Mietrecht - Eigenbeteiligung Kleinreparaturen

Liebe Annette, vielen Dank für die Auskunft, ich sehe es ja genau so, war mir nur nicht sicher.

Beste Grüße

B.Reinhardt

Hallo Bernd,

solche Klauseln sind generell zulässig, es kommt aber auf den jeweiligen Wortlaut drauf an.
Die Kostengrenze beträgt wohl 100 € pro Reparatur und nicht mehr als 8 % der Jahresnettomiete insgesamt.
Wenn der Austausch der Mischbatterie mehr als 76,69 € beträgt, ist auch keine anteilige Kostenbeteiligung zulässig.

Zwar kenne ich den Wortlaut der vereinbarten Klausel nicht, ich halte jedoch den Austausch der Mischbatterie nach den mir bekannten Formularklauseln für zulässig. Die Kleinreparaturen beziehen sich zumeist auf Sachen, die feste Gebäudebestandteile sind, wie etwa Fenstergriffe o.ä…
Wichtig ist, ob sie dem regelmäßigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, was bei der Mischbatterie der Fall ist.

Die Klausel ist allerdings unwirksam, wenn dem Mieter nicht nur die Kostentragungspflicht, sondern auch die Vornahmeverpflichtung auferlegt wird (z.B. …zu erhalten).

Ich hoffe dies hilft ein wenig weiter.

Gruss
Sebastian

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