Zunächst wäre seine Eigenbedarfskündigung nur als grundbuchlicher Eigentümer zulässig. Den Nachweis soll er erst einmal erbringen oder die Kündigung wäre unwirksam erfolgt. Dazu durchaus erst am 05.05. (!) „innerhalb von 5 Werktagen ab dokumentiertem Zugang dieses Schreibens“ schriftlich aufgefordet mit dem Hinweis, „das Mietverhaltnis gälte duch nichtige Kündigungserklärung vom … andernfalls als unverändert unbefristet fortgeführt“, was einem weitere 3 Monate Mietzeit verschafft.
Dann und nur dann kann er „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ kündigen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“ und er euch den Kündigungsgruind auch genauso mitteilen würde; §§ 573 II, 573 IV, 573c I BGB.
Ansonsten ging und geht eurer Mietvertrag unverändert auf ihn über. Selbstverständlich mit Nutzungsmöglichkiet eines Kellerabteils, dass euch mietvertraglich zugewiesen wurde und dem Recht, Gartenmöbel aufzustellen.
Nur für den Fall, dass die Abstellmöglichkeit im Keller durch euren ehemal. Vermieter lediglich gedultet wurde und im Garten, der allen Mietern zur Nutzung überlassen wäre, aufgestellt würden, müsstet ihr die entfernen bzw. jedesmal abbauen. Habt ihr allein ein Haus gemietet, gilt der Keller wie Garten grundsätzlich als mitvermietet, dort dürft ihr sie ungefragt aufstellen und stehen lassen.
Dann und nur dann steht im eine Besichtungsrecht n. § 809 BGB zu einem Termin zu, den er rechtzeitig ankündigt und dem ihr zustimmt. Oder zeitnah anders bestimmt: Habt ihr am Wochende des 11.03. schon etwas anderes vor, bietet man ihm den 10. oder 14.03 von … bis … Uhr schriftlich an.
G imager