Wir sind vor 2 Jahren, also am 15.12.2010, ausgezogen, was uns auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt wurde. (mit Unterschrift) Laut Mietvertrag hätten wir aber bis zum 01.01.2011 darin wohnen können. Wir haben aber bereits Anfang Dezember für den ganzen Monat Miete bezahlt. Also wäre ja eigentlich noch eine halbe Miete zu viel gezahlt, weil wir ja bereits am 15. ausgezogen sind. Wer ist nun im Recht? Wir wollen die zu viel gezahlte Miete zurück, bekommen sie aber nicht.
Und darf der Vermieter Kosten abrechnen (in den Nebenkosten) die von der Vermieter Seite nie gemacht wurden? Zum Beispiel Gartenarbeit.
Wir würden uns über eine Antwort rieseig freuen, da wir wirklich jeden Cent brauchen.
Sehr geehrter Herr Hönicke,
es scheint, dass Sie damals einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben. Dies bedeutet, dass Sie sich auch an die angegebene Mietzeit halten müssen. Es ist dabei völlig unerheblich, ob sie auch in der Wohnung wohnen oder nicht.
Nur, wenn ihr ehemaliger Vermieter die Wohnung bereits zum 16.12.10 wieder weitervermietet hat, könnte eine Ausnahme gelten. Dies geht aber aus Ihrer Schilderung nicht hervor. Die Miete steht daher dem Vermieter zu.
In Sachen Betriebskostenabrechnung können Sie die Rechnungen, die für Gartenarbeiten entstanden sind, einsehen. Gibt es diese Rechnungen, müssten Sie beweisen, dass dennoch keine Arbeiten stattgefunden haben, was ich für sehr schwierig halte.
Schade, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte.
Alles Gute
Sun
Dies ist keine Rechtsberatung, da ich hierzu nicht befugt bin.
entscheidend ist nicht, wann Sie ausgezogen sind, sondern wie lange das Mietverhältnis läuft. Wenn das Mietverhältnis also bis zum 01.01.2011 gelaufen ist, müssen Sie auch bis dahin Miete zahlen.
Hinsichtlich er Nebenkosten muss im Mietvertrag festgelegt sein, welche Nebenkosten abgerechnet werden, bzw. in der Betriebskostenverordnung. Der Vermieter kann also nicht abrechnen wie und was er will.
leider hast du keinen Anspruch auf die halbe Miete. Grund hierfür ist, dass dein Mietvertrag bis 31.12.2010 lief.Wenn du die Wohnung eher übergeben hast und ihr das nicht schriftlich fixiert habt, dass dir eine halbe Miete erlassen wird, steht dir diese nicht zu.
Kosten für Gartenarbeit kann er nur dann abrechnen, wenn diese auch durchgeführt wurden. Er muss dafür eine Rechnung haben von der ausführenden Firma. Sollte er dies in Eigenleistung erbracht haben, muss er einen Stundennachweis führen, damit er die Arbeiten belegen kann. Hat er diesen nicht, können die Kosten auch nicht umgelegt werden.
Die Tatsache, dass die Wohnung nicht genutzt wird, befreit den Mieter nicht von der Verpflichtung, Miete zu zahlen. Wenn der Mietvertrag bis 01.01. gelaufen ist, muss der Mieter den Dezember voll zahlen, egal ob die Wohnung vorher übergeben wurde oder erst zum Kündigungstermin.
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass der Vermieter sofort nach der Übergabe die Wohnung weitervermietet hat und er auch von den neuen Mietern die Miete verlangt hat.
Hinsichtlich der „nicht gemachten Gartenarbeiten“ muss der Vermieter zunächst beweisen, dass er die Arbeiten bezahlt hat. Er darf nur das an Nebenkosten an Sie weiterbelasten, die tatsächlich bezahlt wurden. Kann er den Nachweis erbringen, müssten Sie beweisen, dass keine Gartenarbeiten durchgeführt wurden, was aber wegen des langen Zeitablaufs schwierig sein dürfte. Sie hätten in diesem Fall den Vermieter sofort darauf hinweisen müssen, dass der Hausmeister oder wer auch immer, dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um keine rechtliche Auskunft handelt, sondern nur um eine Diskussion zu rechtlichen Allgemeinfragen.
