Hallo,
kann mir jemand diese Frage beantworten.
Ich habe ein Haus über eine Zwangsversteigerung per Gebotsabgabe gekauft und auch eben den Zuschlag erteilt bekommen.
Laut Angaben vom Voreigentümer gibt es 2 Mitverhältnisse was fraglich ist ,aber ich kann dieses ja nicht ignorieren.
Ich habe dieses Haus für meine Eltern erworben die in ca. 3 Jahren dort einziehen möchten.
Jetzt habe ich ja ein Sonderkündigungsrecht wo ich vor ablauf des Monats schnell kündigen muss.
Unter Angaben von Eigennutz ist das ja so möglich.
Nun meine Frage : bedeutung Eigennutz ,gilt dieses auch für meine Eltern ,und ist es sinnig das ich es auf mein 2.Wohnsitz schreibe.
Wäre nett wenn das einer weiss und mir schreiben könnte.
Gruss Weidwerk
Hallo!
Ich denke , das Sie sehr wohl zu eigenen Nutzungsrechten die verbliebenen Mietern frühzeitig kündigen dürfen.
Ob Sie selbst dort wohnen wollen , oder Ihre Eltern ist normalerweise zweitrangig.
Um das ganze Wasserdicht zu machen , rate ich Ihnen , zu dem Kündigungs-Zeitraum , diese Wohnung zu Ihrem „Erstwohnsitz“ zu machen.
Das kann man ja späteren Zeitpunkts wieder rückgängig machen.
Ich bin aber kein Rechtsanwalt und somit sind meine Angaben vorher ev. einem Rechtsberaten / Anwalt abzusegnen.
Viel Glück bei Ihrem tun wünsche ich Ihnen dennoch.
LG Frank
hallo,
ich kenne mich da nicht so recht aus. nur: du kannst kündigen wegen eigenbedarf, da gehören deine eltern dazu.
viele grüße
maria
Hallo!
Soweit ich weiß ist die Eigenbedarfskündigung für nahe Angehörige zulässig. Aber ich bin kein Anwalt und habe damit auch sonst keine Erfahrung.
Sorry.
Hallo,
zunächst mal hätte ich eine Gegenfrage: Warum wollen Sie eines der Mietverhältnisse jetzt schon kündigen, wenn Ihre Eltern erst in drei Jahren einziehen sollen? Und Eigenbedarfskündigung ist schön und gut - trotzdem gelten auch hier die gesetzl. Kündigungsfristen. Wenn Sie das Haus übernehmen, übernehmen Sie auch die Mietverträge mit allen Rechten UND Pflichten. Will heißen: Sie müssen erstmal rausfinden, wie lange die Mieter schon dort wohnen. Danach richtet sich nämlich, mit welcher Frist ihnen gekündigt werden kann.
Wenn Sie Eigenbedarf anmelden, geht das auch für Ihre Eltern. Aber wenn Sie Eigenbedarf vorschieben, um Mieter loszuwerden, kann das übel für Sie ins Auge gehen. Wenn die nämlich dahinter kommen, dass sie nur raus mussten, ohne dass sie dann auch Ihre Eltern nach deren Auszug dort einquartieren oder wenigstens anfangen zu renovieren, dann wird es richtig teuer für Sie.
Also, warum die Eile?
Gruß
Micha
P.S: Waidwerk schreibt man mit „a“.
Hallo,
Du kannst Deinen Mietern wegen Eigenbedarf kündigen. Diesen Eigenbedarf musst Du aber beweisen können. Für den Vermieter gibt es eine Kündigungsfrist von 6 Monaten, sofern die Mietverträge nicht befristet sind.
Aber da die Vermieter rechtlich gesehen, meist einen schwereren Stand haben wie der Mieter, solltest Du Dich lieber bei einem Anwalt erkundigen, weil er Dir sagen kann, wie Du da am besten vorgehst.
Viele Grüße
Sorry, da kann ich dir nicht helfen.
Guten Morgen;
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.
Der Vermieter muß die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, daß sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muß im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muß einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
Mit zweitwohnsitz kenne ich mich nicht aus, würde aber mal beim Steuerberater nachfragen wie das ma günstigsten ist
ein schönes Wochenende
viele Grüsse
Margret
Hallo,
für die Eltern gilt Eigennutz.
tschüß
Hallo,
ich kann nur auf zwei Sachen hinweisen die hoffentlich weiter helfen können. Da ist einmal die Webseite www.mietrecht-einfach.de und der § 573 Abs. 2 Nr. 2 des BGB. Da steht drin, dass Eigenbedarf auch für Familienangehörige als Kündigungsgrund zulässig ist.
Viel Erfolg und viele Grüße, Hubert Steiger.
Hallo . schau mal unter § 57a ZVG ,
ob das auch für zweit Wohnungen zutrifft kann ich leider nicht beantworten, aber wenn die Eltern sowieso erst in drei Jahren einziehen möchten reicht auch ein ganz normale Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist aus aus .
Im bestenfalls den Mietern entgegen kommen , das heißt reden ,sich vorstellen und einen Weg suchen, angemessener Frist geben !
Erst mal schauen wer da wohnt und ob die Miete immer pünktlich geflossen ist.
Eltern sind Verwandte 1 Grades in dem Falle ist eine eigen bedarf Kündigung zulässig .
Im schlimmsten Falle bitte einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Hallo,
folgendes dazu: „Ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung hat der Vermieter dann, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Man nennt dies im Mietrecht auch „Eigenbedarf“ des Vermieters.“. Also die Eltern gehören mit rein in den Eigenbedarf.
Die andere Frage mit 2. Wohnsitz ist eine steuerliche Angelegenheit. Auf diese Anfragen sind wir nicht spezialisiert, so dass wir hier keine Aussage machen können.
Viele Grüße
JB
Hallo,
sorry war im Urlaub…
Ich denke Eigennutz erstreckt sich auf beide Wohneinheiten… weiß es aber auch nicht so genau.
Vielleicht mal eine Rae kontaktieren? Evtl. Bei Überschreibung des Hauses??
MfG
Sabine Kruse
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