Mietrecht - Eigenbeteiligung Kleinreparaturen

Hallo zusammen,

ich habe in meinem Mietvertrag eine Kostenbeteiligung i.H. von 150,-- DM (=76,69 EUR)bei Kleinreparaturen und Instandhaltungen vereinbart.

  • Ist eine solche Vereinbarung seitens des
    Vermieters zulässig?
  • in meinem Falle handelte es sich um den Aus-
    tausch einer Mischbatterie in der Küche,
    deren Kosten mir mit in Rechnung gestellt
    wurden. Die alte Mischbatterie ist vom
    Vermieter seinerzeit eingebracht worden.
    Nach meiner Auffassung handelt es sich bei
    den Kosten für diese Mischbatterie nicht um
    eine Position Kleinreparatur und
    Instandhaltung, sondern um einen Austausch
    eines „Gebäudebestandteiles“, der in jedem
    Falle nicht vom Mieter zu tragen ist.

Liege ich mit meiner Auffassung richtig oder hat der Vermieter Recht?

Ich danke im voraus für eine wertvolle Auskunft

Beste Grüße
Ihr B.Reinhardt

Richtig, hier handelt es sich um eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung, dafür ist der Vermieter zuständig.

Die Mischbatterie ist eine gemietete Sache und somit gehört sie dem Vermieter. Er hat dafür zu sorgen das der vermietete Gegenstand funktionstüchtig ist.

Viel Erfolg beim Rechnung zurückgeben.

Ich bin zwar kein Experte für Mietrecht, aber meine Meinung dazu möchte ich hier schreiben: Wenn die Küche bereits eingebaut war, zahlt der Vermieter. Die Küche ist sein Eigentum und ist dem Mieter zur Nutzung überlassen und im Mietzins enthalten. Wenn die Küche beim Einzug leer war, zahlt der Mieter den Verschleiss von geräten und Armaturen.
Gruss
Werner

Hallo,
grundsätzlich ist die sogenannte Kleinreparaturklausel in Mietverträgen zulässig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Von der Kleinreparaturklausel dürfen nur Teile der Mietsache erfaßt werden, die einem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Das ist typischerweise bei Fenster- und Türgriffen, bei Badamaturen oder bei Heiz- oder Kocheinrichtungen der Fall.
In der Kleinreparaturklausel muss zudem ein Höchstbetrag für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres genannt werden. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150 - 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder 8% der Jahresmiete. Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Dies ist immer Sache des Vermieters.
Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich oder ist die Reparatur teurer als 75 Euro, muss sich der Mieter nicht an den Kosten beteiligen.
Gruß
Udo

Hallo,

eine solche Vereinbarung ist zulässig.

Allerdings fällt diese Beteiligung nicht bei jedem Bagatellschaden an, sondern darf im Einzelfall 75 Euro (laut Mieterbund Höchstgrenze) nicht übersteigen. Ist die Summe höher, muss der Vermieter den
Austausch /Reparatur allein bezahlen.
Solle die Reparatur, also 100 Euro gekostet haben, zahlt der Vermieter diese, da der Mieter nur Rechnungen bis 75 Euro übernimmt pro Schadenfall .

Darüber ist dies keine Kleinreparatur mehr.

Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Dies wären beispielsweise dann tropfende Wasserhähne, bzw. schadhafte Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter oder Steckdosen

Außerdem muss im Mietvertrag auch eine Höchstgrenze angegeben werden - zB max. 200 Euro im Jahr oder 8 % der Jahresmiete.

Die Obergrenze muss im Mietvertrag angegeben werden, da eine genrelle Schadenbeteiligung von 75 Euro (oder andere vereinbarte Summe) pro Schadenfall unzulässig und somit unwirksam ist.

Viele Grüße
tina

hallo,
vermutlich leider Sie als mieter. alle dinge die der mieter selbst bewegt, wie zb fenstergriffe, toilettendeckel - somit auch die mischbatterie fallen unter die klausel.
etwas anderes ist es, wenn zb ein fenster alterbedingt leckt (falls es sooo billig wäre) - dann wäre es vermeitersache - aber löst sich der griff, dann ist der mieter zur kleinstreperaturzahlung verpflichtet.
mfg,
udo

Hallo,
nach meiner Rechtsauffassung ist die Klausel gültig, da dies eine Installation betrifft, welche durch den Mieter ständig in Benutzung ist.
Etwas anderes wäre m.E. Wasserrohre im Mauerwerk oder ein Warmwasserboiler. Bei diesem z.B. trägt der Mieter Wartungskosten, jedoch der VM die Reparaturkosten. An der Stelle wäre deine Meinung wohl korrekt.
Lg

Hallo Horst-Udo,
vielen Dank für die Antwort. Die Mischbatterie ist ja ausgewechselt worden, also heißt das, ein Auswechseln obliegt (Neuanschaffung) obliegt nicht dem Mieter?

Hallo Frau Natzschka,
wenn Sie schreiben, dass es sich um eine Instandhaltung handelt, dann wäre ich lt. Mietvertrag doch zur Zahlung verpflichtet. Deswegen ist es wirklich wichtig zu wissen, ob der Austausch einer defekten gemieteten Sache als Instandhaltungsmaßnahme betrachtet werden kann.

