Mietrecht: Auszug PVC-Boden Erneuerung

Hallo zusammen,

ich bin vor Kurzem aus meiner alten Wohnung (38qm) ausgezogen.
Ich habe dort 2,5 Jahre etwa gewohnt. Bei der Wohnungsübergabe kam es dazu, dass die neue Mieterin verlangt hat, dass ein neuer Boden verlegt wird. Ich habe dem eingewilligt im Übergabeprotokoll, weil ich gedacht habe, dass es höchstens 500 Euro kosten kann. Es war ein einfacher, billiger PVC Boden. Ich habe ihn normal gebraucht und er hatte ein paar Gebrauchsspuren oder kaputte Stellen.
Nun hat mir der Mieter einen Kostenvoranschlag über 2200 Euro gesendet, dass eine Firma den Boden komplett austauscht auf meine Kosten.

Was soll ich nun tun? Ich weiss nicht weiter. Kann der Vermieter die ganze Summe von mir verlangen, nur weil Ich den Boden genutzt habe?

Danke für eine Antwort.

Im Mietvertrag steht folgendes:

§ 10 Benutzung des Mietobjekts, Untervermietung

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
  2. Der Mieter darf nichts in Gebrauch nehmen, was ihm nicht ausdrücklich zur Nutzung überlassen wurde.
  3. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- & Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Bewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann verlangen, daß der Mieter seine Waschmaschine und seinen Trockenautomaten ausschließlich in der Waschküche aufzustellen hat. Im Falle des Anschlußes von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandene Leitungsnetzes führen, ist der Mieter verpflichtet die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).
  4. Die Wohnung ist ganzjährig vom Mieter ausreichend zu lüften. Der Lüftungsvorgang muss wenigstens zweimal täglich erfolgen. Das Lüften erfordert das Öffnen der Fensterflügel (sog. Stosslüften). Sofern möglich, ist quer zu lüften.
    Das Kippen der Fensterflügel ist in keinem Fall ausreichend und kann ein Lüften nicht ersetzen. Je stärker der Raum genutzt wird oder je geringer die Raumtemperaturen sind, desto länger muss der Lüftungsvorgang erfolgen. Eine Vergrößerung der Luftfeuchtigkeit über das normale Nass hinaus tritt auch durch Wäschetrocknen in der Wohnung ein. Deshalb ist das Wäschetrocknen in der Wohnung grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Trockenraum im Haus oder in der Wohnanlage vorhanden ist.
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    Bei Möblierung der Zimmer muss darauf geachtet werden, dass Möbel und andere Einrichtungsgegenstände nicht zu dicht an den Wänden stehen, um die erforderliche Raumluftzirkulation nicht zu behindern. Der Mindestabstand zwischen der Wand und einem Möbelstück sollte 5 cm nicht unterschreiten.
    Das Beheizen der Wohnung muss so erfolgen, dass die Raumtemperatur auch im Außenwand- bzw. Eckbereich ausreichend ist. Bei einzuhaltenden Innentemperaturen für beheizte Räume in Wohnhäusern (Norm-Innentemperaturen nach DIN 4701) betragen vorbehaltlich der Nachtabsenkung (3°):
    Wohn- u. Schlafräume, Küche und WC Bäder
    beheizte Nebenräume (Vorräume, Flure)
  • 20° C + 23° C + 15° C
    Werden diese Temperaturen unterschritten, ist ein verstärktes Lüften wie unter Abs. 4 angegeben erforderlich.
  1. Zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken darf das Mietobjekt nur mit Zustimmung des Vermieters genutzt werden. Bei unbefugter vertragswidriger Benutzung des Mietobjekts ist der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
  2. Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Einen Teil des Mietobjekts kann der Mieter einem Dritten nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses überlassen. Er kann vom Vermieter die Erlaubnis hierzu nur verlangen, wenn in der Person des Dritten kein wichtiger Grund vorliegt, das Mietobjekt nicht übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung zugemutet werden kann.
    Der Mieter hat gegebenenfalls die behördliche Anmeldung des Untermieters vorzunehmen und dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen.
  3. Im Falle der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung hat der Mieter einen angemessenen Zuschlag zu zahlen.
  4. Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung - auch bei Zustimmung des Vermieters – haftet der Mieter für alle Handlungen und Unterlassungen des Untermieters oder Desjenigen, dem er den Gebrauch des Mietobjekts ganz oder teilweise überlassen hat.
  5. Die erteilte Zustimmung zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Aus der Schiderung wird man nicht ganz schlau, wieso verlangt die neue Mieterin einen neuen Boden auf Kosten der alten Mieterin, wurde der Boden von der alten/ausziehenden Mieterin so beschädigt, dass ein neuer Boden erforderlich ist und wenn ja wie lange lag der alte Boden bei Auszug drin!
Welcher Boden lag in der Wohnung beim Einzug oder wurde der Boden beim Einzug selbst verlegt, wenn ja wie (voll verklebt oder schwimmend) und welcher Boden befand sich darunter? ramses90