Herr Hönicke,
zu welchen Datum haben Sie denn die Wohnung damals gekündigt? Ich gehe davon aus, es war zum 31.12.2010-oder?
Nur diese Datum ist entscheidend für die Mietzahlung! Wenn Sie früher ausgezogen sind, ist das Ihr Problem, der Vermieter muss dann nichts,aber auch garnichts zurück zahlen von der Miete.
Wenn das Kündigungsdatum der 15.12. war, dann ist nur die halbe Miete fällig-aber das kann ich mir auf Grund
dfer gesetzl.Kündigungsfristen absolut nicht vorstellen.
MfG Maximilian123
Entscheidend ist das Ende des Mietvertrages, nicht der Zeitpunkt des Auszuges. Geld gibt es also keines zurück.
Wurden Arbeiten nicht durchgeführt, dürfen auch keine Kosten dafür abgerechnet werden. Das wäre dann sogar Betrug und ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Allerdings prüfe man sich: Kann man sich ganz sicher sein? Ich empfehle ein Gespräch mit dem Vermieter.
dass Sie die Wohnung verlassen und sogar übergeben haben, entbindet Sie nicht automatisch aus der Mietzahlungspflicht. Ende der Mietzahlung ist das Ende der Vertragslaufzeit, unabhängig davon, wie lange Sie tatsächlich in der Wohnung sind.
Die Nebenkosten sind tatsächlich entstandene Kosten, von denen der Vermieter einige zunächst trägt und an den Mieter weiterreichen kann. Er MUSS alle weitergereichten Nebenkosten mit Rechnungen belegen. Kann er keine Rechnungen nachweisen, kann er die Kosten auch nicht abrechnen.
sie müssen die Mieter bis zum Ende der Mietzeit bezahlen. Die Miete endet mit dem Kündigungstermin, nicht mit dem Termin ihres Auszuges. um das zu verdeutlichen: Sie müssen gar nicht in der Wohnung wohnen, sie können schon Jahre vorher ausgezogen sein, trotzdem müssen Sie Miete zahlen, wenn der Vertrag noch Gilt. der Vermieter darf in der Nebenkostenabrechnung nur diese Positionen abrechnen, die mit ihnen im Mietvertrag vereinbart wurden. Im allgemeinen ist das auch die Gartenarbeit. Wenn diese Tätigkeiten nicht wirklich durchgeführt wurden, aber abgerechnet, dann lassen Sie sich doch die Rechnungen der Gartenfirma zeigen.
das Mietrecht besgat eine Kündigungsfrist von 3Monaten, bzw. bis 3.Werktag zum übernächsten Monat. Bedeutet bei Ihnen, am 3.Oktober musste die Kündigung zum 31.12.2010 beim Vermieter sein. Wenn Sie dann am 15.12 bereits ausgezogen sind, ist das Ihre eigene Angelegenheit und nicht die des Vermieters. Somit MUSS er Ihnen generell NICHTS zurück zahlen.
Was die Gartenarbeit/Umlage dazu betrifft, dort sind Sie in der Pflicht, dem Vermieter nachzuweisen, dass er diese Tätigkeit nicht getan hat oder hat erledigen lassen.
Sie können Rechnungen als Kopie abfordern, auf deren Basis die Umlage in der BK-Abrechnung erfolgen muss. Eine Nachweis von Ihrer Seite aus, dass es nicht getan wurde, dürfte allerdings mehr wie schwer sein.
Fotomaterial von ungepflegtem Garten usw. werden Sie sicher nicht mehr haben…
Auch wenn Sie sehr dringend Geld benötigen, dieser Weg ist absolut nicht der Richtige dafür-vor KEINEM GEsetz.
Alles Gute für Sie wünscht
Waldi 64
Ablauf der Kündigung und nicht mit Ihrem Auszug aus der Wohnung. Von daher war die volle Monatsmiete zahlbar. Geltend gemachte Kosten für Gartenarbeiten oder auch andere Positionen in der Nebenkostenabrechung müssen vom Vermeiter anhand von ordnugnsgemäßen Rechnungen belegt werden können - ohne Beleg kein Anspruch!