Mit besten Grüßen
B.Reinhardt

Hallo ich habe gerade vom Vermieter ein Dokument vorgelegt bekommen mit folgendem Inhalt:
(aus Haufe Verlag):
1.1 Gegenständliche Begrenzung

Gegenständliche Begrenzung bedeutet, dass die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Reparaturkosten auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff unterliegen, da der Mieter nur bezüglich dieser Gegenstände die Möglichkeit hat, Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch schonenden Umgang mit der Mietsache herabzusetzen.

Installations¬gegenstände
Die Klausel darf sich daher z. B. auf Installationsgegenstände (Wasserhähne, Steckdosen, Lichtschalter etc.) beziehen, nicht aber auf die Installationen selbst, also nicht z. B. auf die im Mauerwerk verlegten Leitungen.
Vertretbarer ¬Höchstbetrag
Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung wird derzeit ein Höchstbetrag von 125 EUR vertretbar sein (s. hierzu AG Braunschweig, Urteil v. 17.3.2005, 116 C 196/05, ZMR 2005 S. 717: 100 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, da dies ca. 1,5 Arbeitsstunden zzgl. Anfahrtpauschale und Materialkosten entspricht).
Kann ich trotzdem verweigern, da es ja keine Reparatur, sondern eine Neuanschaffung war?

Hallo,
also, meines Wissens hat der Vermieter recht!
Sicher ist diese Klausel im Mietvertrag rechtens.

Wenn die Mischbatterie 150 Euro z.B. kostet ist der Betrag in Höhe von 76,69 Euro von Ihnen zu tragen und der Rest vom Vermieter. Dies gilt pro Jahr!

Es ist ein Kleinreparatur.
Hoffe ich konnte helfen, lG

Ja, dürfen sie.

Hallo Bernd,
es kommt auf die Höhe der Rechnung an. Bis 75 Euro ist es Dein Bier, auch die Neuanschaffung, da die Armatur einem häufigen Zugriff des Mieters (also durch Dich)ausgesetzt ist.
Gruß
Udo

Hallo Horst-Udo,
vielen Dank für die Antwort. Die Mischbatterie ist ja
ausgewechselt worden, also heißt das, ein Auswechseln obliegt
(Neuanschaffung) obliegt nicht dem Mieter?

Hallo,

Ihr Vermieter hat Recht, allerdings nur wenn der Gesamtbetrag des Austausches der Mischbatterie den Betrag von 76,69 EUR nicht übersteigt.

Lieben Gruss

mitredenwill

Hallo Bernd,

dies ist ein sehr komplexes Thema, wozu ich gerne einen Link zur eigenen Lesart einstellen möchte. Ich bitte auch unbedingt zu beachten, dass unter der Weiterverlinkung „Reparaturklausel“ nachgelesen werden sollte um die Begrifflichkeit zu komplettieren.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasser…

PS: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Jurist bin und deshalb auch nicht befugt bin, rechtsverbindliche Beratungen zu führen. Ich gebe hier lediglich meine Erfahrungen und eingelesene Berichte wieder.

LG, Michael.

Werter Fragesteller!
Sie haben das Recht auf Ihrer Seite. Nach § 535 BGB hat der Vermieter die Mietsache in einem Zuzstand zu halten, die zuzm vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beitragen. Alle Kosten dafür sind vom Vermieter zu tragen, bei vertragsgemäßen Gebrauch , in diesem Falle der Mischbatterie.
Kleinreparaturen sind was anders und sollten maximal 70 €uro betragen. Sollten Sie klagen, so sei aber gesagt,
Richter urteilen sehr Vermieterfreundlich.
Ich hoffe Ihnen damit den Rücken gestärkt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen, „Großer Suchjer“.

Schau einfach mal hier rein und triff deine Entscheidung : http://www.mieterbund.de/922.html

Hallo,
das fällt leider unter Kleinreparaturen.
Die Mischbatterie wird sicherlich nicht mehr
als 76,69€ gekostet haben.
Anders wenn dieser Betrag überschritten wird. Beispiel: der Kühlschrank aus der mitgemieteten Einbauküche ist kaputt, kostet zum Beispiel 950€. Dann kannst du auch nicht an den anteiligen Kosten beteiligt werden.
Dann würdest du nichts zahlen müssen.

Viele Grüße
Llissy

Moin, die Mischbatterie ist kein Bestandteil des Gebäudes. Aber was ist den das für eine Mischbatterie die incl. Montage und Steuer unter 77 EUR liegt?

Lieber Ratsuchender,
der Austausch einer Mischbatterie ist keine Reparatur. Eine sogenannte Kleinreparatur darf höchstens den vereinbarten Betrag kosten (in Ihrem Fall 150 DM), sonst ist es keine Kleinreparatur. In Ihrem Vertrag scheint der Vermieter Sie anscheinend an jeder Reparatur mit 150 DM beteiligen zu wollen, das ist so nicht zulässig.
Viel Glück!