Mietrecht - Eigenbedarf wegen Arbeitslosigkeit?

hallo allerseits,

Folgende hypothetische Situation:
Der VM (alleinstehend) hat vor 8 jahren eine vermietete Eigentumswohnung erworben.
Der Mieter (Ehepaar mit Tochter, 32) wohnt seit 1975 in seiner 95m² Wohnung.
Der VM kündigt nun die Wohnung schriftlich wegen Eigenbedarfs, da er aufgrund von Arbeitslosigkeit aus finanziellen Gründen nun aus seiner Mietwohnung ausziehen müsse und seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in seine Eigentumswohnung (5 min. Gehdistanz von jetziger VM-Adresse) verlegen wolle.
Ist dies ein gültiger Grund?

mit bestem Gruß

Selbestverständlich ist das ein gültiger Grund, wenn nicht dieser, welcher dann???

Hallo nochmal,
ich habe meine Gedankengänge nicht sauber formuliert - neuer Versuch:

hallo allerseits,

Folgende hypothetische Situation:
Der VM (alleinstehend) hat vor 8 jahren eine vermietete
Eigentumswohnung erworben.
Der Mieter (Ehepaar mit Tochter, 32) wohnt seit 1975 in seiner
95m² Wohnung.

(inzwischen Rentner, seit einem knappen halben Jahrhundert dort verwurzelt, Miethöhe trotz Erhöhung noch immer deutlich unter dem Mietspiegel)

Der VM kündigt nun die Wohnung schriftlich wegen Eigenbedarfs,
da er aufgrund von Arbeitslosigkeit aus finanziellen Gründen
nun aus seiner Mietwohnung ausziehen wolle und seinen
Lebensmittelpunkt dauerhaft in seine Eigentumswohnung (5 min.
Gehdistanz von jetziger VM-Adresse) verlegen wolle.

Die Mieter haben eine Kündigungsfrist von 9 Monaten, bei Klage wäre ggf. ein längerer Zeitraum zu überbrücken.

Der VM könnte einen neuen Job finden - wäre die Kündigung dann noch gültig?
Falls der VM keine neue Arbeit fände, stünde ihm nach einem Jahr (ALG2) weniger Wohnraum als vorhanden zu. Hätte dies Einfluß auf die Gültigkeit der Kündigung?

Würde ein Gericht solche Überlegungen auch anstellen?

Hoffe das macht die Frage klarer.
Mit bestem Gruß

Der VM (alleinstehend) hat vor 8 jahren eine vermietete
Eigentumswohnung erworben.
Der Mieter (Ehepaar mit Tochter, 32) wohnt seit 1975 in seiner
95m² Wohnung.
Der VM kündigt nun die Wohnung schriftlich wegen Eigenbedarfs,
da er aufgrund von Arbeitslosigkeit aus finanziellen Gründen
nun aus seiner Mietwohnung ausziehen wolle

Die Berechtigung der Wohnungskündigung wegen Eigenbedarf regelt BGB § 537: die ist berechtigt wenn der Eigentümer sein Eigentum als Wohnung b e n ö t i g t: das wäre eine Einzelfallentscheidung die zugunsten des Vermieters ausfallen würde wenn er z.B. eine teurere Wohnung bewohnen würde u.a. Gründe, nicht ausreichend wäre der bloße Wunsch des Vermieters in der eigenen Wohnung zu wohnen.

Die Mieter haben eine Kündigungsfrist von 9 Monaten, bei Klage
wäre ggf. ein längerer Zeitraum zu überbrücken.

Stimmt, aber der Vermieter hat ggfs. noch die Möglichkeit der Mieterhöhung um finanzielle Nachteile auszugleichen wenn er teurer wohnt: gestattet sind max. 20% Mieterhöhung in 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete s. BGB 558.
Der Mieter hätte dann eine Überlegungsfrist vom laufenden und den 2 darauffolgenden Monaten ob er bleibt oder ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht: Kündigung mit einer Frist von 2 Monaten.
Aber: beides geht nicht - entweder Kündigung wegen Eigenbedarf oder Mieterhöhung.
Vielleicht kann der Vermieter sich mit seinem Mieter einigen der schon sehr lange in der Wohnung wohnt, der Mieter hat vielleicht auch keine Lust auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang.

Der VM könnte einen neuen Job finden - wäre die Kündigung dann
noch gültig?

Ja.

Falls der VM keine neue Arbeit fände, stünde ihm nach einem
Jahr (ALG2) weniger Wohnraum als vorhanden zu. Hätte dies
Einfluß auf die Gültigkeit der Kündigung?

Nein.

Würde ein Gericht solche Überlegungen auch anstellen?

Nein.

Der VM könnte einen neuen Job finden - wäre die Kündigung dann
noch gültig?

Ja.

Naja, wenn damit auch die angegebene finanzielle Notlage des Vermieters beseitigt wäre, dann wäre die Frage eher mit nein zu beantworten.

siehe BGH Urteil vom 09.11.2005 (VIII ZR 339/04)

Leitsatz daraus:

Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.

Gruß

Joschi

2 „Gefällt mir“

wobei der Grund für den Einzug in die Wohnung ja nicht die Arbeitslosigkeit ist, die Kündigung bezieht sich darauf, das der Vermieter die Wohnung nun selbst bewohnen will.

falsch owt
.