeit geben, in eine Vereinbarung mit dem dann bisherigen Vermieter zu gehen, wonach er dieses Heizöl (welches ja an Ort und Stelle sicherlich wieder benötigt wird)käuflich zu einem zu vereinbarenden reellen Betrag übernimmt. Ob dies dann durch Aufrechnung gegen Mietzins stattfindet oder durch nachträgliche „Zahlung des Kaufpreises“, bleibt in Abhängigkeit von einer möglichst schriftlichen vertraglichen Vereinbarung Sache der bisherigen Miet-Vertragspartner.

Viel Erfolg und beste Grüße

HeilandsGläubiger

Sorry, hier spielt wohl das Systen etwas verrückt, denn ich habe die Frage schon einmal beantwortet. Jetzt erscheint es mir aber etwas spät und so verbeiße ich mir denn einen neuen Kommentar.
Gruß Hubert Steiger.