Mietrecht, fristlose Kündigung, Kaution

Guten Tag,

Es wurde ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, eine Mietkaution in Höhe von 2 Nettokaltmieten wurdebvereinbart. Jetzt wurden zwei aufeinander folgende Mieten und die Kaution nicht bezahlt. Eine fristlose Kündigung wurde verschickt, die laufenden Mietrückstände auf 0 gesetzt, sprich alles bezahlt. Nun bleibt nur noch die Kaution in voller Höhe offen. Wie verhält es sich da mit der fristlosen Kündigung?

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:

  1. Der Vermieter muß nach dem geltenden Mietrecht die Mietkaution nach spätestens sechs Monaten in voller Höhe an den Mieter zurückzahlen / überweisen ! Der Vermieter darf nur dann einen Anteil von der Mietkaution einbehalten, wenn noch Reparaturen nach dem Auszug des Mieters notwendig waren (Rechnungsbetrag). Allerdings auch nur dann,
    wenn die fraglichen Schäden tatsächlich vom Mieter verursacht worden sind und bisher kein finanzieller Ausgleich stattgefunden hatte.
    Unter normalen Voraussetzungen darf der Vermieter nichts von der Kaution einbehalten ! Dies wäre seitens des Vermieters schlicht rechtswidrig !
    Man sollte den Vermieter anschreiben und ihn zur sofortigen Rückzahlung der Mietkaution in voller Höhe auffordern mit einer Fristsetzung von 30 Tagen (genau nach dem Kalender datiert - z.B.: XX.XX.2010). Weisen Sie den Vermieter außerdem daraufhin, daß Sie bei Fristüberschreitung sofort eine „Zahlungsklage“ gegen ihn einreichen werden !
    Ein „Mahnbescheid“ ist nicht zweckmäßig, da dies nur Zeitverlust bedeutet.

Was passiert nun, wenn nachträglich Mängel gefunden werden (z.B. bei Besichtigungsterminen mit neuen Mietern) und dies dem ehemaligen Mieter angelastet werden soll ?
Antwort:
Wenn man ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Übergabe/Übernahme-Protokoll besitzt, dürfen dem ehemaligen Mieter nachträglich keine weitere „Schäden“ angelastet werden !
„Besichtigungstermine“ von Nachmietern etc. brauchen den ehemaligen Mieter in diesem Fall nicht zu interessieren !
2) Für die Abrechnung der Nebenkosten / Betriebskosten / Heizkosten gelten generell die betr. Rechts-Verordnungen. Der Vermieter muß spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine korrekte und vollständige Nebenkosten-Jahresabrechnung (Standard: März 2009 - März 2010) ausstellen.

Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Guten Tag KatiVani,
die Mietrückstände berechtigen zur fristlosen Kündigung; wenn die Kündigung auch formal korrekt gewesen ist, dann ist sie rechtskräftig. Damit entfällt allerdings auch die Rechtsgrundlage für die Nachforderung für die Kaution - es wäre auch nicht sinnvoll sie noch einzufordern.
Evtl. noch ausstehende Forderungen, die mit der Kaution verrechnet werden könnten, müssten auf dem selben Weg eingefordert bzw. eingeklagt werden.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann heute auf dem vereinfachten Weg über das zuständige Amtsgericht erwirkt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Walser.

Die Kündigung ist hinfällig, weil der Mieter gezahlt hat. Es ist die „goldene Brücke“ die jedem Mieter gewährt wird. Aber die Kaution muss trotzdem gezahlt werden.

Wenn ein erneuter Mietrückstand entsteht, kann wieder gekündigt werden, dann ist aber keine Brücke mehr zwingend vorgeschrieben.

Markus

Dankeschön, ja sowas hab ich mir bereits gedacht.