Mietrecht Eigenbedarf

Hallo,

Ich habe eine Frage wir wohnen in einem Haus. Das Haus wurde nun vor 1 Woche verkauft Zwangsversteigert.
Der neue Besitzer hat uns wegen Eigenbedarf gekündigt zum 31.5.16 er hat es uns per einschreiben mitgeteilt nachdem er sich unsere Wohnung angesehen hat.
In dem Einschreiben stand weiter drin das wir den Keller und unsere Gartenmöbel bis zum 15.3.16 Räumen müssen da er es sonst kostenpflichtig entfernen lässt.
Desweiteren möchte er am 11.3.16 die Wohnung ausmessen wegen Möbel für seine Mutter die in die Wohnung einziehen soll.
Ist das rechtens was er will also Möbel aus dem Garten entfernen, Keller räumen und Wohnung ausmessen bevor wir am 31.5.16 ausziehen müssen. Solang steht uns das doch noch zu der Platz, oder
Mfg

Tanja Zöller

Kündigung mag rechtens sein, die Nutzung des Objektes steht euch bis zum ende der Laufzeit im vollen Umfang zu.

Der Vermieter besitzt ein Recht auf Besichtigung. Dies kann er ausführen, allerdings nicht wahllos sondern es muss ein Berechtigtes Interesse bestehen.

Wenn das ganze Haus angemietet ist, dann steht euch der Platz bis zum Tag des Vertragsendes zur Verfügung.
Wenn aber nur eine Wohnung angemietet wurde und die Nutzung von Keller und Garten nur geduldet, aber nicht im Mietvertrag aufgenommen war, dann müssen die Sachen entfernt werden.

Die Androhung der kostenpflichtigen Entfernung ist so dermaßen forsch, wenn die Dinge in mitvermieteten Räumen stehen, dass ich fast befürchte, dass diese Räume gar nicht mitvermietet sind.

Zunächst wäre seine Eigenbedarfskündigung nur als grundbuchlicher Eigentümer zulässig. Den Nachweis soll er erst einmal erbringen oder die Kündigung wäre unwirksam erfolgt. Dazu durchaus erst am 05.05. (!) „innerhalb von 5 Werktagen ab dokumentiertem Zugang dieses Schreibens“ schriftlich aufgefordet mit dem Hinweis, „das Mietverhaltnis gälte duch nichtige Kündigungserklärung vom … andernfalls als unverändert unbefristet fortgeführt“, was einem weitere 3 Monate Mietzeit verschafft.

Dann und nur dann kann er „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ kündigen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“ und er euch den Kündigungsgruind auch genauso mitteilen würde; §§ 573 II, 573 IV, 573c I BGB.

Ansonsten ging und geht eurer Mietvertrag unverändert auf ihn über. Selbstverständlich mit Nutzungsmöglichkiet eines Kellerabteils, dass euch mietvertraglich zugewiesen wurde und dem Recht, Gartenmöbel aufzustellen.
Nur für den Fall, dass die Abstellmöglichkeit im Keller durch euren ehemal. Vermieter lediglich gedultet wurde und im Garten, der allen Mietern zur Nutzung überlassen wäre, aufgestellt würden, müsstet ihr die entfernen bzw. jedesmal abbauen. Habt ihr allein ein Haus gemietet, gilt der Keller wie Garten grundsätzlich als mitvermietet, dort dürft ihr sie ungefragt aufstellen und stehen lassen.

Dann und nur dann steht im eine Besichtungsrecht n. § 809 BGB zu einem Termin zu, den er rechtzeitig ankündigt und dem ihr zustimmt. Oder zeitnah anders bestimmt: Habt ihr am Wochende des 11.03. schon etwas anderes vor, bietet man ihm den 10. oder 14.03 von … bis … Uhr schriftlich an.