Nach 2,5 Jahren Belag kaputt ? Der Nachmieter hat keinen Anspruch vom Vormieter einen neuen PVC Boden bezahlt zu bekommen ! Das muss mit dem Vermieter mal besprochen werden . Eine Normale abnutzung mit Spuren ist hinzunehmen ! Das wäre ganz was neues wenn mein Mieter auszieht und von seinem Nachmieter einen neuen PVC Boden möchte ! ÄHM, dann könnte Ich als Vermieter Geld sparen. Der nächste bekommt dann noch eine neue Küche usw. Mit dem Nachmieter , wenn ich soetwas unverschähmtes hören würde, Kündigen !

schäden sind natürlich beim auszug zu beseitigen. ob statt neuverlegung auch eine reparatur möglich wäre, wissen wir nicht.

aber:

  1. den anspruch darauf hat der vermieter, nicht der nachmieter - ihm gehört schließlich der boden.
  2. es geht nur darum, den geschädigten so zu stellen, wie er vor dem schaden gestellt war. also: pvc gleicher qualität, abzug für alter des bodens. schwierigkeit: die lebensdauer ist abhängig von der qualität des verlegten bodens. beides kennt niemand hier.

einfach den kostenvoranschlag zu schicken ist jedenfalls unsinn. der muss natürlich nicht bezahlt werden.

Das kann ja nicht stimmen !
Normal gebraucht = normale Abnutzung, keinerlei Anspruch des Vermieters
irgendwann muss Vermieter ihn sowieso ersetzen wenn seine Nutzungsdauer erreicht ist, das mögen 10 bis 15 Jahre sein.

kaputte Stellen ? Was sollen das genau sein, Löcher ,Risse, Schnitte ,lange Schiebespuren vom falschen Hantieren mit Möbeln ? Wenn das der Mieter angerichtet hat ist er dafür haftbar.

Druckstellen von Möbeln (Möbelfüße) hinterlassen leichte Eindrückungen, das ist normal und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch = keine Haftung Mieter dafür. Ebenso, wenn es Lichtveränderungen gibt (untern Schrank dunkler als sonstige Fläche)

Aber Mieter haftet für den Zeitwert. Wäre der Belag vor 2,5 Jahren neu verlegt worden, dann ist er bei Auszug eben 2,5 Jahre alt und es ist bei Ersatzpflicht des Mieters ein angemessener Abzug neu für alt vorzunehmen. Heißt also, nicht die komplette Rechnung des Bodenlegers wäre zu zahlen. Vermieter muss seinen Teil betragen. Wobei nach 2,.5 Jahren kein großer Abzug zu erwarten sein dürfte.

Dieser Abzug steigt jedes Mietjahr an, weil ja die normale Nutzungsdauer des Belages immer kürzer wird bis er eines Tages gar keinen Wert mehr hat und vom Vermieter ersetzt werden muss.

MfG
duck313

was immer da „eingewilligt“ wurde, es wird vermutlich keine juristischen folgen haben. aber allein die tatsache, dass du auf irgendwelche forderungen der nachmieterin überhaupt eingehst, rechtfertigt den versuch, dich mit mindestens 5.000 öcken übern tisch zu ziehen.

wie blöd ist das denn, sich mit aus der luft gegriffenen ansprüchen wildfremder leute abzugeben? im mietverhältnis stellt nur einer forderungen an den mieter. hausaufgabe bis morgen: wer könnte das wohl sein?