Mietrecht bei Einzug

kann man nach Unterschrift des Mietvertrages ( renoviert übergeben) noch Rechte geltend machen, wenn man nach der Schlüsselübergabe noch erhebliche Mängel (z. B. Sperrmüll im Keller, Küche für 1500 Euro übernommen stellt sich beim putzen als Sperrmüll heraus, Wände und Teppichboden sind fleckig usw) feststellt?

Klar kann man, Uschi,

Sperrmüll im Keller durfte man ja nun wirklich nicht erwarten, selbst wenn er bei Besichtigung noch da stand. Bei der Küche wird es da schon relativ. Kommt darauf an, wie sperrmüllig sie denn auch objektiv betrachtet wird. Flecken an Wänden und Teppichboden hätte man aber eigentlich sehen müssen.

Gruß!

Horst

Das kommt darauf an, wie die Absprache bei Abschluss des Mietvertrages lautete und wie der Tenor „renoviert übergeben“ verstanden werden sollte. War die Unterzeichnung z. B. mehrere Wochen vor Übergabe der Mietwohnung und hat der Vermieter zugesichert, er werde die optischen Mängel noch beseitigen, dann hat der Mieter einen Anspruch. War die Vereinbarung aber dahingehend, dass der Mieter die Wohnung „wie gesehen“ übernimmt, kann er später keine Mietminderung wegen optischer Mängel oder wegen eines verfleckten Teppichbodens geltend machen.

Müll im angemieteten Kellerraum muss natürlich besseitigt werden.

Bei der Küche kommt es darauf an, von wem diese abgekauft wurde (Vormieter oder Vermieter)? An diese Person richten sich mögliche Ansprüche. Sollte sich herausstellen, dass es sich um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft handelt, kann der Mieter den überschießenden Betrag zurückfordern oder vom Kauf zurücktreten. Wucher liegt dann vor, wenn für die Küche 50 Prozent mehr bezahlt wurden als es dem objektiven Wert entspricht.