G imager

Nein es handelte sich um eine Zwangsversteigerung, da kann der neue Eigentümer gleich Kündigen klick

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Für die Kündigungsfristen siehe BGB 573 c

Ich würde auch sagen, dass ihr bis zum Auszug am 31.05.16 nichts ausräumen oder vermessen lassen müsst. Habt ihr eine Rechtsschutzversicherung? Vielleicht hilft die euch.

ich gehe jede Wette ein, dass der Ersteher ein Recht darauf hat die Sache zu begutachten

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Die haben ein Haus gemietet wie können da einzelne Räume oder Terasse oder Garten nicht mitvermietet sein!
Es gibt so dreist-freche Erwerber und der genannte ist ja nun offensichtlich so einer!.
Deshalb ist es überhaupt nicht hilfreich wenn man sich in Vermutungen stürzt! ramses90

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Steht wo genau? Am Anfang des Textes heißt es: Sie wohnen in einem Haus. Weiter unten heißt es, der Vermieter hat sich die Wohung angesehen. Noch weiter unten ist die Rede von einer Wohnung, die ausgemessen werden soll …

Die Beschreibung ist alles andere als eindeutig, und es fehlen mE relevante Informationen.

Gruß,
Max

Das steht in der Frage nirgends drin. (Siehe mein anderes Posting.)

Eben. Dann lass es doch einfach sein. Xstrom hat verschiedene Möglichkeiten auifgezeigt. „Wenn … Wenn…“ Du dageh stürzt dich in eine Vermutung: „Die haben ein Haus gemietet!“

Es ist eine Wohnung in einem Haus.
Wo Keller und Gartenutzung bei ist.
Die Wohnung von uns hat sich der neue Eigentümer schon 1Tag nach dem er das Haus gekauft hat angesehen jeden Raum kennt er schon und das war letzte Woche Donnerstag.
Er hat außerdem Fotos gemacht.
Er schrieb im Kündigung Schreiben das er die Wohnung am 11.3.16 ausmessen will weil er ja auf Eigenbedarf macht und seine Mutter in diese Wohnung einziehen soll.

Schreib zurück und frage warum das „Ausmessen für eigene Zwecke“ unbedingt während der Mietzeit sein muss. Warum das nicht später erfolgen kann, wozu braucht er jetzt Maße (die er sicher auch aus Bauplänen ersehen kann)
Zumal eine Besichtigung nach Kauf bereits stattgefunden hat.
Ich halte das Ausmessen erst nach Auszug für angemessen und zumutbar. Zumal bei so kurzer Restmietzeit.

Fotos durfte er nur mit Zustimmung der Mieter machen. Hat er gefragt und hatte man zugestimmt ?

Und zum Thema Kellernutzung und vorzeitige Räumung ?
Da muss man sehen was im Mietvertrag zur Kellernutzung steht oder was der Vorbesitzer/Vermieter einem mündlich eingeräumt hatte. Das gilt nämlich auch weiterhin.

Und Gartenmöbel ? Ist also ein Gartenanteil mit gemietet bzw. der Gartennutzung mündlich zugestimmt worden ?

Mit dem Kerl gibt es Ärger, das steht jetzt schon fest.

Stimmt die 3 monatige Kündigungsfrist überhaupt ? Würde bedeuten ihr wohnt weniger als 5 Jahre dort im Haus.

MfG
duck313

Dass die Eintragung ins Grundbuch hier nicht Voraussetzung für die Erlangung des Eigentums ist (§ 90 ZVG) , hat man dir ja schon zur Antwort gegeben. Der Erwerber ist darum Vermieter (§ 566 BGB), so dass eine Eigenbedarfskündigung (§ 573 BGB) in Betracht kommt.

Völlig falsch ist aber auch die Behauptung, der Eigenbedarf müsse erst einmal nachgewiesen werden, weil die Kündigung ansonsten nicht wirksam sei. Eine solche Aussage ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich, wenn man sich klarmacht, dass die Mieter dir glauben könnten. Für die Wirksamkeit der Kündigung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Mieter die Kündigung überschlägig prüfen kann. Natürlich muss der Eigenbedarf bestehen und im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bewiesen werden. Wenn sich dann aber zeigt, dass der Eigenbedarf besteht, wird keine neue Kündigungsfrist in Gang gesetzt, denn entgegen dem, was du schreibst, ist die Kündigung dann eben trotzdem gültig.

Schließlich und endlich ist es auch ziemlich spekulativ, was du hier als Kündigungsfrist nennst. Die Kündigungsfrist verlängert sich nämlich fünf Jahre und acht Jahre nach der Überlassung der Mietsache jeweils um drei Monate (§ 573c BGB).

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